Warburg Invest AG
Hannover
ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN
Die folgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen des Wertpapierindex-OGAWs WI Global Challenges Index-Fonds, Anteilklasse EDEKABANK (ISIN: DE000A2H88K5), Anteilklasse EDG (ISIN: DE000A1JM5A8), Anteilklasse I (ISIN: DE000A0LGNP3), Anteilklasse P (ISIN: DE000A1T7561) und Anteilklasse S (ISIN: DE000A2DL4N0) treten mit Wirkung
zum 07.03.2022
in Kraft:
1. |
Änderung zulässige Vermögensgegenstände Zukünftig ist eine Investition in Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen nicht mehr möglich (§ 1 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen). Auch in der Vergangenheit wurde diese nicht vorgenommen und ist zur Nachbildung des Wertpapierindex nicht erforderlich. |
2. |
Einführung Rückgabebeschränkungen Zum 01.12.2021 sind neue Allgemeine Anlagebedingungen für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen In-Kraftgetreten, bei denen § 17 der AAB die Möglichkeit eröffnet, in den Besonderen Anlagebedingungen Rücknahmebeschränkungen vorzusehen, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen festgelegten Schwellenwert erreichen. Mit diesen Liquiditätsmanagementtools erhält die Gesellschaft ein Instrument zur robusteren Gestaltung ihres Liquiditätsmanagements. In dem neu eingefügten § 11 „Rückgabefrist und Rückgabebeschränkungen“ wird der Schwellenwert für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen auf 10 Prozent des Nettoinventarwertes festgelegt. |
3. |
Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. |
4. |
Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile grundsätzlich jederzeit kostenfrei zurückgeben. |
5. |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen am 17.02.2022 genehmigt. |
Mit Wirkung zum 07.03.2022 werden der § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 sowie § 11 wie folgt neu gefasst:
§ 1
Vermögensgegenstände
1. |
Die Gesellschaft darf für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
|
……………
§ 4
Anteilklassen
1. |
Für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 3 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Vergütung (Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung), der Mindestanlagesumme, der Anleger, die Anteile erwerben oder halten dürfen, oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
§ 5
Anteile
3. |
Abweichend von § 16 Absatz 2 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklasse „S“ nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens gemäß § 17 Absatz 3 der AABen bleibt unberührt. |
……………..
§ 11
Rückgabefrist und Rückgabebeschränkungen
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Hannover, im März 2022
Warburg Invest AG
Der Vorstand
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