anleger-beteilgungen.de und so mancher „Dummschwätzer Kunden“ des Unternehmens

Published On: Freitag, 15.04.2022By

In den letzten Monaten haben wir bei diversen Unternehmen, die auf der genannten Plattform „Werbung machen“ bzw. dringend nach Geld suchen, angerufen. Wir wollten einmal wissen, wie denn da die Beratung ist. Eines vorweg, es waren fast alles Pinoccio Gespräche, heißt, hier wurde „schöngeredet“ ohne Ende.

Nun wissen wir natürlich, dass solche Kapitalanlagenangebote eigentlich dann auch eines vernünftigen, ehrlichen und korrekten Beratungsgesprächs bedarf. Unser Eindruck aber, da hat von denen keiner ein großes Interesse.

Die reden alle gerne darüber, „wie toll sie doch sind“ und dass es natürlich kein Totalverlustrisiko geben würde. Jeder könne sich darauf verlassen, dass er natürlich sein Geld wiederbekommen würde. Hatten wir Zweifel daran geäußert, fühlten sich einige sogar auf den „Schlips getreten“.

Nun hat uns natürlich auch interessiert, was die BaFin zu diesem „augenscheinlichen Problem“ zu sagen hat. Genau deshalb haben wir dann einmal eine Presseanfrage gestartet. Hier die Antwort:

Bei derartigen Angeboten ist allerdings immer zwischen der (erlaubnispflichtigen) Anlagevermittlung und der Nachweismakelei zu unterscheiden, für die keine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist.

Letztere liegt dann vor, wenn der Betreiber nur den Kontakt zwischen dem Anleger und dem Veräußerer von Finanzinstrumenten herstellt, in dem er zum Beispiel die Kontaktdaten der einen Partei an die andere weitergibt.

Die Anlagevermittlung beinhaltet dagegen die Weiterleitung der Willenserklärung des Anlegers über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten.  Der Tatbestand des § 34f Gewerbeordnung erfasst ebenfalls nicht die Nachweismakelei, sondern lediglich – unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen – die Anlagevermittlung oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.

Zitat Ende

Nun fragen wir uns natürlich, ob eine Ausnahme im Vermögensanlagegesetz dann auch eine mangelhafte Beratung legitimieren kann? Wir sagen hier ganz klar nein.

Schaut man sich die Angebote auf der Internetseite an, dann kann das im Extremfall dann auch so sein, dass bis zu 80 Anleger einfach „falsch beraten“ werden. Dass der Gesetzgeber das so will, kann ich mir nicht vorstellen.

Auch hier sollte der Gesetzgeber bitte einmal deutlich klarstellen, dass auch hier ein Beratungsprotokoll erforderlich sein sollte. Zudem sollte der Gesetzgeber hier einmal klarstellen, dass auch solche Angebote unter einem Haftungsdach angeboten werden sollten.

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