reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG
Hamburg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
Erklärung der gesetzlichen Vertreter der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG, Hamburg nach §§ 23 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG i.V.m. 289 Absatz 1 Satz 5 HGB
(als gesonderter Teil des Jahresberichts der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG)
Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird sowie die voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben ist.
Hamburg, den 8. September 2021
reconcept Capital 03 GmbH als Komplementärin der
reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung
Karsten Reetz
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG, Hamburg:
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG, Hamburg, bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
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entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, |
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vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des VermAnlG und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 25 VermAnlG i.V.m. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 25 VermAnlG i.V.m. § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des VermAnIG in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 25 VermAnlG i.V.m. §317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gesellschaft abzugeben. |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. |
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beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft. |
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führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insb. die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen u.a. den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ZUWEISUNG VON GEWINNEN, VERLUSTEN, EINLAGEN UND ENTNAHMEN ZU DEN EINZELNEN KAPITALKONTEN
Prüfungsurteil
Wir haben auch die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse erfolgte die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 3 VermAnIG unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ (Stand Dezember 2013) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten. Für die von Treuhändern verwalteten Kapitalkonten beschränkt sich die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter auf die Zuweisung der Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen zu dem Kapitalkonto des Treuhänders sowie auf die Einholung von Informationen zur Entwicklung der Kapitalkonten der von ihm treuhänderisch gehaltenen Anteile. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften als notwendig bestimmt haben, um die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu ermöglichen.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ordnungsmäßig ist, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zu der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 3 VermAnlG unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ (Stand Dezember 2013) durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Zuweisung stets aufdeckt. Falsche Zuweisungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Zuweisungen von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Zuweisungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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beurteilen wir die Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Prüfung des relevanten internen Kontrollsystems und von aussagebezogenen Prüfungshandlungen überwiegend auf Basis von Auswahlverfahren. |
Hamburg, den 9. September 2021
DELFS & PARTNER mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Grums, Wirtschaftsprüfer
Kampmeyer, Wirtschaftsprüfer
Bilanz zum 31. Dezember 2020
Aktiva
31.12.2020 | 31.12.2019 | |
EUR | EUR | |
A. Anlagevermögen | ||
I. Finanzanlagen | ||
1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 806.710,23 | 67,07 |
806.710,23 | 67,07 | |
B. Umlaufvermögen | ||
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | ||
1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen | 0,00 | 2.735,98 |
2. Sonstige Vermögensgegenstände | 55.807,97 | 5.198,36 |
55.807,97 | 7.934,34 | |
II. Guthaben bei Kreditinstituten | 2.448.734,02 | 309,61 |
2.504.541,99 | 8.243,95 | |
C. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten | 0,00 | 512.170,84 |
3.311.252,22 | 520.481,86 |
Passiva
31.12.2020 | 31.12.2019 | |
EUR | EUR | |
A. Kapitalanteile der Kommanditisten | ||
I. Kommanditkapital | 4.145.991,18 | 663,52 |
II. Kapitalrücklage (Agio) | 124.750,39 | 19,91 |
III. Verlustvortrag | -512.854,27 | 0,00 |
IV. Jahresfehlbetrag | -488.235,46 | -512.854,27 |
Nicht durch Vermögensanlagen gedeckter Fehlbetrag der Kommanditisten | 0,00 | 512.170,84 |
3.269.651,84 | 0,00 | |
B. Rückstellungen | ||
1. Sonstige Rückstellungen | 5.000,00 | 8.073,77 |
C. Verbindlichkeiten | ||
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 10.267,79 | 0,00 |
2. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | 0,00 | 476.429,98 |
3. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern | 6.605,02 | 35.978,11 |
4. Sonstige Verbindlichkeiten | 19.727,57 | 0,00 |
36.600,38 | 512.408,09 | |
3.311.252,22 | 520.481,86 |
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020
2020 | 2019 | |
EUR | EUR | |
1. Umsatzerlöse | 7.018,25 | 2.735,98 |
2. sonstige betriebliche Erträge | 12.333,00 | 16,00 |
3. sonstige betriebliche Aufwendungen | -507.586,68 | -515.606,22 |
4. Betriebsergebnis | -488.235,43 | -512.854,24 |
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | -0,03 | -0,03 |
6. Finanzergebnis | -0,03 | -0,03 |
7. Jahresfehlbetrag/Ergebnis nach Steuern | -488.235,46 | -512.854,27 |
Anhang für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020
I. Allgemeine Angaben zum Unternehmen
Die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Gesellschaft“ oder „Emittentin“ genannt) hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 124590 eingetragen.
Die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG ist eine Vermögensanlagengesellschaft im Sinne des § 264a HGB in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist die reconcept Capital 03 GmbH, Hamburg, die keine Einlage zu leisten hat. Gründungskommanditistin ist die reconcept Treuhand GmbH, Hamburg, mit einer Kommanditeinlage von CAD 1.000,00 (1.000,00 kanadische Dollar), die am 19. Juni 2019 erbracht worden ist. Im Geschäftsjahr 2020 wurde das Kommanditkapital von CAD 1.000,00 um CAD 6.211.000 auf CAD 6.212.000 erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde vollständig eingezahlt.
Der Jahresabschluss wird im Einklang mit § 244 HGB in Euro und in deutscher Sprache aufgestellt. Die Kapitalkonten der Gesellschaft werden nach § 19 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 16. Dezember 2019 jedoch nicht in Euro, sondern in kanadischen Dollar geführt. Zu diesem Zweck wird das sich aus der Buchhaltung ergebende Jahresergebnis in EURO mit dem Stichtagskurs in den kanadischen Dollar (CAD) umgerechnet. Anders als die Bewertung etwaig nicht eingeforderter Pflichteinlagen sind in Fremdwährung eingezahlte Pflichteinlagen mit dem historischen Kurs (Devisenkassabriefkurs) des Zeitpunkts der Fälligkeit der Einlagen umzurechnen. Die sich ergebende Umrechnungsdifferenz des Devisenkassamittelkurses zum Bilanzstichtag gegenüber der Umrechnung der Pflichteinlagen zum historischen Kurs wird in der Gewinn- und Verlustrechnung im Falle von Erträgen unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (positive Währungsdifferenz des historischen Kurses zum Devisenkassamittelkurs) oder im Falle von Aufwendungen unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen (negative Währungsdifferenz des historischen Kurses zum Devisenkassamittelkurs).
Die Gesellschaft ist am 6. Juni 2019 mit ihrer Eintragung ins Handelsregister als Außengesellschaft entstanden. Für den Vorjahreszeitraum vom 6. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 besteht ein Rumpfgeschäftsjahr. Die Zahlen des Geschäftsjahres vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sind mit denen des Vorjahres daher nur eingeschränkt vergleichbar.
II. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie den einschlägigen Vorschriften im Gesellschaftsvertrag aufgestellt.
Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft, auf die nach § 267 HGB i.V.m. § 264a HGB die Rechnungslegungsgrundsätze einer kleinen Kapitalgesellschaft anzuwenden sind. Es handelt sich aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 267 a Abs. 3 Nr. 3 HGB um keine Kleinstkapitalgesellschaft, obwohl die Größenkriterien zu einer solchen Klassifizierung geführt hätten. Aufgrund der Einstufung als kleine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft war nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VermAnIG keine Kapitalflussrechnung zu erstellen, jedoch war ein Anhang und ein Lagebericht aufzustellen.
Außerdem handelt es sich bei der Gesellschaft um einen Emittenten von Vermögensanlagen, dessen Vermögensanlagen nach dem 1. Juni 2012 erstmals öffentlich angeboten wurden. Die Gesellschaft hat daher für Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung die Vorschriften der §§ 23 bis 26 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zu beachten.
Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften wurden teilweise in Anspruch genommen.
III. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
1. Unternehmensfortführung
Zum 31. Dezember 2020 weist die Gesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG ein Eigenkapital von TEUR 3.270 aus. Durch die Eigenkapitaleinwerbung in der 1. Jahreshälfte 2020 konnte der zuvor bestehende nicht durch Vermögeneinlagen gedeckte Fehlbetrag der Kommanditisten, der zum Ende des Vorjahres in Höhe von TEUR 512 bestanden hatte, vollständig ausgeglichen werden. Im Geschäftsjahr 2020 ist planmäßig ein Jahresfehlbetrag von TEUR 488 entstanden, der insbesondere durch die vermögensanlagenabhängigen Kosten verursacht ist.
Die Vermögensanlagengesellschaft hat einen mehrjährigen Finanzplan erstellt, der zu positiven Cashflows führt. Die Gesellschaft hat bis zum 30. Juni 2020 ein Kommanditkapital von TCAD 6,2 Mio. (TEUR 4,2 Mio.) über Erhöhungen ihres Kommanditkapitals eingeworben, sodass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Lageberichts (9. Juli 2021) über ein positives bilanzielles Eigenkapital verfügt. Bei einer Bilanzsumme von TEUR 3.311 beträgt die Eigenkapitalquote zum 31. Dezember 2020 98,8%.
Die sogenannte Corona-Pandemie bzw. der nachfolgende sogenannte Lock-Down seit Mitte März 2020 führt nach Einschätzung der Geschäftsführung zu keiner Bestandsgefährdung der Gesellschaft. Insbesondere die zu produzierenden Strommengen sowie die Strompreise im Rahmen des Stromkaufvertrags sind von der Corona-Pandemie unbeeinflusst und werden dies nach unserer Erwartung auch weiterhin bleiben. Aktuell deutet sich eine Entspannung der Corona-Pandemie an. Die Wertansätze der Vermögensgegenstände sind nach unserer Einschätzung von der Pandemie nicht betroffen.
Die Bilanzierung und Bewertung erfolgte daher nach den Grundsätzen der Fortführung der Gesellschaft (Going-Concern-Prinzip).
2. Währungsumrechnung
Die Mehrzahl der Geschäftsvorfälle der Gesellschaft findet in kanadischen Dollar (CAD) statt. Die Darstellungs- und Berichtswährung der Gesellschaft ist jedoch der Euro. Die Fremdwährungsbewertung erfolgt damit nicht durch Umrechnung eines zunächst in kanadischen Dollar aufgestellten Jahresabschluss, der anschließend in EURO umgerechnet wird, sondern die Umrechnung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen eines in EURO aufgestellten Jahresabschlusses, nach denen das jeweilige Transaktionsdatum den maßgeblichen Kurs für die Umrechnung von Geschäftsvorfällen im Jahresabschluss der Vermögensanlagengesellschaft bestimmt.
Die gemäß § 19 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags auf kanadischen Dollar (CAD) lautende Pflichteinlagen der Gesellschafter werden jedoch abweichend von den allgemeinen Grundsätzen nicht in der Darstellungs- und Berichtswährung Euro, sondern in kanadischen Dollar (CAD) geführt und mit den historischen Kursen der Entstehung der jeweiligen Einzahlungsverpflichtungen umgerechnet.
Der Devisenkassamittelkurs zum 31. Dezember 2020 beträgt 0,63683 CAD/EURO (i.V. 0,68325 CAD/EURO).
Monetäre Posten in Fremdwährung wie Bankguthaben oder kurzfristige Forderungen oder sonstige Vermögensgegenstände sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich jeweils mit dem Devisenkassamittelkurs des Bilanzstichtags bewertet, es sei denn, sie haben eine Restlaufzeit von über einem Jahr und die Währungsauswirkung führt nicht zu einem niedrigeren beizulegenden Wert (Vermögensgegenstände) bzw. zu einer höheren beizulegenden Wert (Rückstellungen, Verbindlichkeiten). Nicht-monetäre Posten in Fremdwährung (insbesondere in Fremdwährung erworbene Vorräte, Vermögensgegenstände des Anlagevermögens) werden mit dem Devisenkassakurs der Entstehung der Kaufverpflichtung bzw. mit dem Entstehungskurs der in Fremdwährung valutierenden Auszahlungsverpflichtung (insbesondere in Fremdwährung entstandene Rückstellungen oder Verbindlichkeiten, die nicht auf Fremdwährung lauten) bewertet.
Geschäftsvorfälle in fremder Währung werden folglich nach den allgemeinen Grundsätzen zum jeweiligen Tageskurs des Geschäftsvorfalls eingebucht. Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, deren Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt, wurden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet (§ 256a HGB). Beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr, werden eventuelle Kursverluste am Bilanzstichtag berücksichtigt. Gewinne und Verluste aus der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften werden erfolgswirksam erfasst und in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „sonstige betriebliche Erträge“ bzw. „sonstige betriebliche Aufwendungen“ ausgewiesen.
3. Bilanz
Die Finanzanlagen wurden mit den Anschaffungskosten bewertet. Soweit erforderlich, d.h. bei dauernder Wertminderung, wird der am Bilanzstichtag bestehende niedrigere beizulegende Wert angesetzt (gemildertes Niederstwertprinzip).
Die Finanzanlagen in Höhe von EUR 806.710,23 betreffen nahezu 100% der Anteile an der kanadischen Tochter- und Betreibergesellschaft, die das Gezeitenkraftwerk FORCE 1 in Neuschottland betreiben soll, und zwar die Anteile an der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership, Vancouver, British Columbia, Kanada. Die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership hat die Stromproduktion über das Gezeitenkraftwerk FORCE 1 noch nicht begonnen. Die Stromproduktion soll im zweiten oder im dritten Quartal 2022 aufgenommen werden. Im vorläufigen Jahresabschluss der Betreibergesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von CAD 1,287 Mio. (TEUR 820), der maßgeblich durch Rechtsberatungskosten im Rahmen der Abfassung und Endverhandlung der Verträge der Betreibergesellschaft verursacht ist.
Die Entwicklung des Anlagevermögens ist im Anlagenspiegel dargestellt, der diesem Anhang als Anlage I beigefügt ist.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden grundsätzlich zum Nominalwert angesetzt. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden erkennbare Einzelrisiken durch angemessene Wertberichtigungen berücksichtigt.
Die Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen betreffen in voller Höhe von TEUR 7 Dienstleistungen der Komplementärin aus Haftungsleistungen.
Das Guthaben bei Kreditinstituten wurde zum Nominalwert angesetzt. Das Bankguthaben besteht in einem Teilbetrag von TCAD 3.822 in kanadischen Dollar (TEUR 2.434) und wurde mit dem Devisenkassageldkurs des Bilanzstichtags in Euro umgerechnet.
Zum Bilanzstichtag beträgt die als Eigenkapital auf dem Festkapitalkonto verbuchte Pflichteinlage der Kommanditistin reconcept Treuhand GmbH, Hamburg, CAD 6.212.000,00 (EUR 4.145.991,18). Die persönlich haftende Gesellschafterin reconcept Capital 03 GmbH ist nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und weder berechtigt noch verpflichtet, eine Einlage zu leisten. Die Einlage der Kommanditistin wurde zum Devisenkassabriefkurs des Tages der Entstehung der jeweiligen Einlageverpflichtungen umgerechnet.
Die Kapitalrücklage hat sich im Geschäftsjahr von CAD 30,00 (EUR 19,91) auf CAD 186.360,00 (124.750,39) erhöht. Es handelt sich um 3% des Kommanditkapitals. Ein Teilbetrag von CAD 106.033,00 resultiert aus einer Einlage von Vertriebsforderungen der reconcept consulting GmbH in die Kapitalrücklage der Gesellschaft. Die Kapitalrücklage wird zum historischen Kurs der jeweiligen Beitritte in den Euro umgerechnet. Ggf. ausgesprochene Agioverzichte nach Einlage der Vertriebsforderungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet.
Die Entwicklung der Kapitalkonten ist in der Anlage II zu diesem Anhang beigefügt.
Die Rückstellungen erfassen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Rückstellungen betreffen die Prüfung des Jahresabschlusses, die Erstellung des Jahresabschlusses und die Steuererklärungen des Geschäftsjahres.
Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern betreffen die Haftungsvergütung gegenüber der Komplementärin in Höhe von TEUR 7.
Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Sämtliche Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt EUR 36.600,38 (Vorjahr: EUR 512.408,09).
4. Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt.
Die Erträge und Aufwendungen aus Währungsumrechnung setzen sich aus Erträgen von TEUR 12 und aus Aufwendungen von TEUR 154 zusammen.
IV.Sonstige Angaben
Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr keine Arbeitnehmer.
Die Geschäftsführung und Vertretung der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin reconcept Capital 03 GmbH, Hamburg. Das gezeichnete Kapital der persönlich haftenden Gesellschafterin beträgt TEUR 25.
Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ist:
Herr Karsten Reetz, Kaufmann, Rosengarten.
Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Die Gesellschaft hat verschiedene Geschäftsbesorgungsverträge abgeschlossen, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen im Sinne des § 285 Abs. 3a HGB ergeben. Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen belaufen sich auf EUR 1.178.433,00. Sie betreffen in Höhe von EUR 324.937,00 Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern.
Konzernzugehörigkeit
Die Gesellschaft wird in keinen Konzernabschluss einbezogen.
Nachtragsbericht
Der Finanzierungsvertrag der Tochter- und Betreibergesellschaft über CAD 11,0 Mio. wurde im Februar 2021 abgeschlossen. Der kommerzielle Betrieb von FORCE 1 wird aus gegenwärtiger Sicht im zweiten oder dritten Quartal 2022 erwartet und damit später als ursprünglich prognostiziert, da die DFO-Permit (Genehmigung des kanadischen Ministeriums für Fischerei und Ozeane) wegen der Anforderungen an das Monitoring-System für die Wasserfauna später als ursprünglich prognostiziert erwartet wird. Die erste von drei Plattformen von FORCE 1 wurde im Februar 2021 zu Wasser gelassen und befindet sich im Testbetrieb. Wir erwarten bei gleichen Umweltbedingungen aufgrund veränderter Rotorblätter einen gegenüber der Kalkulation um rund 7% höheren Ertrag. Daneben werden Übermengen der Stromproduktion zum gleichen Satz vergütet wie die Grundproduktion, indem der Stromkaufvertrag entsprechend angepasst worden ist und somit die ursprünglich vereinbarte Mehrmengenvergütung nach der Fassung des Verkaufsprospekts angehoben worden ist.
Ergebnisverwendungsvorschlag
Der Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Hamburg, den 8. September 2021
reconcept Capital 03 GmbH als Komplementärin der
reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung
Karsten Reetz
Entwicklung des Anlagevermögens zum 31. Dezember 2020
Anschaffungs- und Herstellungskosten | ||||
Anlagevermögen | 01.01.2020 | Zugänge | Abgänge | 31.12.2020 |
EUR | EUR | EUR | EUR | |
I.Finanzanlagen | ||||
1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 67,07 | 806.643,16 | 0,00 | 806.710,23 |
67,07 | 806.643,16 | 0,00 | 806.710,23 |
Abschreibungen | ||||
Anlagevermögen | 01.01.2020 | Zugänge | Abgänge | 31.12.2020 |
EUR | EUR | EUR | EUR | |
I.Finanzanlagen | ||||
1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Restbuchwerte | ||
Anlagevermögen | 31.12.2020 | 31.12.2019 |
EUR | EUR | |
I.Finanzanlagen | ||
1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 806.710,23 | 67,07 |
806.710,23 | 67,07 |
Entwicklung/Stand der Kapitalkonten vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gemäß § 19 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 16. Dezember 2019
in CAD | Kapitalkonto I | |
Kommanditeinlagen 1.1.2020 | Zugänge | |
CAD | CAD | |
reconcept Treuhand GmbH | 1.000,00 | 0,00 |
treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlagen | 0,00 | 6.211.000,00 |
1.000,00 | 6.211.000,00 |
in CAD | Kapitalrücklage | Kapitalkonto II | |||
Kommanditeinlagen 31.12.2020 | Agio 31.12.2020 | Kapitalkonto II 1.1.2020 | Verlustanteil Geschäftsjahr | Kapitalkonto II 31.12.2020 | |
CAD | CAD | CAD | CAD | CAD | |
reconcept Treuhand GmbH | 1.000,00 | 30,00 | -805.323,67 | 805.070,62 | -253,05 |
treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlagen | 6.211.000,00 | 186.330,00 | 0,00 | -1.571.735,91 | -1.571.735,91 |
6.212.000,00 | 186.360,00 | -805.323,67 | -766.665,29 | -1.571.988,96 |
nachrichtlich:
in EUR | Kapitalkonto I | |
Kommanditeinlagen 1.1.2020 | Zugänge | |
EUR | EUR | |
reconcept Treuhand GmbH | 663,52 | 0,00 |
treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlagen | 0,00 | 4.145.327,66 |
663,52 | 4.145.327,66 |
in EUR | Kapitalrücklage | Kapitalkonto II | |||
Kommanditeinlagen 31.12.2020 | Agio 31.12.2020 | Kapitalkonto II 1.1.2020 | Verlustanteil Geschäftsjahr | Kapitalkonto II 31.12.2020 | |
EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |
reconcept Treuhand GmbH | 663,52 | 19,91 | -512.854,27 | 512.693,12 | -161,15 |
treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlagen | 4.145.327,66 | 124.730,48 | 0,00 | -1.000.928,58 | -1.000.928,58 |
4.145.991,18 | 124.750,39 | -512.854,27 | -488.235,46 | -1.001.089,73 |
Lagebericht zum 31. Dezember 2020
I. Grundlagen des Unternehmens
Die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“ oder „Vermögensanlagengesellschaft“ genannt) ist nach §§ 161 Abs. 2, 123 HGB mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Mai 2019 mit einem Kommanditkapital von CAD 1.000 (EUR 663,52) gegründet und zum Handelsregister angemeldet worden. Die Handelsregistereintragung ist am 6. Juni 2019 erfolgt.
Der Jahresabschluss wird im Einklang mit § 244 HGB in Euro aufgestellt. Die Kapitalkonten der Gesellschaft werden jedoch nach § 19 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht in Euro, sondern in kanadischen Dollar (CAD) geführt und jeweils zum historischen Devisenkassamittelkurs des Zeitpunkts der jeweiligen Fälligkeit der Einlagen (also i.d.R. dem Datum der Beitrittserklärung des Anlegers) in EURO umgerechnet.
Die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG ist eine Vermögensanlagengesellschaft im Sinne des § 264a HGB in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist die reconcept Capital 03 GmbH, Hamburg, die keine Einlage zu leisten hat. Gründungskommanditistin ist die reconcept Treuhand GmbH, Hamburg, mit einer Kommanditeinlage von CAD 1.000,00 (1.000,00 kanadische Dollar). Zum 31. Dezember 2019 war die reconcept Treuhand GmbH noch die einzige im Handelsregister eingetragene Kommanditistin.
Die Gesellschaft hatte im Geschäftsjahr 2019 einen Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz aufgestellt und zur Prüfung auf Kohärenz und Vollständigkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht. Der finale, unter dem Datum des 19. Dezember 2019 aufgestellte Prospekt ist am 20. Dezember 2019 durch die BaFin gebilligt worden. Der Vertrieb der im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Kommanditanteile ist einen Tag nach der Veröffentlichung des Prospekts am 27. Dezember 2019 aufgenommen worden; die ersten Beitritte von Anlegern zum Beteiligungsangebot sind jedoch erst im Jahr 2020 erfolgt. Unter dem Datum des 30. Juni 2020 hat die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG der BaFin nach § 10 VermAnlG die Beendigung des öffentlichen Angebots mitgeteilt, nachdem ein Kapital von CAD 6,211 Mio. bei Anlegern platziert worden ist. Das Kommanditkapital wurde entsprechend von CAD 0,001 Mio. auf CAD 6,212 erhöht. Das Angebot sah die Einwerbung eines Kommanditkapitals von bis zu CAD 10,0 Mio. vor. Das geplante Einwerbevolumen laut Prospekt belief sich auf CAD 6,0 Millionen.
Die Anlagestrategie der Emittentin sieht vor, über Kapitaleinzahlungen von Anlegern in das Kommanditkapital das Gezeitenkraftwerksprojekt FORCE 1 mit Baureife mittelbar über ihre kanadische Betreiber- und Tochtergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership, Vancouver, British Columbia, Kanada, zu errichten und zu betreiben. Die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG hat mit Anteilskaufvertrag vom 21. Juni 2019 100 Units an der kanadischen Betreibergesellschaft des Gezeitenkraftwerks erworben und hielt damit 100 Units der insgesamt 101 Units an der Gesellschaft (Beteiligungsquote von 99,01 Prozent). Über die Einzahlungen in das Eigenkapital der Tochtergesellschaft durch die Emittentin hat sich der Anteil des Minderheitsgesellschafters der Betreibergesellschaft, der reconcept 13 FORCE I GP Ltd., Halifax, Neuschottland, Kanada, als General Partner der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership, weiter reduziert, sodass die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG eine Beteiligungsquote bzw. ein Gewinnbezugsrecht von nahezu 100 Prozent an der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership erworben hat, indem durch die Einzahlungen weitere Units erworben worden sind. Im Geschäftsjahr 2020 hat die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG Einzahlungen über umgerechnet TEUR 807 in das Kapital ihrer Tochtergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership vorgenommen und den Beteiligungsbuchwert entsprechend erhöht. Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Jahresabschlusses am 8. September 2021 ist die Liquidität der Gesellschaft, die sich zum 31. Dezember 2020 noch auf TEUR 2.449 belaufen hat, nahezu vollständig in das Kapital der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership eingezahlt worden und die Finanzanlage bzw. die Anteile an der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership haben sich entsprechend erhöht.
Anlageziel der Tochtergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership ist es, Strom mit dem Gezeitenkraftwerk FORCE 1 (Anlageobjekt) zu produzieren und diesen zu verkaufen, um letztendlich entsprechende Überschüsse für die Emittentin reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG zu erzielen und dieser über die von der Tochtergesellschaft vereinnahmten Beteiligungserträge zu ermöglichen, Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen. Bei FORCE 1 handelt es sich um drei schwimmende Plattformen eines Gezeitenkraftwerks im Trimaran-Design mit einer Leistung je Plattform von je 420 KW (insgesamt 3 x 420 MW = 1,26 MW) mit einer Länge von jeweils 30,5 Metern und einer Breite von 35 Metern. Die 3 Anlagen sollen über jeweils sechs steuerbare Unterwasserturbinen verfügen. Da sich die Gezeitenkraftwerke selbstständig nach der wechselnden Strömung in alle Richtungen ausrichten, sind sie für den Betrieb in Gezeitengewässern eingerichtet und optimiert. Anfang Februar 2021 wurde die erste der drei Plattformen des Gezeitenkraftwerks FORCE 1 in Kanada zu Wasser gelassen.
Ein Verkauf von FORCE 1 am Ende der geplanten Betriebsphase der Gezeitenkraftwerke ist nicht vorgesehen, sondern die Anlagen sollen Stromverkäufe über eine Laufzeit von 15 Jahren ab Inbetriebnahme aus einem Stromverkaufsvertrag (PPA) generieren. Am Ende der PPA-Laufzeit besteht zwar die Möglichkeit zum Weiterbetrieb, jedoch wurde in der Kalkulation des Beteiligungsangebots mit einem Rückbau der Anlagen durch den Betriebsführer Spicer Marine Energy Ltd. („Spicer“), Bedford, Neuschottland, Kanada geplant.
Die Finanzierung des Gezeitenkraftwerks FORCE 1 soll gemäß Investitions- und Finanzierungsplan der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership zum einen durch Einzahlungen von Beteiligungskapital durch die Emittentin reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG im Gegenzug gegen den Erwerb weiterer Anteile („Units“) an der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership erfolgen und zum anderen durch die Aufnahme von Fremdkapital durch die Betreibergesellschaft in Form eines Kredits. Annahmegemäß soll das Fremdkapital bereits für Zahlungen in der Errichtungsphase und somit vor Inbetriebnahme des Gezeitenkraftwerkes FORCE 1 verwendet werden. Während der Bauzeit sollen prognosegemäß damit bereits Valutierungen des Darlehens erfolgen und zur Zahlung der Baukosten mit herangezogen werden. Am 10. Februar 2021 hat die Betreibergesellschaft einen Darlehensvertrag mit der Stonebridge Infrastructure Debt Fund II Limited Partnership, Toronto, Kanada, in Anpassung eines vorausgegangenen Vertrags vom 30. September 2020 unterzeichnet, in der die Auszahlung der Darlehensmittel über CAD 11,0 Mio. bei Eintritt verschiedener Bedingungen zugesagt wird. Das Darlehen sieht eine Laufzeit von maximal 14,5 Jahren ab Inbetriebnahme der Gezeitenkraftwerke und eine voraussichtliche Schuldendienstdeckungsquote von mindestens 1,7 bezogen auf das operative Ergebnis der Betreibergesellschaft vor dem so genannten Conversion Date bzw. eine tatsächliche Schuldendienstfähigkeit von mindestens 1,45 nach dem so genannten Conversion Date vor. Als Conversion Date ist dabei das Datum definiert, zu dem alle Bedingungen zur Darlehensauszahlung erfüllt sind. Die Verzinsung beläuft sich auf den höheren Wert aus 4,5% oder der sogenannten „Base Rate“ zuzüglich 3,5%. Die Base Rate ist der interpolierte Zinssatz für von der Regierung von Kanada begebene Anleihen, also die Umlaufrendite staatlicher kanadischer Schuldverschreibungen. Zum Zeitpunkt unserer Berichtserstattung am 8. September 2021 sind die Bedingungen zur Auszahlung der Darlehensmittel noch nicht vollständig eingetreten.
Die kanadische Tochter- und Betreibergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership soll über den Errichtungs- und Betriebsvertrag, so genanntes „Design Build and Operating Agreement“ („DBO-Agreement“), mit der Firma Spicer Marine Energy Ltd. („Spicer“), Bedford, Neuschottland, Kanada, FORCE 1 errichten und betreiben und die hieraus erzeugte elektrische Energie auf eigene Rechnung veräußern. Das DBO-Agreement wurde am 23. Juli 2020 mit Spicer abgeschlossen und ist in einer am 10. Februar 2021 vereinbarten angepassten Version in Kraft. Die für den ordnungsgemäßen Betrieb von FORCE 1 erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen einschließlich aller Rechte an der Infrastruktur (insgesamt die „Projektrechte“) hat die Betreibergesellschaft von der Firma Sustainable Marine Energy (Canada) Ltd., („SMEC“), Bedford, Neuschottland, Kanada, in einem Kaufvertrag („Asset Purchase Agreement“ bzw. „APA“), ebenfalls vom 23. Juli 2020 erworben, wobei der Vollzug des Kaufvertrags wie auch des „DBO-Agreement“ (Errichtungs- und Betriebsvertrags) noch unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen stand. FORCE 1 steht dabei im juristischen Eigentum von Spicer Marine Energy Ltd. und im wirtschaftlichen/handelsrechtlichen Eigentum der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Errichtung des Betriebs von FORCE 1 ergeben sich unmittelbar für die reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership und mittelbar für die Mutter- und Vermögensanlagengesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG.
Grundlage für den Stromverkauf ist der am 29. Januar 2016 durch die Sustainable Marine Energy (Canada) Ltd. geschlossene und mit Vertrag vom 2. Oktober 2020 auf die Betreibergesellschaft übergegangene Vertrag über den Verkauf und die Vergütung von aus Gezeitenkraft erzeugter elektrischer Energie („Power Purchase Agreement“ bzw. „PPA“) mit der Nova Scotia Power Inc., Halifax, Neuschottland, Kanada.
Die Inbetriebnahme (so genanntes „CoD“ = Commercial Operation Date) von FORCE 1 war ursprünglich für die zweite Jahreshälfte 2021 (Zeitfenster von Anfang September 2021 bis Mitte Dezember 2021) geplant, sodass die geplante Laufzeit der Vermögensanlage sich bis ins Jahr 2036 erstreckte, da das PPA – unabhängig vom tatsächlichen CoD-Datum – eine jeweils 15-jährige Laufzeit ab Inbetriebnahme aufweist.
II. Stand der Projektentwicklung und voraussichtliche Inbetriebnahme von FORCE 1 im Rahmen des 15-jährigen Stromverkaufsvertrags (PPA)
Die erste der drei Plattformen von FORCE 1 ist plangemäß fertig gebaut und nach Kanada ausgeliefert worden. Sie ist am 1. Februar 2021 in der Grand Passage zu Wasser gelassen worden. Die Grand Passage liegt in der Mündung der kanadischen Bay of Fundy. Plangemäß wurde dort mit dieser ersten der drei Plattformen die Testphase gestartet. Sie soll bis zu ihrer endgültigen Positionierung zusammen mit den beiden weiteren von Spicer noch auszuliefernden Plattformen von FORCE 1 an ihrem dann endgültigen Standort in der Bay of Fundy platziert werden. Gegenwärtig wird mit der ersten Plattform in der Grand Passage an der Optimierung der technischen Komponenten für die Nutzung aller drei Plattformen von FORCE 1 gearbeitet.
Gemäß DBO-Agreement in der Fassung vom 10. Februar 2021 mit Spicer sollten die zwei weiteren Plattformen ursprünglich bis zum November 2021 vollständig installiert sein, um den erzeugten Strom aller drei FORCE 1-Plattformen etwa ab dem 15. Dezember 2021 im Rahmen des 15-jährigen PPA mit dem lokalen Stromversorger Nova Scotia Power Incorporated, Halifax, Nova Scotia, Kanada, zu vermarkten.
Dieser Zeitplan hat sich verzögert. Der Projektentwickler, Sustainable Marine Energy (SME), Southampton, England bzw. die kanadische Tochtergesellschaft Sustainable Marine Energy (Canada) Ltd. (SMEC), Bedford, Neuschottland, Kanada, gehen inzwischen von einer gemeinsamen Inbetriebnahme der drei Plattformen von FORCE 1 im zweiten bzw. dritten Quartal 2022 aus.
Hintergrund der Verzögerung sind erweiterte Anforderungen des kanadischen Ministeriums für Fischerei und Ozeane (Department of Fisheries and Oceans Canada – DFO) an die Betriebsgenehmigung im Hinblick auf das Umwelt-Monitoring zum Schutz der Tierwelt in der Bay of Fundy. SME hat die Daten und die weiteren Informationen zum Umweltüberwachungssystem zeitgerecht an das kanadische Ministerium für Fischerei und Ozeane geliefert, jedoch zieht sich die Bearbeitung des Antrags länger hin als gedacht – zum einen wegen der Neuartigkeit des Monitoringsystems bzw. der hierfür geplanten Technologie und zum anderen wegen der verlängerten Antragsbearbeitung aufgrund der Corona-Pandemie. Eine Antwort des kanadischen Ministeriums für Fischerei und Ozeane („DFO“) zur Billigung bzw. Anerkennung des eingesetzten bzw. angemeldeten Überwachungssystems lag zum Aufstellungsdatum dieses Lageberichts am 8. September 2021 noch nicht vor. Spicer finanziert die Weiterentwicklung des Projekts gegenwärtig maßgeblich über Fördergelder der kanadischen Umweltbehörde für das FORCE-Projekt in der Bay of Fundy („Nr Can“ = National Resources Canada), die nochmals aufgestockt worden sind.
Erfolgreich abgeschlossen sind inzwischen Tests mit einem neuen Rotorblattdesign für die Gezeitenströmungsturbinen der Plattformen in der Bay of Fundy. Die nunmehr um 15 Zentimeter längeren und mit einer neuartigen Folie bespannten Rotorblätter können die Leistungsfähigkeit der Gezeitenplattformen von FORCE 1 gegenüber den prospektierten Werten erhöhen. Der Projektentwickler Sustainable Marine Energy SME geht von einer zusätzlichen Energieausbeute in Höhe von rund 7 Prozent gegenüber der ursprünglichen Stromplanung durch den Einsatz der verlängerten Rotorblätter aus, falls die Umweltbedingungen des Standorts (insbesondere die Strömungsgeschwindigkeit der Gezeiten am Standort von FORCE 1 in der Bay of Fundy) wie erwartet eintreffen.
Die Erwartung einer erhöhten Energieausbeute durch die neuartigen Rotorblätter ist das Ergebnis einer mehrmonatigen Test- und Forschungsarbeit in Kooperation mit der Leibniz Universität Hannover (LUH). Das Vorhaben wurde sowohl von kanadischer Seite (Industrial Research Assistance Program – „IRAP“) als auch von deutscher Seite (Bundesministerium für Wirtschaft bzw. „BMWi“) finanziell gefördert. Die neuartigen Rotoren werden nach jetziger Planung bereits bei allen drei Plattformen von FORCE 1, also in der Phase 1 des Gezeitenkraftwerkprojekts in der Bay of Fundy zum Einsatz kommen können.
Ein eigens für die Gezeitenkraftwerksprojekte in der Bay of Fundy (FORCE 1 und die vorgesehenen Folgeprojekte) in den Niederlanden gebautes Arbeitsschiff (Multi Cat Vessel) ist inzwischen nach Kanada ausgeliefert worden. Die „Tidal Pionier“ wird für verschiedenste Aufgaben eingesetzt, kurzfristig für die Ankerbohrungen, die Plattform-Installationen, deren Verkabelung unter See sowie langfristig für die laufende Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Gezeitenkraftwerken. Auch die Bohr-Technik zur Verankerung der Plattformen am Meeresboden sowie die Entwicklung der technischen Vorrichtungen an Bord für das laufende Umweltüberwachungssystem von FORCE 1 sind inzwischen abgeschlossen.
Nach der Errichtung und dem Anschluss von FORCE 1 an das Stromnetz soll nun also die Stromeinspeisung statt im vierten Quartal 2021 im zweiten oder dritten Quartal 2022 beginnen und es sollen danach laufende Einnahmen aus der Stromeinspeisung über einen Zeitraum von 15 Jahren aus dem Stromkaufvertrag (PPA) erzielt werden. Über den mit der Nova Scotia Power Inc. auf Basis des Developmental Tidal Feed-in Tariff (FIT) abgeschlossenen Stromverkaufsvertrag sollen planmäßig die Betriebskosten für die Gezeitenkraftwerke, die laufenden Verwaltungskosten sowie die Steuern der Betreibergesellschaft und der Kapitaldienst bestritten werden. Die Geltung des Fördertarifs, des Developmental Tidal Feed-in Tariff (FIT), für FORCE 1 wurde am 27. Juli 2020 in einer Vereinbarung zwischen der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership, der SMEC und der Regierung von Neuschottland bestätigt.
Aus den sich danach ergebenden plangemäßen Liquiditätsüberschüssen soll die Betreibergesellschaft – nach Bildung von Liquiditätsrücklagen für den Kapitaldienst und der Bildung von Liquiditätsreserven für den operativen Betrieb sowie für den Rückbau der Anlagen nach 15 Jahren Betriebszeit – die vorgesehenen Planauszahlungen als Ausschüttungen an die Muttergesellschaft bzw. an die Emittentin leisten. Die tatsächlichen Auszahlungen der Emittentin an die Anleger erfolgen jeweils nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG.
III. Wirtschaftsbericht
Die Energiepolitik und die Gestaltung des Energiemarktes liegen in Kanada im Verantwortungsbereich der zehn Provinzen und der drei Territorien. Kanada will den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 im Vergleich zu 2005 um mindestens 30 Prozent senken. Rund 27 Prozent des Stroms der Provinz Neuschottland („Nova Scotia“) stammten im Jahr 2015 bereits aus Erneuerbaren Energien; bis 2020 sollte der Anteil auf 40 Prozent steigen. Basis für die gezielte Förderung unabhängiger Stromproduzenten in Neuschottland („Nova Scotia“) ist der „Renewable Electricity Plan“ aus dem Jahr 2010, der eine Vielzahl konkreter Fördermaßnahmen zum Ausbau von Erneuerbaren Energien vorsieht. Der „Developmental Tidal Feed-in Tariff (FIT)“ gewährt nichtstaatlichen Stromproduzenten feste Einspeisetarife.
Für das Gezeitenkraftwerk FORCE 1 in der Bay of Fundy wurde der Betreibergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership von dem Energieversorger Nova Scotia Power Incorporated, Halifax, Neuschottland, Kanada, mit Datum 2. Oktober 2020 das Power Purchase Agreement (PPA) ausgestellt, dass eine Einspeisevergütung von CAD 530 pro MWh über einen Zeitraum von 15 Jahren bei einer maximalen Einspeisung von 4.196 MWh jährlich vorsieht. Eine darüberhinausgehende Stromproduktion bis zur Grenze von 5.035 MWh jährlich, also weiteren rund 839 MWh pro Jahr, wird ebenfalls mit CAD 530 pro MWh vergütet. Gegenüber der im Verkaufsprospekt vom 19. Dezember 2019 prospektierten Vergütungsregelung stellt dies eine Erhöhung der Vergütung für die Überproduktion dar. Die Nachverhandlung mit dem Energieministerium Nova Scotia zur Übertragung des bereits 2016 an SMEC gewährten Tarifs hat also zu einer Verbesserung der Vergütung im Stromkaufvertrag („PPA“) geführt.
Der Stromkaufvertrag mit dem Stromversorger Nova Scotia Power Incorporated wurde mit Vertrag vom 23. Juli 2020 (APA – „Asset Purchase Agreement“) auf die Betreibergesellschaft rechtskräftig übertragen.
1. Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft
Es handelt bei den Kommanditanteilen an der Emittentin aufgrund der so genannten Holdingausnahme nicht um Anteile an einem Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Ausgrenzungsmerkmal ist dabei der Holdingtatbestand aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, wonach das KAGB dann nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei der Emittentin um eine Holdinggesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand zum einen darin besteht, durch ihre Tochtergesellschaft oder verbundene Unternehmen jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen, und deren Unternehmensgegenstand darin besteht, den langfristigen Wert der Tochtergesellschaft zu fördern, sowie zum anderen deren Hauptzweck bei Gründung es nicht ist, ihren Anlegern durch die Veräußerung des Tochterunternehmens eine Rendite zu verschaffen. Vorliegend soll die Rendite durch den planmäßigen Betrieb von FORCE 1 in der Betreibergesellschaft und den Stromverkauf über einen Zeitraum von 15 Jahren zustande kommen.
Die Emittentin reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG sowie die Betreibergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership haben ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insofern bisher nicht aufgenommen, als die kommerzielle Stromproduktion im Rahmen des PPA mit der Nova Scotia Power Incorporated noch nicht begonnen hat, so dass sich die Gesellschaft noch in der Inbetriebnahmephase befindet. Das geplante Eigenkapital der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG ist mit CAD 6,211 Mio. bis zur Jahresmitte 2020 eingeworben worden. Der Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fremdkapitalanteils des Gezeitenkraftwerks über CAD 11,0 Mio. ist am 10. Februar 2021 mit der Stonebridge Infrastructure Debt Fund II Limited Partnership, Toronto, Kanada, in Anpassung eines vorausgegangenen Finanzierungsvertrags vom 30. September 2020 abgeschlossen worden. Die Auszahlung der Darlehensmittel über CAD 11,0 Mio. ist darin bei Eintritt verschiedener Bedingungen zugesagt wird.
Im Geschäftsjahr 2020 hat die Geschäftsführung der Emittentin überwiegend Verträge abgeschlossen und Verhandlungen geführt, um den Bau und den Betrieb von FORCE 1 beginnen zu können. Die zuvor bestehenden Term Sheets/Konditionenvereinbarungen wurde konkretisiert bzw. in Verträge umgesetzt. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Lageberichts am 8. September 2021 wurde die erste der drei Gezeitenplattformen des Projektes FORCE 1 fertiggestellt. Sie befindet sich in der Grand Passage in Kanada zur Vornahme der finalen Tests. FORCE 1, also das Projekt des RE 13, ist dabei die Phase 1 des umfassenderen Pempa’q Projekts in der Bay of Fundy. Das Pempa’q Projekts umfasst Gezeitenkraftwerke mit einem Volumen von 9 MW, von denen FORCE 1 mit 1,26 MW das erste Teilprojekt ist.
2. Vermögenslage
Zum 31. Dezember 2020 weist die Gesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG ein Eigenkapital von TEUR 3.270 aus. Durch die vollständige Eigenkapitaleinwerbung in der 1. Jahreshälfte 2020 gemäß des Investitions- und Finanzierungsplans konnte der zuvor bestehende nicht durch Vermögeneinlagen gedeckte Fehlbetrag der Kommanditisten, der zum Ende des Vorjahres in Höhe von TEUR 512 bestanden hatte, vollständig ausgeglichen werden. Im Geschäftsjahr 2020 ist planmäßig ein Jahresfehlbetrag von TEUR 488 entstanden, der insbesondere durch die vermögensanlagenabhängigen Kosten ausgelöst ist.
Die Gesellschaft hat einen mehrjährigen Finanzplan erstellt, der zu positiven Cashflows führt. Die Gesellschaft hat bis zum 30. Juni 2020 ein Kommanditkapital von TCAD 6,2 Mio. (TEUR 4,2 Mio.) über Erhöhungen ihres Kommanditkapitals eingeworben, sodass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Lageberichts auch über ein positives bilanzielles Eigenkapital verfügt. Bei einer Bilanzsumme von TEUR 3.311 und einem Eigenkapital von TEUR 3.270 beträgt die Eigenkapitalquote zum 31. Dezember 2020 98,8%.
Das Vermögen der Gesellschaft besteht zum Bilanzstichtag im Wesentlichen aus dem Guthaben bei Kreditinstituten von TEUR 2.449 sowie aus den Anteilen an der Betreibergesellschaft von TEUR 807. Die sonstigen Vermögensgegenstände in Höhe von TEUR 56 betreffen Umsatzsteuererstattungsansprüche.
Die Anteile an verbundenen Unternehmen sind durch Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen der reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership in 2021 weiter aufgestockt werden. Die vorgesehenen finanziellen Mittel zur Anteilsaufstockung stammen dabei aus dem von der Emittentin eingeworbenen Kapital, abzüglich der vermögensanlagenabhängigen Kosten und der Liquiditätsreserve.
Die Verbindlichkeiten von TEUR 37 betreffen v.a. die vermögensanlagenabhängigen Kosten aus den Dienstleistungsverträgen für die Strukturierung und Konzeptionierung des Angebots sowie aus der Komplementärvergütung der reconcept Capital 03 GmbH.
3. Finanzlage
Die Gesellschaft verfügt zum Stichtag über liquide Mittel von TEUR 2.449, die im Geschäftsjahr 2021, zum Zeitpunkt unserer Berichterstattung am 8. September 2021, überwiegend in die Tochtergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership als Betreibergesellschaft von FORCE 1 eingelegt worden sind, die die Projektrechte von SMEC zu CAD 100.000,00 angekauft hat sowie die ersten Anzahlungen an Spicer über CAD 3.284.500,00 geleistet hat.
Bis zur Schließung des öffentlichen Angebots am 30. Juni 2020 hat die Emittentin ein Kapital von TCAD 6.212 (TEUR 4.146) eingeworben, sodass die finanziellen Mittel im Geschäftsjahr 2020 beträchtlich angestiegen sind. Die eingeworbenen Mittel unterliegen der Mittelverwendungskontrolle und können nur zweckgebunden Verwendung finden.
Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft war während des Geschäftsjahres sichergestellt.
4. Ertragslage
Die Gesellschaft hat im Berichtsjahr Erträge aus dem Projektmanagementvertrag mit ihrer Tochtergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership in Höhe von umgerechnet TEUR 7 erwirtschaftet.
Den Erträgen stehen insbesondere die planmäßig vermögensanlagenabhängig anfallenden Kosten aus den Dienstleistungsverträgen für die Strukturierung und die Konzeptionierung des Beteiligungsangebots, für den Vertrieb der Kommanditanteile und für Treuhandtätigkeiten in Höhe von TEUR 312 (TEUR 504) gegenüber.
Für den Vertrieb des Kommanditkapitals sind umgerechnet TEUR 247 an Vertriebsprovisionen angefallen. Weiterhin ergaben sich aufgrund des im ersten Halbjahr 2020 sinkenden CAD-Kurses im Vergleich zum Euro Währungsverluste von TEUR 154, die insbesondere die Währungsentwicklungen zwischen dem Abschluss des Beitritts der Anleger und den späteren tatsächlichen Einzahlungen des Kommanditkapitals betreffen. Rechts- und Beratungskosten sind in Höhe von TEUR 64 angefallen. Diese betrafen mit TEUR 49 insbesondere die Initiierung und Konzeption der Vermögensanlage und waren damit durch die Auflage der Vermögensanlage verursacht.
Die Entstehung eines Jahresfehlbetrags für das Geschäftsjahr 2020 entspricht dem Finanzplan der Gesellschaft und ist zum ganz überwiegenden Teil durch die vermögensanlagenabhängigen Kosten der Gesellschaft im Rahmen der Anlegerplatzierung des Kommanditkapitals, der Konzeptionierung und Strukturierung der Anlage sowie die Kosten für die Treuhandtätigkeiten verursacht. Die vermögenanlagenabhängigen Kosten belaufen sich im Berichtsjahr 2020 insgesamt auf TEUR 312 (i.V. TEUR 504). Daneben hat die Währungsentwicklung mit TEUR 142 (Währungsgewinne von TEUR 12 und Währungsverluste von TEUR 154) das Jahresergebnis geprägt.
Unter Einbeziehung weiterer Aufwendungen u.a. aus der Haftungsvergütung von TEUR 3 und anderen Dienstleistungen von Dritten über insgesamt TEUR 31 ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von TEUR 488.
Die Emittentin soll sich ab Inbetriebnahme des Projektes FORCE 1 (geplant für das zweite/dritte Quartal 2022), welches in der Beteiligungsgesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership betrieben wird, über Stromverkäufe der Beteiligungsgesellschaft finanzieren, indem aus den Ergebnissen und der Liquidität der Betreibergesellschaft nachgelagert Ausschüttungen an die Holdinggesellschaft und an die Anleger erfolgen.
Solange FORCE 1 noch nicht fertig errichtet bzw. in Betrieb ist, wird die Gesellschaft prognosegemäß Jahresfehlbeträge erwirtschaften. Für 2021 ist demzufolge ein Jahresfehlbetrag geplant, der aufgrund des Wegfalls der vermögensanlagenabhängigen Kosten sich in einer Größenordnung von rund TEUR 50 bewegen sollte.
5. Finanzielle Leistungsindikatoren
Da die Gesellschaft bzw. das Gezeitenkraftwerk FORCE 1 die kommerzielle Stromproduktion im Geschäftsjahr 2020 noch nicht aufgenommen hat und dies voraussichtlich erst im zweiten oder dritten Quartal 2022 erfolgen wird, konnten – abgesehen von den Erträgen aus dem Projektmanagementvertrag – noch keine wesentlichen Erträge erzielt werden.
Wesentliche Beteiligungserträge der Emittentin bzw. Umsätze der Betreibergesellschaft werden plangemäß erst ab dem Jahr 2022 nach Inbetriebnahme der Kraftwerke erwartet. Für den Jahresabschluss 2020 lassen sich damit noch keine Leistungsindikatoren sinnvoll bestimmen. Die künftigen Leistungsindikatoren werden voraussichtlich die Höhe der Beteiligungserträge bzw. die Höhe der Liquiditätsausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft betreffen. Für die Betreibergesellschaft werden die Umsatzerlöse, deren EBITDA sowie die Menge von deren Stromproduktion die finanziellen Leistungsindikatoren sein.
6. Prognosebericht
Für das Geschäftsjahr 2021 wird mit einem negativen Jahresergebnis von rund TEUR 77 gerechnet. Ursächlich ist, dass die Erträge aus der Stromproduktion erst ab dem zweiten/dritten Quartal 2022 erwirtschaftet werden. Aufgrund des Wegfalls der vermögensanlagenabhängigen Kosten für Konzeptionierung und Einwerbung der Vermögensanlage wird das Ergebnis aber deutlich besser ausfallen als in den Geschäftsjahren 2019 und 2020.
Erst mit der Inbetriebnahme von FORCE 1 und den Stromverkäufen der Betreibergesellschaft im zweiten/dritten Quartal 2022 wird auf der Ebene der Betreibergesellschaft mit Jahresüberschüssen gerechnet, die beginnend ab 2023 deutlich steigen sollen, da ab 2023 jeweils ein Betrieb von FORCE 1 über ein volles Geschäftsjahr erwartet wird. Die Emittentin nimmt planmäßig über Liquiditätsausschüttungen an der Entwicklung ihrer Tochtergesellschaft teil.
IV. Chancen- und Risikobericht
1. Chancenbericht
Die Identifikation und Wahrnehmung von Chancen obliegt dem operativen Management. Diese werden in regelmäßigen Abständen mit der Geschäftsführung diskutiert. Aufgrund der engen Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag ist die Strategie definiert. Chancen können sich hier im Wesentlichen durch Veränderungen von Faktoren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Stromerzeugung und der gem. PPA erhöhten Vergütung für den eingespeisten Strom stehen, ergeben. Eine höhere Stromproduktion kann sich positiv auf den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft auswirken. Des Weiteren wirkt sich eine höhere Anlagenverfügbarkeit als prognostiziert unmittelbar auf das wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft aus. Schließlich stellt eine Nutzung von FORCE 1 über die Laufzeit des geplanten 15-jährigen Betriebszeitraums hinaus eine Chance dar.
2. Risikobericht
Die Gesellschaft plant die Errichtung und den Betrieb von drei Gezeitenkraftwerken in Kanada. Die Errichtung und der Betrieb sollen nicht durch die Gesellschaft selbst, sondern mittelbar über die Tochter- und Betreibergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership erfolgen, an welcher die Emittentin nahezu alle Anteile hält. Das unternehmerische Ergebnis der Gesellschaft ist daher unmittelbar von der Entwicklung der Betreibergesellschaft und der mittelbaren Investition in das Gezeitenkraftwerk FORCE 1 abhängig. Sämtliche Risikofaktoren, die unmittelbar FORCE 1 und/oder die Betreibergesellschaft betreffen, können sich folglich mittelbar auch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ auswirken. Es kann neben geringeren als den prognostizierten Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio kommen.
Die Technologie des Gezeitenströmungskraftwerks FORCE 1 befindet sich noch in einer frühen technischen Entwicklungsphase. Die Technologie von FORCE 1 ist an einem Prototyp über bisher sechs Monate unter Realbedingungen in der Bay of Fundy am Standort Grand Passage erfolgreich getestet worden. Es besteht das Risiko, dass bislang unerkannte technische Risiken erst während der Erprobung oder während der Errichtung oder des Betriebes des Gezeitenkraftwerkes FORCE 1 erkannt werden, die zu höheren Investitions- oder Instandhaltungskosten oder zu einer längeren Entwicklungsphase führen, den zu erwartenden Energieertrag oder die voraussichtliche Lebensdauer der Gezeitenkraftwerke verringern oder gar die Umsetzung des Projektes gefährden können. Es besteht das Risiko, dass sich die Gezeitenkraftwerke mit der geplanten Technologie abschließend nicht oder nicht mit den erwarteten technischen oder wirtschaftlichen Parametern realisieren lassen. Dies kann dazu führen, dass FORCE 1 nicht oder nicht rechtzeitig fertig entwickelt wird. Anfang Februar 2021 wurde das erste der drei Plattformen des Gezeitenkraftwerks FORCE 1 in Kanada zu Wasser gelassen und befindet sich derzeit im Testbetrieb.
Die Betreibergesellschaft reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy Limited Partnership hatte am 5. Juli 2019 mit der Sustainable Marine Energy (Canada) Ltd. und der Spicer Marine Energy Inc. eine Konditionenvereinbarung (sog. „Term Sheet“) über die schlüsselfertige Errichtung des 1,26-MW-Meeresenergieprojektes FORCE 1 geschlossen. Die Konditionen-vereinbarung enthielt grundlegende Übereinkünfte der vorbezeichneten Vertragspartner, insbesondere zur künftigen Vertrags- und Transaktionsstruktur und zum geplanten Kaufvertrag (sog. „Asset Purchase Agreements“, „APA“), zum Bau- und Betriebsvertrag („Design Build and Operating Agreement“, sog. „DBO-Agreement“), zum Plattformbetriebs-, Wartungs- und Managementvertrag (sog. „OM & M“) und zum angestrebten Zeitplan des Baus und der Errichtung von FORCE 1. Die Verträge und Vertragsbedingungen sind zwischen den Parteien inzwischen endverhandelt worden und sind inzwischen abgeschlossen. Die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge steht jedoch noch unter der aufschiebenden Bedingung, dass alle notwendigen Rechte, Genehmigungen und Lizenzen für den Bau und Betrieb des Projektes in vollem Umfang in Kraft gesetzt sind. Der Kauf der Projektrechte (APA) mit SMEC sowie der Abschluss des Bau- und Errichtungsvertrags (sog. „DBO-Agreement“) mit Spicer wurde unter aufschiebenden Bedingungen am 23. Juli 2020 vereinbart. Die Übertragung des Stromkaufvertrags („PPA“) für eine 15-jährige Laufzeit ab Inbetriebnahme hat inzwischen stattgefunden. Der Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fremdkapitalanteils des Gezeitenkraftwerks über CAD 11,0 Mio. ist am 10. Februar 2021 mit der Stonebridge Infrastructure Debt Fund II Limited Partnership, Toronto, Kanada, in Anpassung eines vorausgegangenen Finanzierungsvertragsvertrags vom 30. September 2020 abgeschlossen worden. Die Auszahlung der Darlehensmittel über CAD 11,0 Mio. ist darin bei Eintritt verschiedener Bedingungen zugesagt worden.
Wesentliche Bedingung für die Geltung der abgeschlossenen Vertragswerke ist dabei die umweltrechtliche Freigabe von FORCE 1, insbesondere die Projektgenehmigung durch das kanadische Department of Fisheries and Oceans (DFO) für gefährdete Arten. Die Geschäftsführung der Emittentin ging im Herbst 2020 noch davon aus, dass alle Verträge und Genehmigungen noch im Geschäftsjahr 2020 erteilt werden und die geplante Inbetriebnahme von FORCE 1 in der zweiten Jahreshälfte 2021 (Zeitfenster 1. September 2021 bis Mitte Dezember 2021) stattfinden würde.
Dieser Zeitplan hat sich verzögert. Der Projektentwickler, Sustainable Marine Energy (SME), Southampton, England bzw. die kanadische Tochtergesellschaft Sustainable Marine Energy (Canada) Ltd. (SMEC), Bedford, Neuschottland, Kanada, gehen inzwischen von einer gemeinsamen Inbetriebnahme der drei Plattformen von FORCE 1 im zweiten bzw. dritten Quartal 2022 aus.
Hintergrund hierfür sind erweiterte Anforderungen des kanadischen Ministeriums für Fischerei und Ozeane (Department of Fisheries and Oceans Canada – DFO) an die Betriebsgenehmigung im Hinblick auf das Umwelt-Monitoring zum Schutz der Tierwelt in der Bay of Fundy. SME hat die Daten und weiteren Informationen zum Umweltüberwachungssystem zeitgerecht an das kanadische Ministerium für Fischerei und Ozeane geliefert, jedoch zieht sich die Bearbeitung des Antrags länger hin als gedacht – zum einen wegen der Neuartigkeit des Monitoringsystems bzw. der hierfür geplanten Technologie und zum anderen wegen der verlängerten Antragsbearbeitung aufgrund der Corona-Pandemie. Eine Antwort des kanadischen Ministeriums für Fischerei und Ozeane („DFO“) zur Billigung bzw. Anerkennung des eingesetzten bzw. angemeldeten Überwachsungssystems lag zum Aufstellungsdatum dieses Lageberichts am 8. September 2021 noch nicht vor. Spicer finanziert die Weiterentwicklung des Projekts maßgeblich über Fördergelder der kanadischen Umweltbehörde für das FORCE-Projekt in der Bay of Fundy („Nr Can“= National Resources Canada), die nochmals aufgestockt worden sind.
Viele der Verträge bzw. die Stromerzeugung haben eine behördliche Genehmigung durch das kanadische Ministerium für Fischerei und Ozeane („DFO“) zur Voraussetzung.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine oder mehrere Bedingungen zur Wirksamkeit der Verträge – insbesondere die behördliche Genehmigung des kanadischen Ministeriums für Fischerei und Ozeane – nicht bzw. zu Konditionen erteilt werden, die einen wirtschaftlichen Betrieb von FORCE 1 nur in einer weniger ertragsreichen Weise zulassen bzw. in einer unwirtschaftlichen Form erlauben. Die Geschäftsführung der Emittentin geht jedoch davon aus, dass die Genehmigung des kanadischen Ministeriums für Fischerei und Ozeane („DFO Permit“) zwar verspätet, aber letztlich doch in der erwarteten Form erteilt wird, so dass zeitverzögert der geplante Betrieb von FORCE 1 über 15 Jahre stattfinden wird. Diese Erwartung wird aus Sicht der Geschäftsführung auch dadurch gestützt, dass die NR Can (National Resources Canada), also die Umweltbehörde von Kanada, Spicer für die Technologieentwicklung des Gezeitenkraftwerks FORCE 1 in der Bay of Fundy erhebliche Fördergelder gewährt hat. Letztlich wird es darauf ankommen, dass die bestehende Monitoring-Technologie an FORCE 1 bzw. eine angepasste Technologie vom kanadischen Ministerium für Fischerei und Ozeane genehmigt wird. Die Technologie soll die Überwachung der Meeresfauna erlauben und ggf. bei gefährlicher Annäherung von Tieren eine Abschaltung der Turbinen bewirken.
Dennoch besteht bis zur vollständigen Durchführung des geplanten Projektes und der Inbetriebnahme von FORCE 1 das Risiko, dass nicht alle Verträge durch Bedingungseintritt (so genannte „Conversion“) wirksam werden. Diese Verträge sind dabei notwendig, um den Bau, die Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb von FORCE 1 zu gewährleisten. Daneben besteht das Risiko, dass die finalen verhandelten Vertragsbedingungen nicht realisiert werden, weil die Bedingungen zur Wirksamkeit der Verträge negativ abweichen. Dies kann dazu führen, dass FORCE 1 nicht fertig entwickelt wird und somit auch nicht von der Betreibergesellschaft betrieben werden kann. Es besteht in diesem Fall das Risiko, dass die Betreibergesellschaft liquidiert werden muss. Es besteht zudem das Risiko, dass sich die Fertigstellung der Gezeitenkraftwerke über die vertragliche Frist des spätesten möglichen Beginns des Stromabnahmevertrages (31. Dezember 2024) hinaus verzögert.
Die Erlangung einiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen – vorliegend insbesondere der DFO Permit – und die regelmäßige Notwendigkeit der Unterrichtung der Ureinwohner Kanadas (sog. Consultation of First Nations) über die Projektentwicklung können das Projekt FORCE 1 verzögern oder verhindern.
Plangemäß übernimmt die Betreibergesellschaft das Gezeitenkraftwerksprojekt FORCE 1 im betriebsbereiten Zustand nach der Errichtung aller 3 Stufen bzw. Plattformen durch Spicer, also wenn FORCE 1 fertiggestellt und an das kanadische Stromnetz angeschlossen ist. Die Betreibergesellschaft soll bereits in der Bauphase planmäßig Anzahlungen auf den Baupreis leisten und hat dies auch bereits getan. Es besteht das Risiko, dass im Falle eines etwaigen Scheiterns der Inbetriebnahme von FORCE 1 und/oder dessen Übernahme möglicherweise die geleisteten Anzahlungen an Spicer nicht oder nicht vollständig zurückerlangt werden können. Die Gesellschaft und ihre Anleger tragen daher auch die Risiken der Errichtung und Inbetriebnahme von FORCE 1. Es besteht im Rahmen der Errichtung das Risiko, dass die an der Errichtung von FORCE 1 einschließlich Infrastruktur und sämtlicher Nebenanlagen beteiligten Gewerke nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig leisten oder dass die Vertragspartner der Betreibergesellschaft, insbesondere die Sustainable Marine Energy (Canada) Ltd. und/oder die Spicer Marine Energy Inc., ihre jeweiligen Leistungspflichten nicht vertragsgerecht erfüllen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die bestellten Gezeitenkraftwerke oder Komponenten nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden. Aktuell sind für die Plattformen 2 und 3 Verzögerungen der Inbetriebnahme bis 2022 zu erwarten, während sich die Plattform 1 von FORCE 1 bereits Anfang Februar 2021 zu Wasser gelassen worden ist und nach einem Testbetrieb grundsätzlich bereits an ihren endgültigen Standort in der Bay of Fundy verbracht werden könnte. Es besteht ferner das Risiko, dass die Witterungsverhältnisse oder Auswirkungen der Corona-Pandemie letztlich den Bau und die Inbetriebnahme von FORCE 1 lange Zeit verzögern.
Die Verträge wie der Fremdfinanzierungsvertrag von FORCE 1 mit dem Stonebridge Infrastruktur- Fonds bestehen noch unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der behördlichen Auflagen, insbesondere des DFO-Permit. Sollten die Fremdfinanzierungsmittel erst später als geplant bereitstehen, könnte dies den Erwerb oder die Errichtung der Gezeitenkraftwerke und ihre Inbetriebnahme weiter verzögern. Dies wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Emittentin zur Zinszahlung und zur Rückzahlung des Kredits aus. Die Finanzierung mit dem Stonebridge-Infrastrukturfonds ist grundsätzlich zu 4,5% bzw. zur Umlaufrendite kanadischer Staatsanleihen zuzüglich eines Aufschlags von 3,5% auf den Basiszins abgeschlossen. In der Kalkulation ist ein Zinssatz von 5,56% angenommen worden. Es besteht das Risiko, dass die Finanzierung nur zu einem höheren Zinssatz abgeschlossen werden kann, wenn der Basiszins 2,06% übersteigen sollte und damit die Gesamtfinanzierung einem höheren Satz als den kalkulierten Satz von 5,56% aufweist. Dies kann bei einem Anstieg der Zinsen gegenüber dem gegenwärtigen Niveau der Fall sein, indem die kanadische Umlaufsrendite – etwa inflationsbedingt – stark ansteigt.
Die Betreibergesellschaft ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in großem Umfang auf die Auszahlung der geplanten Fremdfinanzierungsmittel von CAD 11,0 Mio. angewiesen. Das Eigenkapital konnte in der geplanten Höhe von CAD 6,2 Mio. bereits zur Jahresmitte 2020 eingeworben werden und die Finanzierungsvereinbarung der Betreibergesellschaft mit dem Stonebridge-Infrastrukturfonds konnte im September 2020 bzw. in angepasster Form im Februar 2021 abgeschlossen werden, jedoch bedarf es zur Auszahlung des Darlehens noch der so genannten „Conversion“, d.h. des Eintritts aller aufschiebenden Bedingungen, insbesondere der Erteilung des DFO-Permit.
Die Betreibergesellschaft soll neben der Eigenkapital-Beteiligung der Emittentin auch in Höhe von geplant ca. 65 Prozent des (konsolidierten) Gesamtinvestitionsvolumens durch Fremdkapital finanziert werden. Das Vermögen der Betreibergesellschaft haftet zunächst für ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der fremdfinanzierenden Bank bzw. den Fremdkapitalgebern. Erst nach Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten kann Liquidität der Betreibergesellschaft an die Emittentin ausgeschüttet werden. Sofern nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Betreibergesellschaft nicht mehr ausreichende Mittel zur Auszahlung an die Emittentin als Gesellschafterin zur Verfügung stehen, kann die Emittentin möglicherweise keine bzw. eine geringere als die geplante Liquidität zur Auszahlung an ihre Anleger bzw. Kommanditisten bringen.
V. Angaben nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VermAnlG
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2020 keine Vergütungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG gezahlt.
Die vermögenanlagenabhängigen Kosten für Dienstleistungen von Gesellschaften der reconcept-Gruppe belaufen sich im Berichtsjahr 2020 auf TEUR 312 (i.V. TEUR 504), die in Höhe von TEUR 247 für den Vertrieb des Kommanditkapitals (reconcept consulting GmbH), in Höhe von TEUR 49 für die Konzeptionierung (reconcept GmbH) und in Höhe von TEUR 16 für Treuhandtätigkeiten der Anlegerbetreuung und der Anlegerverwaltung (reconcept Treuhand GmbH) angefallen sind.
Die Haftungsvergütung an die Komplementärin reconcept Capital 03 GmbH beträgt TEUR 3.
Im Geschäftsjahr 2020 wurden von der Gesellschaft keine besonderen Gewinnbeteiligungen gezahlt. Im Geschäftsjahr 2020 wurden keine Vergütungen an Führungskräfte und Mitarbeiter gezahlt, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Gesellschaft auswirkt (so genannte „Risk Taker“).
Die Emittentin beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter, sondern bezieht Dienstleistungen von Gesellschaften der reconcept Gruppe. Es sind somit keine Angaben nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VermAnIG vorzunehmen.
Hamburg, den 8. September 2021
reconcept Capital 03 GmbH als Komplementärin der
reconcept 13 Meeresenergie Bay of Fundy GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung
Karsten Reetz
Die Gesellschafterversammlung hat den Jahresabschluss noch nicht festgestellt. Die Feststellung wird in Kürze nachgeholt.
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