ANLEGERINFORMATION Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbB & Co.KG hier: aktueller Aktueller Sachstand – Insolvenzantragstellung ?
in oben genannter Angelegenheit hat nunmehr die sogenannte IG-Lombard angekündigt, dass zeitnah Insolvenzantrag gestellt werden soll und zwar mit Schreiben an alle IG-Mitglieder sowie an alle Anlageberater der Fondsgesellschaft.
Zunächst ist fraglich, ob ein solcher Insolvenzantrag die nötigen Voraussetzungen mit sich bringt, um die Insolvenzeröffnung durch das zuständige Insolvenzgericht nebst Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu bewirken.
Weiterhin bleibt abzuwarten, ob eine Insolvenzantragsstellung und damit mögliche Insolvenzeröffnung für den Anleger sinnvoll ist und tatsächlich zu Auszahlungen führen könnte.
Zum einen schafft dies zwar Rechtsklarheit, zum anderen jedoch könnte damit ein Weg für den möglichen Insolvenzverwalter geebnet sein, statt Auszahlungen an die Anleger zu veranlassen, bei diesen Nachzahlungen durchzusetzen entsprechend der Vorgehensweise der Beteiligungsgesellschaften gegenüber ihren Anlegern im Rahmen der massenhaften Mahnbescheidsversendungen und Rückzahlungsaufforderungen.
Im Insolvenzverfahren dürften die Rückzahlungsrisiken für die Anleger erheblich höher sein, da die Sonderrechtsvorschriften im Insolvenzverfahren eine Vielzahl von zusätzlichen Sonderrückzahlungsmöglichkeiten eröffnen.
Hinzuweisen ist im diesen Zusammenhang auf die Regelungen des Gesellschafter Vertrages der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbB & Co.KG verwiesen, dort unter § 9 II in dem es heißt: „ Die Gewinn-oder Verlustanteile sind auf die Verrechnungskonten der Gesellschafter zuzuschreiben…“ unter § 9 III “Solange und soweit das Verrechnungskonto negativ ist, ist es durch spätere Gewinnanteile auszugleichen. Nach seinem Ausgleich können Gewinnanteile den Verrechnungskonten zugeschrieben werden.“
Es steht die Frage, wie vereinbaren sich angebliche Ausschüttungsansprüche mit dem exorbitanten ausgewiesenen Verlusten der Gesellschaft.
Die angezeigte Insolvenzanmeldung über die IG –Lombard und den dahinter stehenden Rechtsanwälten, ist aus dortiger Sicht folgerichtig. Es ist bereits fraglich ob bei vorausgegangener Vertretung im Rahmen der IG für Anleger und Berater aus Interessenskollisionsgründen überhaupt eine Vertretung von Anlegern oder Beratern möglich ist. Anwaltliche Vertretung der IG-Lombardium und von Anlegern und Beratern ist nach Auffassung unseren Büros nicht möglich. Insoweit Einzelinteressen vertreten werden, sind bei den Anwälten der IG nach unserem Dafürhalten Ansprüche gegenüber Beratern wegen Falschberatung oder unzureichender Beratung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dorthin ausgeschlossen.
Unbeschadet der Frage, ob eine Insolvenzantragsstellung sinnvoll ist, ist es erforderlich, dass bei Einsetzung eines Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Ansprüche der Anleger dorthin geltend gemacht werden müssen. Unter anderem bedeutet dies Forderungen der Anleger zur Insolvenztabelle form-und fristgerecht anzumelden und des Weiteren ungerechtfertigte Ansprüche im Rahmen von Rückzahlungsforderungen wie sich durch die bereits versendeten Mahnbescheide gezeigt hat, abzuwehren. Zusätzlich sind die Ansprüche der Anleger gegenüber den Beratern zu prüfen.
Diese Tätigkeit kann durch unsere Kanzlei vollinhaltlich übernommen und gewährleistet werden ohne in eine Interessenkollision zu gelangen.
Insofern Sie also zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen und Minimierung beziehungsweise Ausschluss eines Anlageschadens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, obliegt es Ihrer Entscheidung diese umfassend, beispielsweise durch unser Büro, bearbeiten zu lassen. Es wird davon ausgegangen, dass die Empfehlung ihrer Anlageberater bzw. der IG- Lombard sich ausschließlich an die ohnehin schon nahezu zahlungsunfähigen Fondgesellschaften oder schadensbegründend handelnden Personen zu wenden, unter Außerachtlassung gegebenenfalls Versicherungsgedeckter Ansprüche wegen Falschberatung gegenüber ihren Anlagevermittler bzw. Anlageberater.Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle festgestellt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaften Voraussetzungen für ein erfolgreichen Insolvenzantrag darstellen, sodass aus unserer anwaltlicher Sicht keinesfalls empfohlen werden kann ausschließlich gegen drohend zahlungsunfähige oder verschuldete Anspruchsgegner vorzugehen und aus Gründen von möglichen Interessenkollisionen gegebenenfalls versicherungsgedeckte, werthaltige Anspruchsgegner außer Acht zu lassen.
Sollten Sie, wie bereits mehrere hundert Ihrer geschädigten Mitanleger, nicht nur gegen zahlungsunfähige Anspruchsgegner Ihre Zahlungsansprüche prüfen lassen wollen, stehen Ihnen die Anwälte unseres Büros hierfür gerne zur Verfügung. Dies betrifft darüber hinaus auch die Forderungsanmeldung gegenüber einem möglichen Insolvenzverwalter oder die Abwehr von Forderungen gegebenenfalls von einem möglichen Insolvenzverwalter gegenüber den Anleger geltend gemacht werden.
Zur Prüfung erforderlich ist lediglich die Übersendung Ihrer Vertragsunterlagen in Kopie sowie die Übersendung einer unterzeichneten Vollmacht zu unseren Händen.
Die Vollmacht können Sie sich bei Interesse im Internet unter http://www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de/ausdrucken, wobei Zahlungsansprüche gegenüber den Anlageberatern oder deren Berufsvermögensschadenshaftpflichtversicherung prüfen wir bereits jetzt, unabhängig von der Frage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Falle der Eröffnung der Anmeldung der Forderung und Vertretung ihrer Interessen in der Gläubigerversammlung.
Insoweit Sie weiteren Informationen wünschensteht Ihnen unser Büro selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Pforr
Rechtsanwalt
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