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Anlegerschutzgesetz

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Es ist geschafft-die erste Hürde ist genommen, und das Gezetere -vorallem bei den Banken- ist groß.Am 11. Februar 2011 hat das Bundeskabinett ein so genanntes Anlegerschutzgesetz 2011 verabschiedet. Der Bundesrat muss den neuen Regelungen und damit dem Anlegerschutzgesetz noch zustimmen.

Das neue Anlegerschutzgesetz sieht u.a. die Einführung eines bundesweiten Registers für angestellte Bankberater (Anlageberater) vor. Die Anforderungen an die Qualifikation der Finanzberater (Bankmitarbeiter) mit einer Berufserfahrung bis zu 5 Jahren wird erhöht. Das Produktinformationsblatt wird zur Pflicht.

Als wichtige Sanktion sieht das Anlegerschutzgesetz sieht vor, dass Verstöße gegen die anlegergerechte Beratung und die Pflicht zur Offenlegung der Vertriebsprovisonen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind. Wenn das Bußgeld keine Abhilfe schafft, kann als „ultima ratio“ der Mitarbeiter sogar für zwei Jahre von der Beratungstätigkeit ausgeschlossen werden. Die Regelung gilt allerdings nicht für freie Anlageberater. Bis zur Sommerpause sollen Regelungen für freie Finanzberater folgen.

Register für angestellte Bankberater
Die rund 300.000 Anlageberater der Banken werden nach dem Gesetz in einem Register bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfasst. Fehler bei der Geldanlage von Kunden sowie Beschwerden wegen Falschberatung sollen in dieses Register einfließen. Den Banken wird ein Zeitraum von bis zu 18 Monaten eingeräumt, um die in der Anlageberatung tätigen Mitarbeiter an die BaFin zu melden. Die BaFin soll so Kundenbeschwerden sammeln und bei krasser Falschberatung einschreiten.

Die fachliche Qualifikation der in der Anlageberatung tätigen Bankmitarbeiter soll erhöht werden. Dieser Personenkreis muss eine Ausbildung zum Anlageberater nachweisen. Ausnahme: Wer über eine Berufserfahrung von mehr als fünf Jahre verfügt, gilt als „alter Hase“ und braucht diesen Qualifikationsnachweis nicht erfüllen.

Zum Personenkreis: Aus Sicht des Verbraucherschutzes sind 2 Punkte besonders zu kritisieren. Das Register erfasst nur Bankmitarbeiter und nicht die freien Anlagevermittler. Ursprünglich sollten jedoch alle Vermittler von Finanzprodukten in dem BaFin-Register erfasst werden. Jetzt werden jedoch die selbständigen und freien Vermittler von der Meldepflicht bei der BaFin ausgenommen. Gerade im Markt der freien Anlagevermittlung werden Anteile an geschlossenen Fonds (z.B. Schiffsfonds, Immobilienfonds) oder Firmenbeteiligungen und Genussscheine vertrieben. Die Vermittler auf dem so genannten grauen Kapitalmarkt sollen dagegen künftig von den Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert werden.

Da man weiß, welchen Aufgaben die Mitarbeiter vom Gewerbeaufsichtsamt (z.B. Einhaltung Hygiene in Gaststätten) nachgehen, kann hier keine wirksame Kontrolle erfolgen. Die Mitarbeiter in diesen Gewerbeaufsichtsämtern haben weder die Zeit noch das Fachwissen, um eine solche Kontrolle auszuüben. Ein weiterer Kritikpunkt ist für den Verbraucherschutz der Fokus auf den Bankberater im Kundenkontakt. Wer in der Anlageberatung der Banken praktische Erfahrungen hat, kennt die verschiedenen Vorgaben der Leitung für durchzuführende Kundenkontakte und die unterstützende Software zur Auswertung und Analyse der Vorgaben. Der Bankberater ist einem Verkaufsdruck ausgesetzt. Wenn auch die nächsthöhere Leitungsebene (Vorgesetzte) erfasst würde, könnte die BaFin ihre Statistiken zur fehlerhaften Anlageberatung noch transparenter gestalten und so mancher Vorgesetzter und Bereichsleiter würde ggf. die bankinternen Verkaufsvorgaben „aus einer anderen Sicht“ sehen.

Produktinformationsblatt als Beipackzettel
Vor der Entscheidung für eine Geldanlage sollen sich die Anleger besser über die Geldanlage informieren können. Die Herausgabe eines Produktinformationsblattes für die Geldanlage wird zur Pflicht. Die Banken und Sparkassen müssen dem Bankkunden bei der Finanzberatung ein derartiges Produktinformationsblatt aushändigen. Ein solcher Beipackzettel wird bereits von einigen Banken auf freiwilliger Basis dem Kunden mitgegeben. Das Produktinformationsblatt soll Risiken, Erträge und Kosten eines Anlageprodukts verständlich beschreiben und so die Anlageprodukte verschiedener Anbieter vergleichbarer machen. [Mehr hierzu im Artikel Produktinformation bei Finanzberatung].

In den nächsten Wochen will die Bundesregierung ein weiteres Gesetz vorlegen, das einen Beipackzettel auch für die Produkte des so genannten Grauen Kapitalmarktes vorschreibt. Der Beipackzettel für Bankprodukte und für Produkte des Grauen Kapitalmarktes darf nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten (in Ausnahmefällen zum Beispiel bei Finanzderivaten und Termingeschäften nicht mehr als drei Seiten) umfassen. Der neue Beipackzettel soll

die Art des Anlageprodukts,
seine Funktionsweise,
die damit verbundenen Risiken,
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen sowie
die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten.

Haltefristen für Anteile an offenen Immobilienfonds
Nicht nur geschlossene Immobilienfonds, sondern auch offene Immobilienfonds haben teilweise sehr stark mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen. So wurden zum Beispiel in der Vergangenheit die großen Immobilienfonds KanAm Grundinvest und KanAm US Grundinvest vorübergehend geschlossen. Am 13. Dezember 2005 schloss die Deutsche Bank-Tochter DB Real Estate ihren Immobilienfonds Grundbesitz-Invest. Der Deka-ImmobilienFonds wurde großzügig mit Finanzmitteln der Muttergesellschaft gestützt, damit nicht der Fonds nicht geschlossen werden musste. [Mehr zu dieser Geldanlage im Artikel offene Immobilienfonds].

Zur Minimierung der Liquiditätsprobleme bei offenen Immobilienfonds sieht das Anlegerschutzgesetz Haltefristen für Anteile an offenen Immobilienfonds vor. So müssen Neuanleger ihre Fondsanteile mindestens zwei Jahre halten, bis sie diese Fondsanteile wieder zurückgeben dürfen. Damit die Geldanlage „Immobilienfonds“ aber für Kleinanleger attraktiv bleibt, dürfen pro Halbjahr Anteile bis zu einer Höhe von 30.000 Euro zurückgegeben werden. In erster Linie sind von den Haltefristen für Anteile an offenen Immobilienfonds mithin professionelle Kapitalanleger betroffen.

Mitteilungspflicht bei Übernahme eines Unternehmens
Die Übernahme des deutschen Baukonzerns Hochtief durch den spanischen Konkurrenten ACS hat wieder einmal die Frage aufgeworfen, ob die aktuellen Bestimmungen zum Schutz der deutschen Wirtschaft vor Übernahmen ausreichend sind. Um ein „Anschleichen“ zur Übernahme eines Unternehmens zu erschweren, sieht das Anlegerschutzgesetz eine Regelung vor, wonach die Mitteilungspflichten verschärft werden.

So heißt es in der Gesetzesbegründung: „Um zu vermeiden, dass weiterhin in intransparenter Weise große Stimmrechtspositionen aufgebaut werden können, ohne dass weder die BaFin noch der Markt oder Emittenten darüber frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden, sollen die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten erweitert werden. Zur Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz sollen in das Wertpapierhandelsgesetz neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für bislang nicht erfasste Finanzinstrumente, die lediglich das Recht auf einen Zahlungsausgleich enthalten, sowie Geschäfte mit ähnlicher Wirkung (z. B. Wertpapierdarlehen) eingefügt werden“.

BMELV als zuständiges Ministerium
Das Anlegerschutzgesetz stammt aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Die gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz für teilweise hochkomplexe Bankprodukte werden mithin im Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft entworfen.

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