Wernst Werte AG
Hamburg
Anleihe 2020/2023
WKN A289EG / ISIN DE000A289EG8
BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES
DER ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG
durch die Wernst Werte AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 128014, geschäftsansässig: Nobistor 16, 22767 Hamburg, vertreten durch Oliver Talanga, (nachfolgend auch die „Emittentin„), betreffend die
EUR 4.775.000,00
verzinsliche Schuldverschreibung der Wernst Werte AG
fällig am 05.08.2023
WKN A289EG / ISIN DE000A289EG8
(insgesamt die „Anleihe 2020/2023„),
eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen„).
Im Abstimmungszeitraum beginnend am Montag, den 28.08.2023, um 0:00 Uhr, und endend am Mittwoch, den 30.08.2023, um 24:00 Uhr, („Abstimmungszeitraum“) hat eine Abstimmung ohne Versammlung (die „Abstimmung ohne Versammlung“) der Inhaber der Anleihe 2020/2023 der Wernst Werte AG (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) stattgefunden. Das für die Beschlussfassung erforderliche Quorum wurde erreicht, so dass Beschlussfähigkeit gegeben war. Der Beschluss wurde mit der erforderlichen Mehrheit, nämlich mit der Mehrheit von 100 % der Stimmen, angenommen.
Die Anleihegläubiger haben zu dem Beschlussgegenstand der am 11.08.2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung zur Stimmabgabe den folgenden Beschluss gefasst; indem Anleihebedingungen wie folgt geändert wurden und der Sicherheitentreuhandvertrag als Anlage 2 den Anleihebedingungen beigefügt wird:
a) Anleihebedingungen:
§ 2 Laufzeit / Rückzahlung / Rückkauf
(1) Die Laufzeit der Anleihe beginnt mit dem 05.08.2020 und endet am 05.08.2025 (nachfolgend auch „Endfälligkeitstag“ genannt).
(2) Die Teilschuldverschreibungen werden am 05.08.2025 von der Emittentin zum Nennbetrag zurückgezahlt ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf und sofern sie nicht bereits vorher gekündigt/getilgt worden sind. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Teilschuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung.
§3 Verzinsung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem 05.08.2020 (einschließlich) bis (einschließlich) 05.08.2023 mit 12,00 % p. a. verzinst und ab dem 06.08.2023 (einschließlich) bis (einschließlich) 05.08.2025 mit 14,00 % p.a. verzinst, wobei die Zinsberechnung nach der Deutschen Zinsmethode 30/360 erfolgt. Die Zinsen sind in Höhe von 12,00 % p.a. für die ersten drei Jahre der Laufzeit der Anleihe jährlich nachträglich am 05.08. zur Zahlung fällig, die Zinsen in Höhe von 14,00 % p.a. für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit der Anleihe werden am 05.08.2025 fällig.
(2) Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem sie zurückgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nach § 193 BGB später als am kalendermäßig bestimmten Endfälligkeitstag bewirkt wird. Falls die Emittentin die Teilschuldverschreibungen bei Endfälligkeit oder, wenn der Endfälligkeitstag kein Bankgeschäftstag ist, am darauf folgenden Bankgeschäftstag nicht oder nicht vollständig einlöst, wird die Emittentin auf den ausstehenden Nennbetrag der Teilschuldverschreibung ab dem Zinstermin Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe von 14,00 % p. a., bis zum Ablauf des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht, entrichten. Entsprechendes gilt für die Zinszahlungen zum jeweiligen Zinstermin. „ Bankgeschäftstag “ im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jeder Tag, von Montag bis Freitag, an dem Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet haben.
§ 5 (1) Kündigungsrechte wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Emittentin ist es gestattet, die Anleihe mit einer Kündigungsfrist von einer (1) Woche teilweise oder ganz zu kündigen. Eine Kündigung kann zu jedem Geschäftstag erfolgen. Die teilweise oder ganze Kündigung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt der Tag der Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Im Fall einer teilweisen Kündigung erfolgt eine Reduzierung des Nominalbetrags aller Schuldverschreibungen pro rata (der verbleibende anteilig reduzierte Betrag einer Schuldverschreibung, der „ Ausstehende Rückzahlungsbetrag “).
Die Überschrift zu § 8 wird von „Sicherheit“ zu „Sicherheiten“ geändert
§ 8 (4) wird wie folgt eingeführt:
(4) Die aufgrund dieser Anleihebedingungen bestehenden Zahlungsansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin werden zusätzlich durch folgende eingetragene, vollstreckbare Grundschuld für die DBC Finance GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 210373, geschäftsansässig: Prannerstraße 6, 80333 München, vertreten durch Dr. Jürgen Bauer (nachfolgend auch „ Sicherheitentreuhänderin “ genannt) über insgesamt EUR 4.775.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 18,00 % p.a. ab Eintragung und einmaliger Nebenleistung in Höhe von 10,00 % des Grundschuldbetrages (nachfolgend auch „ Grundschuld “ genannt) an den Grundstücken ‚Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Niendorf, (i) Band 286, Blatt 9523, Gemarkung Niendorf, Flurstück 6148, Liegenschaftsbuch 5649, Grünland (Bauplatz) Ohmoor 93 a zu 1.555 qm, im Rang nach EUR 250.000,00 Grundschulden zugunsten von Bau-Verein zu Hamburg Altbau-Immobilien GmbH, Hamburg (ii) Blatt 18956, Flurstück 12278, Waldfläche Ohmoor, westlich Ohmoor 87 zu 5.414 qm grundbuchlicher Fläche im Rang nach insgesamt EUR 5.594.000,00 Grundschulden zugunsten der Norderstedter Bank eG, Norderstedt -Amtsgericht Kiel GnR 105 NO, davon im ersten Rang EUR 460.000,00 und im zweiten Rang EUR 5.134.000,00, (iii) Blatt 19126, Flurstück 12268, Waldfläche, westlich Ohmoor 87 zu 13.749 qm grundbuchlicher Fläche im ersten Rang, (iv) Band 275, Blatt 9160, Gemarkung Niendorf Flurstück 441, Landwirtschaftsfläche – Heide, westlich Ohmoor 105 zu 7.038 qm im Rang nach EUR 250.000,00 Grundschulden zugunsten von Bau-Verein zu Hamburg Altbau-Immobilien GmbH, Hamburg, (v) Band 278, Blatt 9232, Gemarkung Niendorf, Lfd. Nr. der Grundstücke 17, Flurstück 6137, Gartenland, Grünland (Bauplatz) hinter Ohmoor 99, 6138, Waldfläche hinter Ohmoor 93, 9294, Gartenland hinter Ohmoor 99, 6127, Waldfäche Keltenweg, 11170, Waldfläche Keltenweg, südlich Keltenweg 76 zu 8.049 qm grundbuchlicher Fläche im Rang nach EUR 250.000,00 Grundschulden zugunsten von Bau-Verein zu Hamburg Altbau-Immobilien GmbH, Hamburg sowie nachfolgende Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher‘ (nachfolgend gemeinsam auch „ Sicherheitengrundstücke “ genannt) abgesichert.
Die Rechte aus der Grundschuld an den Sicherheitengrundstücken werden ausschließlich von der Sicherheitentreuhänderin für die Anleihegläubiger oder einem von der Sicherheitentreuhänderin zum Handeln für sie oder an ihrer Stelle beauftragten Dritten gehalten/verwaltet und wahrgenommen.
(5) Solange die Teilschuldverschreibungen ausstehen, hat die Emittentin sicherzustellen, dass eine Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe eines Sicherheitentreuhandvertrages bestellt ist, die im Wesentlichen dem als Anlage 2 beigefügten Sicherheitentreuhandvertrag entspricht, der Bestandteil dieser Anleihebedingungen ist.
(6) Im Zusammenhang mit der Grundschuld entstehende Kosten trägt die Emittentin.
b) Sicherheitentreuhandvertrag als Anlage 2:
Sicherheitentreuhandvertrag
zu den Anleihebedingungen der
Wernst Werte AG,
Nobistor 16, 22767 Hamburg
zwischen
Wernst Werte AG,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 128014, geschäftsansässig: Nobistor 16, 22767 Hamburg,
vertreten durch Oliver Talanga, ebenda
– nachfolgend auch „Emittentin“ genannt –
und
Wernst Ohmoor GmbH & Co. KG.,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 113389, geschäftsansässig: Nobistor 16, 22767 Hamburg, Wernst Verwaltungsgesellschaft Hamburg mbH, vertreten durch Oliver Talanga
– nachfolgend auch „Gesellschaft I“ genannt –
und
der Imvest Ohmoor Keltenweg GmbH & Co. KG,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 117339, geschäftsansässig: Nobistor 16, 22767 Hamburg, vertreten durch Imvest Projektentwicklung GmbH, vertreten durch Oliver Talanga
– nachfolgend auch „Gesellschaft II“ genannt –
und
DBC Finance GmbH,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 210373, geschäftsansässig: Prannerstraße 6, 80333 München, vertreten durch Dr. Jürgen Bauer, ebenda
– nachfolgend auch „Sicherheitentreuhänderin“ genannt –
(nachfolgend einzeln auch „Partei“ oder zusammen „die Parteien“ )
Präambel
Die Emittentin begab zum 05.08.2020 für einen festen Zeitraum von drei (3) Jahren festverzinsliche Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 4.775.000,00 (nachstehend auch „Anleihe“ genannt), wobei die Anleihe eingeteilt ist in untereinander gleichberechtigte auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 5.000,00 (nachstehend auch „Teilschuldverschreibung“ genannt). Die Parteien beabsichtigen die Laufzeit der Anleihe um zwei (2) weitere Jahre bis einschließlich 05.08.2025 zu verlängern.
Zur Absicherung der Ansprüche der Inhaber der Teilschuldverschreibungen (nachfolgend auch „Anleihegläubiger“ genannt) gegen die Emittentin ist beabsichtigt, dass die Sicherheitentreuhänderin zukünftig als zusätzliche Sicherheit neben der Patronatserklärung treuhänderisch für die Anleihegläubiger die Gesamtgrundschuld (wie in § 3 (2) definiert) an den Sicherheitengrundstücken (wie in § 3 (1) definiert) hält/verwaltet.
Im Zusammenhang mit den Sicherheiten entstehende Kosten trägt die Emittentin.
Die als Sicherheit eingetragene Gesamtgrundschuld besichert alle Ansprüche der Inhaber von Teilschuldverschreibungen gegenüber der Emittentin aus den Teilschuldverschreibungen.
Dieser Sicherheitentreuhandvertrag wird den Anleihebedingungen der Anleihe (nachstehend auch „Anleihebedingungen“ genannt) als Anlage 2 angefügt und stellt einen wesentlichen Bestandteil der Anleihebedingungen dar.
Dies vorausgeschickt wird hiermit Folgendes vereinbart:
§ 1
Aufgaben der Sicherheitentreuhänderin
Dieser Vertrag begründet das Recht und die Pflicht der Sicherheitentreuhänderin, die ihr nach diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Sicherheitentreuhänderin ist, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, nicht verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen der Emittentin zu überwachen oder Aufgaben zu übernehmen, die in den Bereich der Geschäftsführung der Emittentin fallen.
§ 2
Stellung der Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Anleihegläubigern
(1) |
Die Sicherheitentreuhänderin nimmt die in diesem Vertrag bestimmten Aufgaben treuhänderisch im Interesse aller Anleihegläubiger wahr. |
(2) |
Dieser Vertrag begründet ein Recht der Anleihegläubiger, von der Sicherheitentreuhänderin die Erfüllung der ihr aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen zu verlangen (echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB). |
(3) |
Die Sicherheitentreuhänderin prüft die formale Eintragung der Gesamtgrundschuld. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Werthaltigkeit. Das Risiko, dass ein etwaiger Erlös aus der Verwertung der Gesamtgrundschuld hinter den offenen Forderungen der Anleihegläubiger zurückbleibt, tragen die Anleihegläubiger. |
§ 3
Gesamtgrundschuld
(1) |
Die aufgrund dieser Anleihebedingungen bestehenden Zahlungsansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin werden zusätzlich abgesichert durch eine eingetragene, vollstreckbare Gesamtgrundschuld in Höhe von EUR 4.475.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 18,00 % p.a. ab Eintragung und einmaliger Nebenleistung in Höhe von 10,00 % des Grundschuldbetrages (nachfolgend auch „ Grundschuld “ genannt) für die Sicherheitentreuhänderin an den in § 3 (2) bezeichneten Sicherheitengrundstücken im genannten Rang. |
(2) |
Die Gesellschaft I ist Eigentümerin des folgenden Grundstückes: Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Niendorf, Blatt 18956, Flurstück 12278, Waldfläche Ohmoor, westlich Ohmoor 87 zu 5.414 qm grundbuchlicher Fläche im Rang nach insgesamt EUR 5.594.000,00 Grundschulden zugunsten der Norderstedter Bank eG, Norderstedt -Amtsgericht Kiel GnR 105 NO, davon im ersten Rang EUR 460.000,00 und im zweiten Rang EUR 5.134.000,00; Die Gesellschaft II ist Eigentümerin der folgenden Grundstücke: Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Niendorf, (i) Band 286, Blatt 9523, Gemarkung Niendorf, Flurstück 6148, Liegenschaftsbuch 5649, Grünland (Bauplatz) Ohmoor 93 a zu 1.555 qm im Rang nach EUR 250.000,00 Grundschulden zugunsten von Bau-Verein zu Hamburg Altbau-Immobilien GmbH, Hamburg, (ii) Blatt 19126, Flurstück 12268, Waldfläche, westlich Ohmoor 87 zu 13.749 qm grundbuchlicher Fläche im ersten Rang, (iii) Band 275, Blatt 9160, Gemarkung Niendorf Flurstück 441, Landwirtschaftsfläche – Heide, westlich Ohmoor 105 zu 7.038 qm im Rang nach EUR 250.000,00 Grundschulden zugunsten von Bau-Verein zu Hamburg Altbau-Immobilien GmbH, Hamburg, (iv) Band 278, Blatt 9232, Gemarkung Niendorf, Lfd. Nr. der Grundstücke 17, Flurstück 6137, Gartenland, Grünland (Bauplatz) hinter Ohmoor 99, 6138, Waldfläche hinter Ohmoor 93, 9294, Gartenland hinter Ohmoor 99, 6127, Waldfäche Keltenweg, 11170, Waldfläche Keltenweg, südlich Keltenweg 76 zu 8.049 qm grundbuchlicher Fläche im Rang nach EUR 250.000,00 Grundschulden zugunsten von Bau-Verein zu Hamburg Altbau-Immobilien GmbH, Hamburg; (nachfolgend gemeinsam auch „ Sicherheitengrundstücke “ genannt); |
(3) |
Die Rechte aus der Grundschuld gemäß § 8 (2) der Anleihebedingungen werden ausschließlich von der Sicherheitentreuhänderin für die Anleihegläubiger oder einem von der Sicherheitentreuhänderin zum Handeln für sie oder an ihrer Stelle beauftragten Dritten gehalten/verwaltet und wahrgenommen. Die Emittentin darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Sicherheitentreuhänderin über die Sicherheitengrundstücke verfügen. |
(4) |
Die Emittentin ist verpflichtet, auf Verlangen der Sicherheitentreuhänderin jederzeit alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Eintragung der Grundschuld im Einklang mit den und unter vollständiger Einhaltung der Maßgaben nach vorstehendem Absatz (2) erforderlich sind. |
(5) |
Die Grundschuld in Höhe von EUR 4.475.000,00 dient ausschließlich zur Sicherung aller Forderungen der Anleihegläubiger gegen die Emittentin aus oder im Zusammenhang mit der Emission der Anleihe sowie zur Sicherung der Ansprüche der Sicherheitentreuhänderin gemäß § 8. |
(6) |
Im Zusammenhang mit den Sicherheiten entstehende Kosten trägt die Emittentin. |
§ 4
Verwertung
(1) |
Die Grundschuld wird mit Eintritt des Verwertungsfalles verwertbar. |
(2) |
Ein Verwertungsfall liegt vor, falls die Emittentin aus irgendwelchem Grunde gemäß den Anleihebedingungen zahlbare Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht zahlt. |
(3) |
Bei Eintritt eines Verwertungsfalls gemäß vorstehendem Absatz 2 ist die Sicherheitentreuhänderin berechtigt und grundsätzlich verpflichtet, eine Verwertung der Grundschuld vorzunehmen. Die Verwertung ist der Emittentin und der Gesellschaft I und der Gesellschaft II mit einer Nachfrist von vier (4) Wochen vorab von Seiten der Sicherheitentreuhänderin schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ablauf dieser Frist haben die Emittentin und die Gesellschaft I und die Gesellschaft II die Möglichkeit, die Verwertung durch vollständige Zahlung der gegenüber den Anleihegläubigern geschuldeten und fälligen Beträge abzuwenden. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn über das Vermögen der Emittentin bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. |
(4) |
Die Verwertung der Sicherheitengrundstücke hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen: Die Sicherheitentreuhänderin hat vorrangig auf eine freihändige Veräußerung unter Einbeziehung der übrigen Grundpfandgläubiger hinzuwirken. Dabei ist eine Erlösverteilung anzustreben wie es dem Verteilungsverfahren in der Zwangsversteigerung entspricht. Sollte innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Verwertungsfalles keine Einigung mit den übrigen Grundpfandgläubigern über eine freihändige Veräußerung erzielt werden oder eine freihändige Veräußerung aus anderen Gründen innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Verwertungsfalls scheitern, hat die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich die Verwertung der Sicherheitengrundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu betreiben. |
§ 5
Verwertung der Sicherheitengrundstücke durch andere Grundpfandgläubiger
Sollte während der Vertragslaufzeit ein anderer Grundpfandgläubiger die ganze oder teilweise Verwertung der Sicherheitengrundstücke im Wege freihändiger Veräußerung betreiben wollen, ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, der freihändigen Veräußerung die Zustimmung zu verweigern, es sei denn, sie erhält von den Anleihegläubigern eine andere Weisung.
§ 6
Freigabe / Löschung der Grundschuld
(1) |
Nach vollständiger und unwiderruflicher Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Emittentin gegenüber den Anleihegläubigern aus oder im Zusammenhang mit der Emission der Teilschuldverschreibungen, ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, ihre Rechte aus der Grundschuld freizugeben und der Löschung der unter § 3 (1) und (2) bezeichneten Grundschuld zuzustimmen. Die Emittentin kann von der Sicherheitentreuhänderin schon vorher eine teilweise Freigabe verlangen, wenn die Grundschuld nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger sowie der Ansprüche der Sicherheitentreuhänderin gemäß § 8 nicht mehr benötigt werden. |
(2) |
Die Emittentin kann die Freigabe der Grundschuld auch im Fall eines entsprechenden Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß § 11 der Anleihebedingungen verlangen. |
§ 7
Abtretung der Rückgewähransprüche
(1) |
Falls der Grundschuld gegenwärtig oder künftig andere Grundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen, werden der Sicherheitentreuhänderin zugunsten der Anleihegläubiger hiermit die Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen und Nebenrechten, die Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung sowie die Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfalle abgetreten. Sollten diese Rückgewähransprüche an vorrangigen Grundschulden bereits anderweitig abgetreten sein, wird hiermit der Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche abgetreten. |
(2) |
Die Abtretung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Sicherheitentreuhänderin zugunsten der Anleihegläubiger sich bei Fälligkeit des Rückgewähranspruchs auch aus der ihr dann abgetretenen Grundschuld befriedigen darf, wobei diese Grundschuld grundsätzlich zusätzlich zu der oben genannten Grundschuld als weitere Sicherheit für ihre Forderungen dient. Für diese weitere Grundschuld gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechend. |
(3) |
Die Sicherheitentreuhänderin ist befugt, die Abtretung der Rückgewähransprüche dem Rückgewährverpflichteten anzuzeigen. |
(4) |
Bei Briefgrundschulden werden ferner der Anspruch auf Aushändigung der Grundschuldbriefe und der Anspruch auf deren Vorlegung beim Grundbuchamt zur Bildung von Teilbriefen abgetreten. |
(5) |
Auf Verlangen der Sicherheitentreuhänderin wird die Emittentin alle Erklärungen abgeben, die zur Geltendmachung der vorstehend abgetretenen Ansprüche erforderlich sind. Die Sicherheitentreuhänderin ist berechtigt, bei vor- und gleichrangigen Grundschuldgläubigern Auskünfte über die durch diese Grundschulden gesicherten Ansprüche einzuholen. |
§ 8
Vergütung und Aufwendungen
(1) |
Die Emittentin schuldet der Sicherheitentreuhänderin für ihre (Verwaltungs-)Tätigkeit eine Vergütung von 0,10 % des tatsächlichen Emissionserlöses zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Jahr und die Erstattung der erfolgten Nebenkosten, insbesondere Einholung der Creditreform-Auskünfte. Diese Vergütung ist im Voraus zahlbar jeweils am 05.08. eines Jahres für das künftige Jahr der Anleihe. |
(2) |
Die – der Sicherheitentreuhänderin durch die Verwertung entstehenden – Mehraufwendungen werden ihr durch die Emittentin nach Rechnungsstellung binnen zwei (2) Wochen im üblichen Umfang vergütet. |
(3) |
Etwaige, für die Sicherheitentreuhandstellung erforderliche, Aufwendungen für Dritte (Fremdkosten) werden der Sicherheitentreuhänderin von der Emittentin nach Rechnungsstellung samt Nachweis binnen zwei (2) Wochen ersetzt. |
(4) |
Soweit die Sicherheitentreuhänderin aus der Verwertung der Grundschuld Vermögenswerte erlangt, ist die Sicherheitentreuhänderin berechtigt, Ansprüche gemäß diesem § 8 vorab hieraus zu befriedigen. |
§ 9
Beendigung des Amtes der Sicherheitentreuhänderin / Nachfolge
(1) |
Die Sicherheitentreuhänderin ist jederzeit berechtigt, ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin aus wichtigem Grund niederzulegen, sofern sie zugleich oder zuvor ein Kredit-, Finanzdienstleistungsinstitut oder eine deutsche Wirtschaftsprüfungs- und/oder Treuhandgesellschaft im Namen der Emittentin als Nachfolgerin bestellt, die in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt. |
(2) |
Unbeschadet der Verpflichtung der Sicherheitentreuhänderin zur Bestellung einer Nachfolgerin gemäß § 9 (1) ist die Emittentin berechtigt, diese Bestellung an Stelle der Sicherheitentreuhänderin vorzunehmen. |
(3) |
Im Falle der Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, die Grundschuld an die Nachfolgetreuhänderin abzutreten. Unbeschadet dieser Verpflichtung wird die Emittentin hiermit unwiderruflich bevollmächtigt, diese Übertragung unter Voraussetzungen des § 9 (3) Satz 1 im Namen der Sicherheitentreuhänderin vorzunehmen, soweit die Sicherheitentreuhänderin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 9 (3) Satz 1 schuldhaft nicht nachkommt. |
(4) |
Die Kosten im Zusammenhang mit einer Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin trägt die Emittentin. Soweit die Sicherheitentreuhänderin einen wichtigen Grund für ihre Ersetzung gemäß § 10 (3) verursacht hat, ist die Emittentin berechtigt, wegen dieser Kosten von der Sicherheitentreuhänderin Schadensersatz zu verlangen. |
(5) |
Die Bestellung der Nachfolgetreuhänderin ist unverzüglich durch die Emittentin jeweils entsprechend den Anforderungen an eine Bekanntmachung nach Maßgabe der Anleihebedingungen bekanntzumachen. |
§ 10
Laufzeit, Kündigung und Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin
(1) |
Dieser Sicherheitentreuhandvertrag endet erst nach vollständiger Abwicklung aller Ansprüche im Zusammenhang mit den begebenen Teilschuldverschreibungen. |
(2) |
Während der Dauer des Sicherheitentreuhandvertrages ist eine ordentliche Kündigung durch die Parteien dieses Vertrages ausgeschlossen. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. |
(3) |
Steht der Emittentin gemäß vorstehendem Absatz 2 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, berechtigt dies zugleich zur Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin. |
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag unvollständig sein sollte. Die unwirksame, undurchsetzbare oder fehlende Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare ersetzt oder ergänzt anzusehen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. |
(2) |
Änderungen gemäß § 11 der Anleihebedingungen gelten entsprechend, soweit sie diesen Vertrag betreffen. Dies gilt insbesondere für eine teilweise oder vollständige Freigabe von Sicherheiten. |
(3) |
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. |
(4) |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart. |
Hamburg, im September 2023
Wernst Werte AG,
vertreten durch den Vorstand Oliver Talanga
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