Inhaber von Mittelstandsanleihen können einen Großteil ihres Kapitals verlieren. Ihre Absicht bestand bei der Investition darin, höhere Zinssätze als am konventionellen Markt möglich zu vereinnahmen. Oft eskaliert der Streit bei Insolvenz durch erzwungenen Verzicht auf Zins oder Teile des investierten Kapitals. Viele Anleger fühlen sich massiv benachteiligt.Insolvenzpläne sehen für Gläubiger Barabfindungen vor, die selten bei mehr als 10 Prozent liegen. Als Gegenleistung werden von noch existierenden Unternehmen für ihre Forderungen Aktien neuer Holdings angeboten. Bei Überprüfung fehlt häufig die Gleichstellung mit anderen Gläubigern, die Aktien mit anderen Bewertungen erhalten. Stückpreise können bis zu 80% niedriger angesetzt werden.
Das erweckt oft den Eindruck, dass das Management für schlechte Leistungen auch noch belohnt werden soll. Anleihegläubiger schneiden bei Liquidationen meist besser ab. Die Argumente dagegen verweisen auf Prüfungen, in die Fortführungsgutachten von internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingeflossen sind. Wenn einzelne Anleihegläubiger das Angebot als wenig attraktiv empfinden, ist der Insolvenzplan die bessere Alternative. Soll ein als wenig attraktiv empfundenes Angebot abgelehnt werden, wenn es besser ist als die Alternative und keine weitere Alternative auf dem Tisch liegt? Das würde zur Haftung des Verwalters führen. Mangels Kompetenz und genervten Empfindens der Gläubiger entscheidet sich die Mehrheit für vorgelegte Pläne und erteilt analog entsprechende Weisungen.
Interessenten für fallierte Unternehmen legen zu Übernahmen meist keine belastbaren Angebote vor. Oft wird vermeldet, dass mehrere Investoren – darunter meist Chinesen – Angebote hätten und nun zwischen diesen und dem Insolvenzplan entschieden werde. Trotz aller Perspektiven wird meist der Insolvenzplan beschlossen und der Geschäftsbetrieb weiter sichergestellt.
Zerschlagungswerte liegen meist deutlich unter dem, was der Insolvenzplan hergibt, was die Ungleichbehandlung bestätigt. Wenn es nur einen ernsthaften Investor gibt, besteht keine gute Verhandlungsbasis. In den meisten Fällen ist glaubhaft die maximale Gläubigerbefriedigung das Ziel. Die Wahrnehmung der Interessen aus einer Hand schafft Synergien.
Es folgen meist Versammlungen aller Gläubiger vor dem zuständigen Amtsgericht. Dem Insolvenzplan wird dann vom „Gemeinsamen Vertreter“ zugestimmt. Das sieht das Schuldverschreibungsgesetz für diesen Fall so vor. Diese Legitimation der Anleihegläubiger für den Insolvenzplan zu stimmen, wird oft bestritten. Der „Gemeinsame Vertreter“ müsste nach diesen Auffassungen die Bestätigung des Insolvenzplans verhindern. Schließlich hätten sich die Anleihegläubiger für die Gegenanträge aussprechen können. Für die Zustimmung zum Insolvenzplan ist nach rechtlichen Vorgaben eine Änderung der Anleihebedingungen erforderlich.
Meist sind die Verwalter in viele Insolvenzen verstrickt und sehen das als persönliches – ertragreiches – Geschäftsmodell. Am Schluss stellt sich die Frage, ob die Anleihegläubiger dumm oder die Abwickler raffiniert sind. Es kann gewählt werden, ob beides richtig ist oder die Wahrheit in der Mitte liegt.
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