Unter einem Kontrollwechsel (oder neudeutsch „change of control“) versteht man die Übernahme bzw. den Wechsel mehrheitlicher Gesellschaftsanteile, über welche maßgeblich Einfluss auf die Entscheidungsgewalt sowie die Geschäftsleitung einer Gesellschaft ausgeübt wird. Der Wechsel desjenigen, der in der betreffenden Gesellschaft das Sagen hat, ist also von erheblicher Bedeutung. Deshalb sehen beispielsweise Vorstandsverträge nicht selten auch seine Change-of-control-Klausel vor.
Aber auch für Anleihegläubiger ist von erheblicher Bedeutung, wer künftig die Geschicke der jeweiligen Emittentin maßgeblich auf Aktionärs- oder Gesellschafterebene lenkt. Deswegen sehen auch manche Anleihebedingungen Regelungen für einen Kontrollwechsel vor wie das Recht auf Rückzahlung oder das damit verbundene Wahlrecht der jeweiligen Emittentin, die jeweiligen Schuldverschreibungen zurück zu kaufen.
Ein aktuelles Beispiel dafür ist die Rückzahlungsmitteilung der Aves One AG aus Hamburg. Diese begab die „Aves One 5,00%-Anleihe 01/2020 – 01/2022“ (WKN: A2YPF5/ISIN: DE000A2YPF59) und gab am 25. November 2021 bekannt, dass 88,33 % der Aktien von einer Bieterin (Rhine Rail Investment AG) übernommen hat. Aufgrund dieses Kontrollwechsels und der Mitteilung der Emittentin hat nun jeder Anleihegläubiger gemäß § 9 Absatz 1 der Anleihebedingungen das Recht, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Veröffentlichung, d.h. bis zum 25. Dezember 2021, von der Emittentin Rückzahlung oder – nach Wahl der Emittentin – den Ankauf seiner Schuldverschreibung durch die Emittentin zum vorzeitigen Rückzahlungsbetrag ganz oder teilweise zu verlangen.
Werden also Regelungen für einen Kontrollwechsel in den jeweiligen Anleihebedingungen vereinbart, laufen beiderseits Pflichten und Fristen, welche zur Vermeidung von Rechtsverlusten zu beachten sind.
Daniel Blazek
BEMK Rechtsanwälte PartGmbB
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