Vor einigen Tagen bekamen wir den Hinweis eines Users auf dieses Unternehmen. Hier sollen wohl auch in größerem Umfang Gelder von Anlegern eingesammelt worden sein. Diese dürften nun, wenn diese Information stimmt, verloren sein.
Amtsgericht Aalen
-Insolvenzgericht-
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
DBO Kraft und Wärme GmbH, Marie-Curie-Straße 19, 73529 Schwäbisch Gmünd, Entwicklung, Vertrieb und Investment im Bereich erneuerbare Energien, unter anderem Blockheizkraftwerke (AG Ulm, HRB 726880), vertr. d.:
Jürgen Stegmaier, Marie-Curie-Straße 19, 73529 Schwäbisch Gmünd, (Geschäftsführer)
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 26.05.2014, um 09:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Th. Schmid, Hasenbergsteige 5, 70178 Stuttgart, Tel.: 0711/6690791, Fax: 0711/6645068, E-Mail: schmid@schiefer-schmid.de
Verfahrens-ID: 9913
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 30.06.2014,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 28.07.2014, 09:00 Uhr, Erdgeschoss, Saal 0.11, Amtsgericht Aalen, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über
Ÿ die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
Ÿ den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO)
Ÿ ggf. die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,101 InsO)
Ÿ die Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO)
Ÿ den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
Ÿ die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
Ÿ eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO)
Ÿ eine Betriebsveräußerung unter Wert ( §163 InsO)
Ÿ die Erteilung der Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
Ÿ die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
Ÿ Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 III InsO)
Ÿ ggf. die Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO)
Hinweise:
- Soweit die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein sollte, gilt die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, als erteilt (§ 160 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden vom Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Aalen, Stuttgarter Str. 7, 73430 Aalen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Aalen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Aalen, 26.05.2014
Ziegler-Bastillo
Richterin am Amtsgericht
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