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Anordnung gemäß § 17 des Energiesicherungsgesetzes bezüglich der Anteile an der Gazprom Germania GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Anordnung
gemäß § 17 des Energiesicherungsgesetzes
bezüglich der Anteile an der Gazprom Germania GmbH

Vom 17. Juni 2022

Hiermit wird auf der Grundlage des § 17 Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) Folgendes angeordnet:

1.
Hinsichtlich sämtlicher Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der Gazprom Germania GmbH wird die Treuhandverwaltung durch die Bundesnetzagentur bis zum 15. Dezember 2022 nach Maßgabe der nachstehenden Nummern 2 bis 6 angeordnet.
2.
Die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter der Gazprom Germania GmbH wird ausgeschlossen.
3.
Die Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der Gazprom Germania GmbH gehen hiermit auf die Bundesnetzagentur über. Die Bundesnetzagentur ist insbesondere berechtigt, Mitglieder der Geschäftsführung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.
4.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung in Bezug auf das Vermögen der Gazprom Germania GmbH wird beschränkt und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bundesnetzagentur.
5.
Die Kosten der Treuhandverwaltung hat die Gazprom Germania GmbH zu tragen. Sie hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur hierauf Vorschüsse zu leisten.
6.
Diese Anordnung geht der Anordnung gemäß § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) bezüglich der Anteile an der Gazprom Germania GmbH vom 4. April 2022 (BAnz AT 04.04.2022 B13) vor.

Begründung

I. Sachverhalt

1.
Gazprom Germania GmbH
Die Gazprom Germania GmbH mit Sitz in Berlin ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg – Abteilung B – unter der Nummer HRB 36569 B („Gazprom Germania“). Ihre Gesellschafter sind in der Russischen Föderation ansässig.
Gazprom Germania ist entsprechend dem Gegenstand der Gesellschaft laut dem Handelsregisterauszug in den Geschäftsbereichen Handel und Vertrieb, Transport, Speicher und Kraftstoff in der Gasbranche tätig. Im Jahr 2021 vertrieb sie über ihre Tochtergesellschaften Wingas GmbH, WIEH GmbH und Gazprom Marketing & Trading Retail Ltd. mehrere Milliarden Kubikmeter Erdgas an europäische Kunden.
Ihre Tochtergesellschaft Wingas GmbH gehört zu den größten Erdgasversorgern in der Bundesrepublik Deutschland. Sie beliefert insbesondere Stadtwerke, regionale Gasversorger, Industriekunden und Kraftwerke. Über die Tochtergesellschaft Gazprom Marketing & Trading Ltd werden weltweit Erdgas, Flüssigerdgas und Flüssiggas bezogen und gehandelt. Sie sichert der Wingas GmbH den notwendigen Marktzugang. Über Tochtergesellschaften betreibt die Gazprom Germania GmbH Gasnetze. Die Tochtergesellschaft Astora GmbH betreibt Erdgasspeicher, die ungefähr ein Fünftel der in Deutschland vorhandenen Speicherkapazität ausmachen.
2.
Treuhandanordnung vom 4. April 2022
Gazprom Germania steht auf Grund der Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 4. April 2022 (BAnz AT 04.04.2022 B13) unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur. Diese Treuhandverwaltung ist auf das Außenwirtschaftsgesetz gestützt und ist befristet bis zum 30. September 2022. Die Anordnung vom 4. April 2022 beruht darauf, dass ohne eine Treuhand die ordnungsgemäße Durchführung eines Investitionsprüfungsverfahrens nicht sichergestellt ist, weil der Erwerber der Meldepflicht nach § 55a Absatz 4 Satz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) nicht nachgekommen ist, gegen das Verbot der Stimmrechtsausübung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AWG verstoßen und eine Liquidierung des inländischen Unternehmens Gazprom Germania angeordnet hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 11. Mai 2022 ein förmliches Prüfverfahren nach den §§ 55 ff. AWV eröffnet.
3.
Wirtschaftliche Lage der Gazprom Germania und ihrer Tochtergesellschaften
Die im Markt bestehenden Unsicherheiten über die Eigentümerstellung sowie die Marktwahrnehmung der tatsächlichen oder potentiellen Anteilseigner der Gazprom Germania führen dazu, dass sich Vertragspartner von der Gazprom Germania und ihren Tochterunternehmen, die für die Funktionsfähigkeit der Unternehmensgruppe wesentlich sind, lösen wollen. Die Anordnung vom 4. April 2022 hat daran keine nachhaltige Änderung herbei­geführt, weil offenbar am Markt auf Grund der Befristung der Treuhänderstellung bis zum 30. September 2022 Unsicherheiten fortbestehen. Der Eingang von Zahlungen auf fällige Forderungen der Gazprom Germania erfolgt unregelmäßig.
Auf Grund einer Sanktionierung der Gazprom Germania und des Großteils ihrer Tochtergesellschaften durch die Russische Föderation am 11. Mai 2022 ergibt sich darüber hinaus für die Betriebsfortführung ein erhöhter Finanzierungsbedarf, der unter der am 4. April 2022 angeordneten und bis zum 30. September 2022 befristeten Treuhandverwaltung nicht gedeckt werden kann. Eine Finanzierung unter der am 4. April 2022 angeordneten Treuhandverwaltung war nicht rechtssicher möglich.
Insgesamt ergeben sich daraus erhebliche Insolvenzrisiken für die Gazprom Germania. Ein Ausfall der Gazprom Germania würde dabei auf Grund operativer und finanzieller Verflechtungen eine unmittelbare Gefahr für das Geschäft der einzelnen Tochtergesellschaften mit sich bringen. Ein Ausfall der Gazprom Marketing & Trading Retail Ltd hätte zur Folge, dass die Wingas GmbH nicht mehr in der Lage wäre, ihre bestehenden Lieferverpflichtungen gegenüber ihren Kunden, wie beispielsweise Stadtwerken und Industrie, zu erfüllen. Diese müssten die Gasmengen ersatzweise am Markt beschaffen. Je nach Marktreaktion wäre auf Seiten der Kunden mit Wiederbeschaffungskosten im Milliardenbereich für die nächsten Monate zu rechnen. Der gesteigerte Finanzierungsbedarf würde möglicherweise zu Insolvenzen auf Seiten der Stadtwerke sowie zu Produktionsausfällen bei Industriekunden führen. Zudem könnten weitere Preissteigerungen und eine Reduktion der verfügbaren Gasmengen am deutschen und europäischen Gasmarkt eintreten, die möglicherweise weitere Marktteilnehmer destabilisieren würden.
Die KfW hat der Gazprom Germania und ihren Tochtergesellschaften am 17. Juni 2022 einen Finanzierungsrahmen zur Verfügung gestellt. Auszahlungen stehen dabei aber unter der Voraussetzung der Anordnung einer Treuhandverwaltung nach § 17 EnSiG. Ohne diesen Finanzierungsrahmen bestünde die Gefahr einer Insolvenz der Gazprom Germania und damit einer fehlenden Fortführung des Unternehmens. Die Abwendung der Insolvenzgefahr setzt dabei voraus, dass eine Auszahlung von Kreditmitteln spätestens am 20. Juni 2022 ermöglicht wird.

II. Rechtliche Würdigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gemäß § 17 Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 EnSiG durch einen Verwaltungsakt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes (BSIG) im Sektor Energie betreibt, unter Treuhandverwaltung stellen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.

1.
Kritische Infrastrukturen
Gazprom Germania ist ein Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Sinne von § 17 Absatz 1 EnSiG. Nach § 2 Absatz 10 BSIG in Verbindung mit § 2 Absatz 6 und Anhang 1 Teil 3 Spalte B Nummer 2.4 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) ist der Gashandel eine Kritische Infrastruktur. Gegenstand der Gazprom Germania ist unter anderem der Gashandel, den sie durch Tochtergesellschaften betreibt. Der Schwellenwert von 5 190 GWh/​Jahr wird überschritten. Gazprom Germania betreibt durch Tochtergesellschaften auch Gasspeicher; Gasspeicher sind nach § 2 Absatz 10 BSIG in Verbindung mit § 2 Absatz 6 und Anhang 1 Teil 3 Spalte B Nummer 2.2.3 der BSI-KritisV ebenfalls eine Kritische Infrastruktur. Der Schwellenwert von 5 190 GWh/​Jahr wird überschritten.
2.
Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie
Die Geschäftstätigkeit der Gazprom Germania ist für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich. Ihre Tochtergesellschaft Wingas GmbH gehört zu den größten Erdgasversorgern insbesondere der Stadtwerke, regionaler Gasversorger, Industriekunden und Kraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland. Über die Tochtergesellschaft Gazprom Marketing & Trading Ltd werden weltweit Erdgas, Flüssigerdgas und Flüssiggas bezogen und gehandelt. Sie sichert der Wingas GmbH den notwendigen Marktzugang. Über Tochtergesellschaften betreibt Gazprom Germania Gasnetze. Die Tochtergesellschaft Astora GmbH betreibt Erdgasspeicher, die ungefähr ein Fünftel der in Deutschland vorhandenen Speicherkapazität ausmachen.
3.
Drohende Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit und Absicherung durch Treuhandverwaltung
Ohne eine Treuhandverwaltung nach § 17 EnSiG wird die Gazprom Germania ihre dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen können. Dadurch droht eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit. Durch das Verhalten der Handels- und Finanzierungspartner der Gazprom Germania droht unmittelbar eine Insolvenz des Unternehmens. Dadurch würden wiederum Tochtergesellschaften der Gazprom Germania ausfallen, was gravierende nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in Deutschland hätte. Ein Ausfall der Gazprom Marketing & Trading Retail Ltd hätte zur Folge, dass die Wingas GmbH nicht mehr in der Lage wäre, ihre bestehenden Lieferverpflichtungen gegenüber ihren Kunden, wie beispielsweise Stadtwerken und Industrie, zu erfüllen. Diese müssten die Gasmengen ersatzweise am Markt beschaffen. Je nach Marktreaktion wäre auf Seiten der Kunden mit Wiederbeschaffungskosten im Milliardenbereich für die nächsten Monate zu rechnen. Der gesteigerte Finanzierungsbedarf würde möglicherweise zu Insolvenzen auf Seiten der Stadtwerke sowie zu Produktionsausfällen bei Industriekunden führen. Die Versorgungssicherheit wäre auch durch einen Ausfall der Wingas GmbH unmittelbar und konkret gefährdet.
Die Treuhandverwaltung ist nach § 17 Absatz 5 Satz 1 EnSiG insbesondere darauf gerichtet, dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die hier angeordnete Treuhandverwaltung wird deshalb dazu führen, dass Handels- und Finanzierungspartner der Gazprom Germania ihr Vertrauen zurückgewinnen und ihre Geschäftstätigkeit mit Gazprom Germania fort­setzen oder neu begründen werden. Ferner besteht die konkrete Aussicht, dass die bestehenden Unsicherheiten, wer Gesellschafter der Gazprom Germania ist, innerhalb von sechs Monaten behoben werden können.
4.
Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung ist verhältnismäßig. Sie ist zur Abwehr der konkreten Gefahr, dass die Gazprom Germania ihre dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, geeignet, weil zu erwarten ist, dass Handels- und Finanzierungspartner ihre Geschäftsbeziehungen mit Gazprom Germania auf Grund der Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz fortsetzen werden. Dadurch kann ein wirtschaftlicher Ausfall von Gazprom Germania und ihrer Tochtergesellschaften mit weitreichenden Folgen für die Versorgungssicherheit verhindert werden. Sie ist auch erforderlich. Mildere und gleich geeignete Mittel stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere vermag die am 4. April 2022 auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes angeordnete Treuhandverwaltung diese Gefahr auf Grund der Befristung auf den 30. September 2022, ihres begrenzten Zwecks und der dort eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten des Treuhänders nicht zu beseitigen. Die Anordnung ist angemessen. Die Schwere des Eingriffs steht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck, die Versorgungssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Die Sicherung der Energieversorgung dient dem Wohl der Allgemeinheit und geht den privaten Interessen der Anteilseigner vor. Dies gilt insbesondere angesichts der herausragenden Bedeutung von Gazprom Germania und ihrer Tochtergesellschaften als Betreiber Kritischer Infrastrukturen für die Gasversorgung in Deutschland. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die dargelegten positiven Effekte für den Geschäftsbetrieb der Gazprom Germania betrifft dies auch die Kostentragungspflicht der Gazprom Germania gemäß Nummer 5 dieser Anordnung.
5.
Gefahr in Verzug
Von einer Anhörung war gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzusehen. Die Kreditgewährung der KfW an die Gazprom Germania musste zur Abwendung einer Insolvenz zwingend so erfolgen, dass eine Auszahlung von Kreditmitteln am 20. Juni 2022 ermöglicht wird. Dabei setzt die Auszahlung die Anordnung der Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG voraus. Eine sofortige Entscheidung ist daher wegen Gefahr in Verzug und im öffentlichen Interesse notwendig.

Dieser Verwaltungsakt wird mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam (§ 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 EnSiG) und ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 17 Absatz 6 Satz 1 EnSiG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Klage erhoben werden.

Berlin, den 17. Juni 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung
Udo Philipp

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