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Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen oder Personengesellschaften

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Anordnung
von Beschränkungen
des Kapital- und Zahlungsverkehrs
mit bestimmten Personen oder Personengesellschaften

Vom 12. November 2024

Hiermit ordne ich im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 13 Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) an:

I.

Die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Handlungen (Verfügungen) sind in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der nachfolgend bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, untersagt:

1.
ABDEL RAHMAN JUMA BARKALLA. Geburtsdatum: 1. Januar 1969. Geburtsort: Bahr Elarab, Ost-Darfur, Sudan. Nationalität: Sudan.
2.
OSMAN MOHAMED HAMID MOHAMED. Geburtsdatum: 1. Januar 1966. Geburtsort: Kadiqali, Süd-Darfur, Sudan. Nationalität: Sudan.

Untersagt ist in Bezug auf Gelder jegliche Form der Bewegung, der Übertragung, der Veränderung und der Verwendung sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder ermöglichen, einschließlich der Vermögensverwaltung. Hinsichtlich wirtschaft­licher Ressourcen ist die Verwendung für jeden Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen untersagt. Die Sätze 2 und 3 erfassen nicht Handlungen, mit denen auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflichten zur Rückgewähr an den Eigentümer erfüllt werden; das Verbot nach Abschnitt II bleibt unberührt.

Eine Kontrolle im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn eine in diesem Abschnitt bezeichnete natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die nicht im Eigentum dieser natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft stehen, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der Eigentümer gesondert zugestimmt haben muss.

II.

Den in Abschnitt I bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften dürfen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden.

Als mittelbare Bereitstellung im Sinne des Satzes 1 gilt die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche Personen, die im Namen oder auf Anweisung der in Abschnitt I bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften handeln, oder an juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Abschnitt I bezeichneten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft stehen, sofern nicht im Einzelfall festgestellt werden kann, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht von der in Abschnitt I bezeichneten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft verwendet werden oder ihr zugutekommen.

Eine juristische Person oder Personengesellschaft steht im Fall des Satzes 2 im Eigentum einer in Abschnitt I bezeichneten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, wenn letzterer mehr als 50 % der Eigentumsrechte an ersterer gehören. Kontrolle im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2580/​2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/​1163 vom 5.7.2019 (ABl. L 182 vom 08.07.2019, S. 33) geändert worden ist, genannten Kriterien erfüllt sind.

III.

Verfügungen und Bereitstellungen können auf Antrag abweichend von den Abschnitten I und II ausnahmsweise im Voraus durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz genehmigt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Abschnitt I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind oder
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen oder
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

Gutschriften auf Konten, bei denen die darauf befindlichen Gelder nach Abschnitt I einem Verfügungsverbot unter­liegen, sind in Abweichung von Abschnitt II ohne Genehmigung zulässig, wenn diese Gutschriften im Übrigen entsprechend der Beschränkungen nach dieser Anordnung behandelt werden. Dies gilt insbesondere für die Gutschrift von Zinsen und sonstigen Erträgen.

IV.

Die Begriffe „Gelder“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ werden wie folgt angewendet:

„Gelder“: finanzielle Vermögenswerte oder Vorteile jeder Art einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – ­Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei ­Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragser­füllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, ­Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;
„wirtschaftliche Ressourcen“: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienst­leistungen verwendet werden können.
V.

Diese Anordnung wird hiermit nach § 6 Absatz 1a AWG öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

VI.

Sie gilt für die einzelnen in Abschnitt I genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften jeweils bis zum Inkrafttreten eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit dieser im Hinblick auf die jeweiligen unter Abschnitt I genannten Personen oder Personengesellschaften Beschränkungen enthält. Im Übrigen tritt diese Anordnung einen Monat nach Veröffentlichung außer Kraft.

Begründung:

Diese Anordnung dient der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; sie ist zudem erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker sowie eine erhebliche Störung der aus­wärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten (§ 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 3 AWG).

Die in Abschnitt I genannten Personen oder Personengesellschaften sind am 8. November 2024 vom Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) betreffend Sudan eingesetzt wurde, in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen aufgenommen worden, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen unverzüglich einzufrieren sind und denen keine Vermögenswerte mehr bereitgestellt werden dürfen
(vgl. https:/​/​www.un.org/​securitycouncil/​content/​un-sc-consolidated-list).

Die unverzügliche Umsetzung dieser Listungen ist zur Verhütung einer Störung der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland geboten, weil die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Vereinten Nationen gemäß Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen sowie nach den Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu einer unverzüglichen Umsetzung verpflichtet ist. Diese werden gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen erlassen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen. Ohne unverzügliche Umsetzung im Wege dieser Anordnung könnten die in Abschnitt I ­genannten Personen oder Personengesellschaften weiterhin frei über Vermögenswerte verfügen und damit den mit der Listung verfolgten Zweck, ihnen unverzüglich den Zugang zu Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen abzuschneiden, vereiteln. Von einer Anhörung der Beteiligten ist nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ­erhoben werden.

Berlin, den 12. November 2024

E C 1 – 50102/​002#003

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
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