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Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|wird am 21.07.2017 um 10:27 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a Abs. 1 S. 2 InsO. Die Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO anzuordnen.
Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nach Widerspruch des vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2). Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter geleistet oder entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2 InsO).
– werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
Der Schuldnerin wird zudem aufgegeben, am 01.09.2017 einen kurzen Sachstandsbericht zum Stand der vorläufigen Eigenverwaltung und der Sanierungsbemühungen bei Gericht einzureichen.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 27.07.2017
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