Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten die ab 1. Januar 2023 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ neu gefasst. Die aus der beigefügten Anlage ersichtlichen erhöhten Kindesunterhaltsbeträge beruhen dabei auf den gesetzlichen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung. Diese Beträge sind um das hälftige staatliche Kindergeld für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind zu kürzen, um den jeweiligen Unterhaltszahlbetrag zu ermitteln.
Daneben sind die seit mehreren Jahren unverändert gebliebenen Selbstbehaltssätze (also das, was dem Unterhaltsschuldner zur Deckung seines eigenen Bedarfs regelmäßig verbleiben muss) auch mit Rücksicht auf den spürbaren Inflationsdruck deutlich heraufgesetzt worden. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370,00 €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120,00 €. Hierin sind jeweils 520,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Selbstbehalt (der insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt) liegt künftig in der Regel bei 1.650,00 € monatlich (incl. 650,00 € Wohnkostenpauschale). Der monatliche Eigenbedarf des Pflichtigen gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Berechtigten beträgt 1.510,00 €, wenn der Pflichtige erwerbstätig ist, sonst 1.385,00 €.
Der regelmäßige monatliche Gesamtbedarf eines studierenden Kindes wird auf 930,00 € festgelegt (incl. 410,00 € Wohnkostenpauschale). Weitere Einzelheiten werden, wie der gesamte aktualisierte Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts ab Anfang Januar 2023 im Internet abrufbar sein.
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