Die Europäische Kommission hat eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 beschlossen. In dieser Delegierten Verordnung werden jene Drittländer aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Die entsprechende Abänderungsverordnung (EU) 2022/229 wird voraussichtlich am 19. März 2022 in das EWR-Abkommen übernommen werden und findet in der Folge direkt Anwendung in Liechtenstein. Diese Änderung wird auch in Anhang 4 der Sorgfaltspflichtverordnung nachvollzogen werden. Nachdem auch die «Liste A» (Liste der Länder mit erhöhten geografischen Risiken) eine Referenz auf die Länder mit strategischen Mängeln enthält, ist eine Aktualisierung der Liste A erforderlich. Konkret wird die Spalte „Staaten mit strategischen Mängeln gemäss Anhang 4 zur SPV (Delegierte Kommissionsverordnung (EU) 2016/1675)“ wie folgt angepasst:Ergänzung folgender Länder in der vorgenannten Spalte der Liste A:
- Haiti
- Jordanien
- Mali
- Philippinen
- Südsudan
Streichung folgender Länder aus der vorgenannten Spalte der Liste A:
- Bahamas
- Botswana
- Ghana
- Irak
- Mauritius
Aufgrund der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird in der Liste A bei Russland zusätzlich in der Spalte «Sanktionen (ISG)» auf das erhöhte Risiko hingewiesen.
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