Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden.
Der in Essen wohnhafte Kläger hat im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt NRW Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.
Zur Begründung seines Urteils hat der 16. Senat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasst eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fallen. Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliegt insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Weitere Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nach Auffassung des Senats ein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt auch nicht feststellen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 16 A 1582/20 (1. Instanz: VG Gelsenkirchen 20 K 6392/18)
Hinweis:
Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679)
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Kommentar hinterlassen