Urheberrechtsverstöße, Inkassoforderungen und belästigende Werbeanrufe – am 27. Juni 2013 hat der Bundestag verbraucherfreundlichere Neuregelungen beschlossen. Was ändert sich zukünftig?
Das Anti-Abzock-Gesetz sieht bei folgenden Themen Änderungen vor:
1. Überzogene Anwaltsgebühren für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen:
- Begrenzung der Beträge bei der ersten Abmahnung auf 155,30 Euro – Anwaltskanzleien forderten bisher mit ihren Abmahnungen für illegales Herunterladen von Musik aus Online-Tauschbörsen oft mehrere Hundert Euro von Verbrauchern.
- Genaue Aufschlüsselung darüber, wofür Abmahnzahlungen gefordert werden.
- Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ – zukünftig muss die Klage am Wohnsitz des Verbrauchers erfolgen. Unternehmen können kein beliebiges Gericht innerhalb Deutschlands mehr wählen.
2. Unberechtigte und überhöhte Inkassoforderungen (Infopflichten):
- Ab Mitte 2014 müssen Inkassounternehmen nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Grund der Forderung sowie das Datum des Vertragsschlusses nennen.
- Ebenso haben Verbraucher dann ein Recht darauf zu erfahren, wer ihr ursprünglicher Vertragspartner ist. Denn Forderungen werden häufig abgetreten – dadurch ist es schwierig nachzuprüfen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.
- Zudem wird es eine strengere Aufsicht der Inkasso-Branche und höhere Bußgeld-Obergrenzen für unseriöse Unternehmen geben.
3. Telefonwerbung und telefonische Gewinnspiele:
- Um der Gewinnspiel-Abzocke per Telefon vorzubeugen (daraus resultieren teilweise erhebliche finanzielle Folgen), müssen angebliche Gewinnspielverträge künftig von Ihnen als Verbraucher in Textform (Brief, E-Mail, Fax) bestätigt werden damit ein Vertrag zustande kommt.
- Bußgelder, die gegen Unternehmen für unerlaubte Telefonwerbung verhängt werden können, erhöhen sich auf bis zu 300.000 Euro.
- Manko für Verbraucher: In anderen Bereichen (z. B. Energie-, Telefonverträge) ist es hingegen nach wie vor nicht erforderlich, dass telefonisch geschlossene Verträge in Textform bestätigt werden müssen.
Quelle:VBZ NRW
Kommentar hinterlassen