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Anträge gegen die Mund-Nase-Bedeckung nach der 2. Schul-Corona-Verordnung abgelehnt

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PRESSEMITTEILUNG Nr. 6/2021 Anträge gegen die Mund-Nase-Bedeckung nach der 2. Schul-Corona-Verordnung abgelehnt (Az.: 1 KM 159/21 OVG und 1 KM 199/21 OVG)

Nr.6/2021 | 16.04.2021  | OVG M-V  |Oberverwaltungsgericht M-V

Greifswald, den 16. April 2021 

PRESSEMITTEILUNG Nr. 6/2021 

Anträge gegen die Mund-Nase-Bedeckung nach

der 2. Schul-Corona-Verordnung abgelehnt

 

Das Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag vorläufige Rechtsschutzanträge gegen Regelungen in der 2. Schul-Corona-Verordnung – die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen betreffend – abgelehnt (Az.: 1 KM 159/21 OVG und 1 KM 199/21 OVG).

 

Mit ihren Anträgen haben die Antragsteller – Schüler und Schülerinnen in Mecklenburg-Vorpommern – im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angegriffenen Schutzmaßnahmen nicht von den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Studien hätten zudem ergeben, dass das Tragen von Masken für Kinder gesundheitsgefährdend sei.

 

Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die vorläufigen Rechtsschutzanträge zwar zulässig, aber unbegründet seien. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung würden sich die angegriffenen Regelungen der 2. Schul-Corona-Verordnung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erweisen. Im Übrigen gehe jedenfalls eine Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Insbesondere finde die angegriffene Regelung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Infektionsschutzgesetz. Zudem sei die Regelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien.

Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingriffen werde, sei dieser Eingriff in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

 

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