Startseite Allgemeines Justiz Anträge von Ferienwohnungs- und Ferienhauseigentümer gegen das Beherbergungs- und Einreiseverbot in der Corona-LVO M-V erfolglos
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Anträge von Ferienwohnungs- und Ferienhauseigentümer gegen das Beherbergungs- und Einreiseverbot in der Corona-LVO M-V erfolglos

qimono (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom 7. Mai 2021 die vorläufigen Rechtsschutzanträge mehrerer Ferienwohnungs- und Ferienhauseigentümern gegen das in der Corona-LVO M-V geregelte Beherbergungs- und Einreiseverbot abgelehnt (1 KM 189/21 OVG).

Mit ihren Eilanträgen wandten sich die Antragsteller gegen §§ 4 und 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V und die darin geregelten Verbote der Beherbergung und der Einreise in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie seien Eigentümer von Ferienwohnungen und/oder Ferienhäusern in Mecklenburg-Vorpommern, überwiegend im Landkreis Vorpommern-Rügen, und vermieteten diese entgeltlich an Touristen. Die von ihnen angegriffenen Vorschriften stellten einen Eingriff in ihr Eigentum ohne Entschädigungsregelung dar und seien daher verfassungswidrig. Ihre Einbußen aufgrund des Beherbergungsverbot seien unzumutbar.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Regelungen stellten sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig dar. Die im Übrigen durchzuführende Folgenabwägung einer Außervollzugsetzung der hier angegriffenen Regelungen gingen zudem zu Lasten der Antragsteller aus. Bei einer Außervollzugsetzung der §§ 4 Satz 1 (in Bezug auf die explizit benannte private Vermietung von Ferienunterkünften) und 5 Abs. 1 und 12 Corona-LVO M-V wäre die Beherbergung insoweit und die zeitlich unbegrenzte Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen gleichermaßen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich. Das Gericht wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Verordnungsgeber insoweit seine Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in Bezug auf das weitere Gebotensein der weitreichenden Verbote zu beachten habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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