Presseanfrage Mustergüteanträge BGH Urteil 18. Juni 2015
Sehr geehrte Frau Dr. Brockmann,
Mein Name ist Thomas Bremer vom Internetportal diebewertung.de aus Leipzig. Meinen Presseausweis finden Sie im Impressum meiner Webseite www.diebewertung.de. Ich habe Ihren Artikel auf anwalt.de mit Interesse gelesen. Sie regen hier an prüfen zu lassen, ob möglicherweise ein Schadenersatzanspruch gegen die beratende Kanzlei bestehen könnte. Hierzu ein paar kurze Fragen, über deren Beantwortung ich Sie hiermit höflichst bitte:
1. Woraus schließen Sie ein mögliche Haftung der in diesem Fall beratenden Kanzlei?
2. Gegen welche Kanzlei der klagenden Kanzleien würde sich Ihr Anspruch richten?
3. Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten für den Anleger, wenn er sich Ihrem Vorschlag anschließt?
Mit freundlichen Grüßen aus Leipzig
Redaktion
diebewertung.de
Thomas Bremer
Jordanstraße 12
04177 Leipzig
vielen Dank für Ihre unten stehende E-Mail.
Ihre Fragen beantworten wir gerne.
1.
Die Anwaltskanzleien, die mit derartigen Muster-Güteanträgen gearbeitet haben, hätten unseres Erachtens erkennen müssen, dass hierdurch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht gehemmt wird.
Denn anhand der bereits im Jahr 2011 vorliegenden Gerichtsentscheidungen und Kommentarliteratur zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens regelt, ist klar gewesen, dass mit standardisierten Güteanträgen die Verjährung nicht gehemmt werden kann. Ein Güteantrag muss zwar nicht so ausführlich begründet werden wie ein Anspruch, der im Rahmen einer gerichtlichen Klage geltend gemacht wird. Dennoch muss der Anspruchsgegner auch hier – vereinfacht ausgedrückt – ohne weiteres erkennen können, was ihm vorgeworfen wird. Diese Voraussetzung erfüllen die in Rede stehenden Muster-Güteanträge eindeutig nicht.
2.
Schadensersatzansprüche wegen der Einleitung eines offensichtlich ungeeigneten Güteverfahrens bestehen zunächst gegenüber den Anwaltskanzleien, die selbst mit diesen Muster-Güteanträgen gearbeitet haben. Diese haften zum einen für die Kosten, die durch bzw. infolge der Einleitung des Güteverfahrens entstanden sind, d. h. insbesondere für die Gerichtskosten. Zum anderen haften diese Kanzleien aber auch für die „jetzt“ verjährten Forderungen des Anlegers, wenn diese Verfahren positiv entschieden worden wären.
Des Weiteren bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber denjenigen Kanzleien, die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet haben, nachdem der Anleger selbst zuvor ein Güteverfahren mit einem Muster-Güteantrag betrieben hatte. Denn auch diese Kanzleien hätten erkennen müssen, dass eine gerichtliche Durchsetzung der im Güteverfahren geltend gemachten Forderung nicht mehr möglich ist, da die Gegenseite erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben wird.
Insoweit ist damit bei der Inanspruchnahme der involvierten Kanzleien zu differenzieren.
Die betroffenen Kanzleien möchten wir nicht öffentlich benennen.
3.
Entsprechend unser Ausführungen unter 1. gehen wir davon aus, dass gute Aussichten bestehen, entsprechende Schadensersatzansprüche erfolgreich vor Gericht durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen Hahn Rechtsanwälte durch:
Dr. Petra Brockmann | Partnerin Rechtsanwältin | Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Kommentar hinterlassen