Sehr geehrter Herr Bremer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Solche direkten Beteiligungen können Vermögensanlage sein, dann müsste für deren Angebot ein Prospekt erstellt werden. Jedoch gibt es auch im Vermögensanlagegesetz Ausnahmen, wann ein solcher nicht notwendig ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um ein Angebot handelt, bei dem von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden (§ 2 Nr. 3a VermAnlG).
Möglicherweise wäre jedoch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) anwendbar oder es könnte ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG gegeben sein durch die Abgabe eines unbedingten Rückzahlungsversprechen eines Verkäufers, der Kapital einwirbt. Allerdings kann man hierzu ohne eine Beurteilung der rechtlichen Ausgestaltung im Einzelfall nicht allgemeingültige Aussagen treffen.
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