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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Blazek zum Thema Rückforderungen der Insolvenzverwalterin

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Dass die Insolvenzverwalterin die Zahlungen an die Vertragspartner der INFINUS AG Ihr Kompetenz-Partner (früher INFINUS Vertrieb & Service AG, „rote INFINUS“) für den Anfechtungszeitraum zurück fordert, ist bereits seit einiger Zeit bekannt. Nach und nach dürften fast alle Empfänger angeschrieben worden sein. Es handelt sich insgesamt um ca. 200 gewerblich tätige Finanzdienstleister, die in den letzten Jahren Leistungen als fixe oder Bestandsprovisionen erhalten haben. Die Beträge liegen regelmäßig bei 1000,00 Euro; es wurden aber auch regelmäßige Beträge darüber und einige im Bereich von 500,00 Euro oder 200,00 Euro geleistet. 

Grund die Anfechtung bzw. Rückforderung ist die Haltung der Insolvenzverwalterin, dass die Zahlungen unentgeltlich erfolgt sein sollen. Für diesen Fall gewährt die Insolvenzordnung mit § 134 Abs. 1 InsO einen Anfechtungsgrund für die letzten vier Jahre vor Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter sind in gewissem Rahmen verpflichtet, die Masse zu korrigieren, wenn sie hierzu einen Grund sehen. 

Die betroffenen Makler stehen nun vor teilweise existenzbedrohenden Forderungen. Sie haben auf die Gültigkeit der Einnahmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit vertraut. Es finden sich hierzu auch bereits erste Veröffentlichungen im Internet. 

Rechtlich ist die entscheidende Frage, ob den Bezügen der Makler eine Leistung gegenüber stand oder ein auch durch die Anfechtung hindurch gültiger Rechtsgrund. Hierbei ist zu beachten, dass es nicht nur eine Vereinbarung gab, sondern mehrere mit unterschiedlichen Regelungsinhalten. Hier sind differenzierte Betrachtungen geboten.     

 

Dabei spielen auch die Fragen eine Rolle, welcher Rechtsnatur die jeweilige Vereinbarung eigentlich ist und auf welcher Leistung oder Tätigkeit des jeweiligen Maklers die Zahlungen beruhen. Teilweise wurden verdiente Provisionen hierzu einbehalten oder verrechnet. Provisionen wiederum können auch selbst dann Bestand haben, wenn das vermittelte Geschäft nichtig ist, wobei dies bereits dort fraglich ist, wo es sich um „normal“ vermittelte Versicherungsverträge handelt. Des Weiteren ist z.B. denkbar, dass sich mit der Pauschalierung die INFINUS IKP der Verpflichtung zur genauen Abrechnung der Bestände entledigte, was ebenfalls eine „Gegenleistung“ (der entsprechende Verzicht des Maklers) darstellen könnte. Eine andere Konstruktion wiederum weist eher den Charakter einer GbR auf. Dort sollen Gelder investiert worden sein (gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck). Ferner sind ggf. Fragen der Tilgung einer fremden Schuld oder des Entreicherungseinwands der Makler zu erwägen. Ende wird bei vielen Maklern auch die wirtschaftliche Realisierbarkeit eine Rolle spielen, auch für die Insolvenzverwalterin.

 

Ich rate zu einem geordneten Vorgehen. Ich habe bei einem exzellenten Insolvenzrechtler ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben. Ich meine, es macht Sinn, sich danach mit der Insolvenzverwalterin an einen Tisch zu setzen, um die Rechtslage zu erörtern, was auch je individuelle Umstände mit einschließt. Wer als Makler dabei Interesse an einer Vertretung aus einer Hand hat, kann sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Ich plane, die Vertretung der Mandanten Ende des Jahres gesammelt bei der Insolvenzverwalterin anzuzeigen. 

Dafür stehen sicher auch andere Kollegen zur Verfügung. Hier spielen schwerpunktmäßig die insolvenzrechtliche und handelsrechtliche Expertise eine Rolle.

 

Mit freundlichen Grüßen  

Daniel Blazek

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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