Für Privatpersonen bietet die FINMA hier Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um Finanzgeschäfte. Sie finden außerdem Ansprechpartner für den Fall, dass Sie die FINMA zu vermuteten Missständen informieren möchten, sowie die Adressen der verschiedenen schweizerischen Ombudsstellen.
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1.1. Haben Sie schon mit Ihrer Bank gesprochen?
Viele Probleme lassen sich in einem Gespräch lösen. Jede Beschwerde sollte in einem ersten Schritt direkt an die Bank gerichtet werden.
Hat dieses Gespräch nicht den erhofften Erfolg gebracht, stehen Ihnen folgende Wege offen:
- Sprechen Sie mit dem Bankenombudsman
- Sie können sich auch an die FINMA wenden. Fassen Sie kurz zusammen, was bisher geschah. Bezeichnen Sie das Problem genau. Verfügen Sie über eine Stellungnahme der Bank, legen Sie diese bei. Senden Sie diese Eingabe an die FINMA.
1.2. Was macht die FINMA mit meiner Eingabe?
Wir klären ab, ob die Bank die Finanzmarktgesetze eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, treffen wir Massnahmen, damit die Bank sich in Zukunft korrekt verhält.
1.3. Wie werde ich orientiert?
Ein Auskunftsrecht über die Beurteilung Ihrer eingereichten Beschwerde bei der FINMA besteht nicht. Wir können Sie deshalb nicht über unsere Einschätzung oder die eingeleiteten Massnahmen orientieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und eröffnet Ihnen auch keine Parteirechte. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
1.4. Warum hat die FINMA ein Interesse an meinem Fall?
Beschwerden können das Fehlverhalten von Banken aufzeigen. Um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Banken sicherzustellen, sind wir dankbar für Hinweise. Bestehen Verdachtsmomente, dass eine Bank ein Fehlverhalten mit System betreibt, werden wir aktiv.
1.5. Schuldet Ihnen die Bank Ihrer Meinung nach Geld (Schadenersatz oder Kulanzregelung)?
Wenden Sie sich an den Bankenombudsman. Der Schweizerische Bankenombudsman ist eine neutrale und kostenlose Informations und Vermittlungsstelle. Er befasst sich mit konkreten Beschwerden von Kunden gegen eine Bank mit Sitz in der Schweiz. Für Probleme, die auf diesem Weg nicht lösbar sind, kann der Zivilrechtsweg (ordentliche Gerichte) beschritten werden.
1.6. Warum kann mir die FINMA in diesem Fall nicht direkt helfen?
Die FINMA kann nicht anstelle der Zivilgerichte über Ansprüche von einzelnen Kunden entscheiden. Der Grund liegt im gesetzlich definierten Auftrag der FINMA. Die FINMA muss ihre Aufgaben im Interesse der Gesamtheit der Kunden wahrnehmen und kann nicht die Interessen einzelner Privatpersonen vertreten.
1.7. Was geschieht mit meinem Geld auf dem Konto, wenn meine Bank zahlungsunfähig wird?
Wenn die Bank Konkurs geht, so werden die auf Ihren Namen lautenden Einlagen bis maximal 100‘000 Schweizer Franken pro Kunde privilegiert behandelt. Das heisst, dass Ihnen die Bank die Einlagen bis zu diesem Betrag sofort auszahlen muss. Hat die Bank nicht genügend liquide Mittel, so kommt bei Schweizer Geschäftsstellen die Einlagensicherung (vgl. dazu das entsprechende Faktenblatt) zum Tragen. Die Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innerhalb von 20 Arbeitstagen zur Auszahlung zur Verfügung, nachdem sie dazu durch die FINMA aufgefordert wurde.
1.8. Und was geschieht mit meinen Aktien im Depot, wenn meine Bank zahlungsunfähig wird?
Im Unterschied zu Einlagen werden Depotwerte (Aktien, Fondsanteile oder andere Wertpapiere) in diesem Fall vollständig abgesondert und den Kunden herausgegeben. Diese Regelung gilt für alle Depotwerte wie auch für physisch bei der Bank lagernde Edelmetalle.
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2.1. Haben Sie bereits mit Ihrer Versicherung Kontakt aufgenommen?
Viele Probleme lassen sich in direktem Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen lösen – wobei wir Ihnen empfehlen, sich an die Direktion Ihrer Versicherung zu wenden.
2.2. Sie haben den Wunsch, die FINMA über Ihr Problem zu informieren?
In diesem Fall bitten wir Sie, uns den Sachverhalt klar, transparent und schriftlich zu unterbreiten. Benutzen sie dazu am besten unser Meldeformular. Legen Sie Kopien der Policen bei. Sofern Sie bereits eine schriftliche Stellungnahme des Versicherungsunternehmens erhalten haben, fügen Sie auch diese bei.
2.3. Welche Unterstützung kann ich von der FINMA erwarten?
Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) schützt die FINMA die Versicherten gegen Missbräuche des Versicherungsunternehmens. Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheiden dagegen die Gerichte.
Die Unterscheidung zwischen einer privatrechtlichen Rechtsstreitigkeit und einem mutmasslichen Missbrauch ist nicht immer einfach. Als Missbrauch gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten. Auch eine von der Versicherung juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung gilt als Missbrauch.
Vermutet die FINMA einen Missbrauch, trifft sie Abklärungen. Liegt ein solcher Missbrauch tatsächlich vor, schreitet sie dagegen ein.2.4. Werde ich informiert, sofern die FINMA Abklärungen einleitet?
Nein. Sie erhalten im Rahmen von Privatanfragen oder eingereichten Beschwerden keinen Einblick in Abklärungen der FINMA. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2.5. Warum hat die FINMA ein Interesse an meinem Fall?
Die FINMA hat den Auftrag, gegen Missbräuche im Versicherungswesen vorzugehen. Daher sind wir an Ihren Hinweisen interessiert.
2.6. Wer hilft mir bei privatrechtlichen Streitigkeiten mit meinem Versicherer?
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten können sich Versicherte an die folgenden Stellen wenden:
- Bei Problemen mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Krankenzusatzversicherer, können Sie sich an den Ombudsman der Krankenversicherung wenden.
- Zudem sieht die Schweizerische Zivilprozessordnung ein vereinfachtes Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen vor. Das Gericht verlangt bei Schlichtungs- und Entscheidverfahren keine Kosten. Gerichtskosten können jedoch wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung auferlegt werden. Bei solchen Verfahren können auch Parteikosten anfallen.
- Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag bei einer der Stiftung «Ombudsman der Privatversicherung und der Suva» angeschlossenen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben, können sich an den Ombudsman der Privatversicherung wenden.
2.7. Kann ich bei Problemen mit meiner Lebensversicherung eine Unterstützung der FINMA erwarten?
Die FINMA ist gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch von Kunden die vom Versicherer festgestellten Umwandlungs- und Rückkaufswerte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dabei wird kontrolliert, ob die Werte korrekt nach den von der FINMA genehmigten Methoden bestimmt wurden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungskunde ein Umwandlungs- oder Rückkaufsbegehren an das Versicherungsunternehmen gestellt hat. Ohne ein solches Rückkaufsgesuch kann die FINMA keine Prüfung durchführen. Vom Prüfungsvorgang nicht erfasst werden die Angemessenheit der Höhe der Überschussbeteiligung oder der Kosten. Derartige privatrechtliche Fragen können nur durch ein Gericht entschieden werden.
2.8. Was geschieht mit meinen Ansprüchen aus der Versicherungspolice, wenn mein Versicherer zahlungsunfähig wird?
Geht ein Versicherungsunternehmen Konkurs, wird der Erlös aus der Verwertung des gebundenen Vermögens zuerst für alle Forderungen aus den Versicherungsverträgen verwendet. Die Ansprüche der Versicherten werden damit vor allen übrigen Gläubigern befriedigt. Das gebundene Vermögen, das zur Deckung dieser Ansprüche dient, hat strengen gesetzlichen Vorschriften unter anderem zu Risikoverteilung, Risikomanagement oder Anlagekategorien zu genügen.
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3.1. Haben Sie bereits mit Ihrer Versicherung Kontakt aufgenommen?
Viele Probleme lassen sich in direktem Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen lösen- wobei wir Ihnen empfehlen, sich an die Direktion Ihres Versicherers zu wenden.
3.2. Was ist die Rolle der FINMA in der Aufsicht über die Krankenversicherer?
Die Aufsicht über die Krankenversicherung ist geteilt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zuständig für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Die FINMA ist nur für die nicht obligatorischen Krankenversicherungen zuständig, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstehen, die sogenannten Krankenzusatzversicherungen.
3.3. Muss ich die Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer abschliessen wie die Grundversicherung?
Nein. Es handelt sich um verschiedene Versicherungsverträge, die unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.
3.4. Welche Vor- bzw. Nachteile bestehen, wenn Grund und Zusatzversicherung bei zwei verschiedenen Versicherern laufen?
Nachteilig ist, dass sich die Versicherten jeweils fragen müssen, welcher Versicherer im Ereignisfall die Rechnung bezahlt. Ein finanzieller Vorteil kann die Freiheit sein, die Grundversicherung auf einen günstigeren Versicherer zu übertragen.
3.5. Veröffentlicht die FINMA die Prämien der Zusatzversicherungen?
Nein. Diese sind Bestandteil des Geschäftsplans der Krankenversicherer und gelten damit grundsätzlich als Betriebsgeheimnis. Die FINMA ist wegen des Amtsgeheimnisses nicht berechtigt, darüber zu informieren. Die Gesellschaften können selber entscheiden, inwieweit sie entsprechende Angaben veröffentlichen.
3.6. Darf der Zusatzversicherer die Prämien erhöhen, wenn ich die Grundversicherung bei einem anderen Versicherer abschliesse?
Ja, das ist erlaubt. Gewisse Zusatzversicherer gewähren Rabatte in der Zusatzversicherung nur, solange auch die Grundversicherung bei ihnen besteht. Auch die Erhebung von Administrativgebühren oder Mindestprämien ist möglich, wenn die Grundversicherung wegfällt, da der Verwaltungsaufwand bei der übrig bleibenden Versicherung proportional steigt. Eine vorgängige Anfrage beim Zusatzversicherer schafft Klarheit.
3.7. Kann mein Zusatzversicherer die Prämien während laufendem Vertrag erhöhen?
Ja, sofern die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) diese Möglichkeit vorsehen, was meist der Fall ist. Jede Prämienanpassung muss der FINMA vor Inkrafttreten zur Prüfung vorgelegt werden. Je nach finanziellem Zustand (Solvenz) des Krankenzusatzprodukts, stimmt die FINMA der Tarifanpassung zu oder lehnt sie ab.
Da die Tarifierung bei den Krankenzusatzversicherungen oft nach Altersklassen gegliedert ist, kann auch der Wechsel in eine höhere Altersgruppe zu einer Prämienerhöhung führen. Dies berechtigt zu einer Kündigung.
Sie als Versicherungsnehmer müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten eines neuen Prämientarifs darüber informiert werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als angenommen.3.8. Darf mir mein Versicherer die Zusatzversicherung kündigen, wenn ich die obligatorische Grundversicherung bei ihm kündige und sie bei einem anderen Versicherer abschliesse?
Nein. Eine Kündigung der Zusatzversicherung aus diesem Grund ist gesetzlich ausdrücklich verboten.
3.9. Darf mir der Versicherer im Schadenfall meine Krankenzusatzversicherung kündigen?
Praktisch alle Versicherer verzichten in den Versicherungsbedingungen auf diese Möglichkeit, obwohl das Gesetz beiden Vertragsparteien das Kündigungsrecht gewährt. Verbindlich ist, was in den Allge-meinen Versicherungsbedingungen (AVB) dazu festgelegt wird. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Fall das Kündigungsrecht im Schadenfall, und zwar spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung.
3.10. Darf ein Versicherer den Umfang der versicherten Leistungen ändern?
Grundsätzlich nein, da Vertragsänderungen im Bereich des privaten Versicherungswesens der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner bedürfen. Der Versicherer kann jedoch in den AVB regeln, dass Details von einzelnen Elementen der Versicherungsdeckung (anerkannte Therapeuten, anerkannte Methoden etc.) in einer separaten Liste festgehalten werden. Diese Liste kann er einseitig ändern, insbesondere um sich neuen medizinischen Erkenntnissen anzupassen oder um die Liste der verfügbaren Therapeuten zu aktualisieren. Dadurch entsteht für den Versicherten kein Kündigungsrecht.
Ferner kann in den AVB vorgesehen sein, dass der Versicherer die AVB selber im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitswesen anpassen kann, insbesondere wenn der gesetzliche Leistungskatalog der Grundversicherung geändert wird. Wie bei Prämienanpassungen hat der Versicherte in diesem Fall ein Kündigungsrecht.
Die FINMA wacht darüber, dass die Höhe der Prämien stets durch den Umfang der versicherten Leistungen gerechtfertigt ist. Anpassungen dürfen nicht dazu benutzt werden, die Tarifierung zu beeinflussen.
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4.1. Wer darf Versicherungen anbieten?
Versicherungsvermittler dürfen Versicherungen anbieten. Dies sind Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
4.2. Überwacht die FINMA die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern?
Versicherungsvermittler werden nicht ständig überwacht. Die FINMA nimmt Stichproben zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen vor und greift ein, wenn ein konkreter Verdacht auf Verletzung der Finanzmarktgesetze besteht.
Die FINMA führt ein zentrales Register, in das sich Vermittler, die nicht an einen spezifischen Versicherer gebunden sind (Makler und Broker) eintragen müssen. Diese Registrierungspflicht gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen. Alle übrigen Versicherungsvermittler (z.B. Kundenbetreuer im Auftrag von Versicherungsgesellschaften) können sich freiwillig ins Register eintragen lassen. Alle Versicherungsvermittler müssen persönliche, fachliche und finanzielle Voraussetzungen erfüllen, um im Register aufgenommen zu werden.
4.3. Kann mir die FINMA helfen, wenn ich eine Beschwerde zu meinem Versicherungsvermittler habe?
Die FINMA kann Sie bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen mit einem Versicherungsvermittler nicht unterstützen. Haben Sie Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten von Versicherungsvermittlern, informieren Sie uns. Solche Hinweise nehmen wir jederzeit entgegen. Führt die FINMA gestützt auf diese Hinweise ein Verfahren gegen einen Vermittler durch, darf sie der anzeigenden Person jedoch keine Auskunft über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens geben. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
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5.1. Können Sie sich an die FINMA wenden?
Ja. Die FINMA prüft bei einer Beschwerde gegen eine schweizerische kollektive Kapitalanlage bzw. deren Vertreter, ob eine Verletzung der relevanten Gesetze oder Standesregeln vorliegt. Handelt es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, so ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und sie kann auch nur beschränkt prüfen, ob die ausländische kollektive Kapitalanlage ausländisches Recht verletzt hat.
5.2. Was tut die FINMA?
Besteht der Verdacht, dass gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben verstossen wurde, leiten wir Abklärungen ein. Bestätigt sich der Verdacht, treffen wir die notwendigen Massnahmen. Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz vertrieben werden, ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und kann entsprechend nur beschränkt Massnahmen ergreifen.
5.3. Erfahre ich, wie die FINMA meine Beschwerde einschätzt und ob die FINMA eingreift?
Nein. Wir dürfen Sie über unsere Einschätzung Ihrer Beschwerde und über die Massnahmen, welche die FINMA allenfalls trifft, nicht informieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns dies bezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
5.4. Wer hilft mir bei Streitigkeiten?
In einzelne und zumeist privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Anlegerinnen oder Anlegern und einer kollektiven Kapitalanlage (Fonds) bzw. deren Anbieter kann sich die FINMA nicht einmischen. Zuständig sind die Zivilgerichte. Falls die kollektive Kapitalanlage von einem Finanzdienstleister vertrieben wurde, können Sie die entsprechende Ombudsstelle kontaktieren.
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6.1. Benötigen Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen bzw. Trustees eine Bewilligung?
Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Trustees benötigen in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) Anfang 2020 eine Bewilligung, welche die FINMA erteilt. Eine von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganisation (AO) ist anschliessend für die Aufsicht der Vermögensverwalter und Trustees zuständig.
Als Vermögensverwalterin oder Vermögensverwalter gilt dabei, wer im Rahmen von Vorgaben im Auftrag eines Kunden bzw. einer Kundin Finanzvermögen verwaltet. Gestützt auf eine Errichtungsurkunde eines Trusts verwalten oder verfügen Trustees gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck.
Zwecks Verhinderung von Geldwäscherei mussten Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Trustees bis Ende 2019 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen und beaufsichtigt oder als direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI) von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt sein. In einer Übergangsphase können Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Trustees ihre Tätigkeit weiterführen, müssen aber bis spätestens Ende 2022 bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch gestellt haben.
Wer Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, benötigt grundsätzlich eine Bewilligung als Verwalter oder Verwalterin von Kollektivvermögen der FINMA. Die FINMA beaufsichtigt diese Finanzinstitute.
6.2. Was tut die FINMA, wenn ich mich bei ihr über meine Vermögensverwalterin, meinen Vermögensverwalter oder meinen Trustee beschwere?
Die FINMA klärt unter Einbezug der Aufsichtsorganisation (AO) ab, ob der Vermögensverwalter, die Vermögensverwalterin oder der Trustee die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, trifft die für die Aufsicht zuständige AO erste Massnahmen, um den korrekten Zustand wiederherzustellen. Je nach Schwere des Falls, kann die FINMA auch die Bewilligung entziehen. Wenn Sie Probleme mit Ihrem Vermögensverwalter, Ihrer Vermögensverwalterin oder Ihrem Trustee haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch direkt an die zuständige AO wenden.
6.3. Erfahre ich, wie die AO bzw. die FINMA meine Beschwerde einschätzt?
Nein. Sie erhalten im Rahmen von Privatanfragen oder eingereichten Beschwerden keinen Einblick in Abklärungen der AO bzw. der FINMA. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
6.4. Warum hat die AO bzw. die FINMA ein Interesse an meinem Fall?
Durch Beschwerden erhält die AO bzw. die FINMA wichtige Hinweise auf mögliche Fehlverhalten von Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees. Dank solcher Hinweise kann die AO oder die FINMA unter Einbezug der AO, abklären, ob die Vermögensverwalterin, der Vermögensverwalter oder der Trustee die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat, und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen, damit sich diese in Zukunft korrekt verhalten.
6.5. Kann mir die FINMA direkt helfen?
Bei der Durchsetzung von privatrechtlichen Forderungen können wir Ihnen nicht helfen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich an die Ombudsstelle zu wenden, welcher Ihre Vermögensverwalterin bzw. Ihr Vermögensverwalter angeschlossen sein muss. Kommt keine Vermittlung durch die Ombudsstelle zustande, oder ist diese aussichtslos, verbleibt zur Durchsetzung der privatrechtlichen Forderung nur der Gang an die zuständigen Zivilgerichte.
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Informieren Sie uns. Die FINMA analysiert auffällige Kursbewegungen börslich gehandelter Effekten im Rahmen der laufenden Marktaufsicht. Grosse Verluste, Gewinne, hohe Marktvolatilität in einzelnen Effekten oder hohe Handelsvolumina ziehen stets Abklärungen nach sich. Aufgrund einer ersten Vorabklärung wird über das weitere Vorgehen entschieden, so zum Beispiel, ob die FINMA ihre aufsichtsrechtlichen Abklärungen vertieft und allenfalls ein Verfahren einleitet.
Die FINMA steht auch in engem Kontakt mit der Börse, die ihrerseits im Rahmen ihrer Selbstregulierung die Handelsaktivitäten an der Börse überwacht, Auffälligkeiten nachgeht und falls aufsichtsrechtlich relevant die FINMA über solche Fälle informiert.
Haben Sie aufgrund nicht nachvollziehbarer Kursbewegungen einen finanziellen Verlust erlitten, können wir Ihnen nicht helfen. Zuständig sind hier grundsätzlich die ordentlichen Gerichte.
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Jemand, der Finanzgeschäfte betreibt, braucht in den meisten Fällen eine Bewilligung. Seien Sie vor Gaunern auf der Hut. Geld zieht viele zwielichtige Figuren an.
Haben Sie Zweifel an einem Finanzdienstleister, informieren Sie uns. Finanzakteure ohne Bewilligung der FINMA werden nicht systematisch kontrolliert. Hinweise von Anlegern sind daher ein wichtiger Informationskanal für uns. Sie helfen uns, Kunden wie Sie zu schützen.
8.1. Was unternimmt die FINMA?
Die FINMA trifft jedes Jahr Dutzende von Abklärungen, etwa wenn sie den Verdacht hat, dass unerlaubt Geldeinlagen entgegengenommen werden.
Anbieter, die keine Bewilligung haben und bei denen wir vermuten, dass sie ohne Bewilligung im Schweizer Finanzmarkt aktiv sind, kann die FINMA unter bestimmten Voraussetzungen auf der Warnliste führen. Meistens haben diese Anbieter keine physische Präsenz in der Schweiz. Sie geben lediglich vor, ein Büro in der Schweiz zu haben. Gegen Anbieter mit physischer Präsenz in der Schweiz geht die FINMA direkt vor, z.B. indem sie einen Untersuchungsbeauftragten einsetzt.
Anbieter, die auf der Warnliste der FINMA publiziert werden, sind in der Regel ebenso auf der weltweiten Investor-Alerts-Liste der IOSCO (International Organization of Securities Commissions) aufgeführt, die weltumspannend vor illegalen Anbietern warnt. Trotzdem: Diese Listen können nie umfassend sein. Es empfiehlt sich also, bei Finanzangeboten stets vorsichtig zu sein und sich über den Geschäftspartner immer sehr genau zu orientieren.
8.2. Wie erkenne ich einen Betrüger?
Besonders wenn Ihnen unüblich hohe Renditen versprochen werden, seien Sie vorsichtig.
Sie tragen hier in erster Linie auch eine Eigenverantwortung. Durch Vorsicht können Sie sich nämlich am besten vor illegalen Finanzanbietern schützen. Wir listen eine Reihe von gängigen Betrugsschemen auf unserer Webseite auf. Und wir bieten Ihnen auch einen zusammenfassenden Kundenschutz-Bericht an:
8.3. Wie kann ich mich selbst schützen?
Die FINMA kann unbewilligte Finanzdienstleister nicht systematisch, flächendeckend und regelmässig überwachen. Deshalb erfolgen eingreifende Massnahmen der FINMA oftmals erst dann, wenn für gewisse Anleger bereits ein Schaden entstanden ist.
Wir empfehlen Ihnen zehn Vorsichtsmassnahmen, die Sie vor Beginn einer Geschäftsbeziehung mit einem Finanzakteur treffen können.
8.4. Wo finde ich weitere Informationen?
Die FINMA führt folgende Listen:
- Listen der bewilligten Institute, Personen und Produkte (Bewilligungsträger)
- Warnliste (Liste der mutmasslich unerlaubt tätigen Anbietern)
Einige weitere Bundesstellen, die sich mit der Bekämpfung von Anlagebetrug beschäftigen:
- Bundesamt für Polizei (FedPol)
- Warnungen der Schweizerische Kriminalprävention
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Konsumententipps
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9.1. Haben Sie eine Frage an die FINMA?
Verschiedene Möglichkeiten stehen Ihnen offen, mit uns Kontakt aufzunehmen:
- Von 8.00 bis 12.00 Uhr können Sie sich telefonisch an uns wenden. Sie erhalten Auskunft, ob ein Unternehmen eine Bewilligung der FINMA hat. Wir informieren Sie telefonisch auch gerne, wie Sie sich schriftlich am besten an uns wenden können.
- Möchten Sie selbst Finanzgeschäfte betreiben? Sie möchten wissen, ob Sie für Ihre geplante Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA brauchen? Auch hier teilen wir Ihnen die richtige Vorgehensweise für eine schriftliche Kontaktnahme mit.
- Rechtsauskünfte können wir Ihnen weder telefonisch noch schriftlich geben.
- Schriftlich können Sie sich über E-Mail, Briefpost, Fax, über das Meldeformular bzw. das Kontaktformular an uns wenden.questions@finma.ch: Für alle Themen die Banken, Wertpapierhäuser, Finanzintermediäre, kollektive Kapitalanlagen, Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, Vermögensverwalter und nicht bewilligte Institute betreffen.
Für schriftliche Fragen oder Eingaben:
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
CH – 3003 BernFINMA-Hotline für Privatpersonen:
Telefon: +41 31 327 98 88
Erreichbar Montag bis Freitag: 8.00–12.00 UhrKontakt per E-Mail oder Fax:
E-Mail: info@finma.ch
Fax: +41 31 327 91 01
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10.1 Welche Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen sich ins Beraterregister eintragen lassen?
Seit 21. Januar 2021 müssen Kundenberaterinnen und Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die in der Schweiz nicht der Finanzmarktaufsicht unterstehen, in einem Beraterregister registriert sein. Finanzdienstleister können auch natürliche Personen sein, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder an Kundinnen und Kunden in der Schweiz anbieten. Auch Kundenberaterinnen und Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern haben sich in einem schweizerischen Beraterregister eintragen zu lassen, sofern der Finanzdienstleister in seinem ausländischen Herkunftsland keiner umfassenden Aufsicht untersteht oder die Dienstleistungen in der Schweiz auch gegenüber Privatkunden erbracht werden sollen.
Ein Beraterregister wird von einer Registrierungsstelle geführt, die dafür der Zulassung der FINMA bedarf. Dabei kann die FINMA auch mehrere Registrierungsstellen zulassen. Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen von Kundenberaterinnen und Kundenberatern im Register. Im Register eingetragene Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen der Registrierung zugrundeliegenden Tatsachen zeitnah melden. Die Registrierungsstellen prüfen, ob eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt, diese Aufgabe liegt nicht im Kompetenzbereich der FINMA.
Ob sich Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater bereits registriert hat, können Sie in den drei zugelassenen Beraterregistern prüfen, die Sie unter folgenden Links finden:
- Regservices: Beratersuche / regservices.ch
- ARIF: www.registre.arif.ch/de/registre
- RegFix: Beraterregister – regfix (reg-fix.ch)
Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Registrierungspflicht finden Sie in den FAQ auf den Webseiten der Registrierungsstellen. Weitere Informationen zu den Registrierungsstellen erhalten Sie hier.
10.2 Welche Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen sich nicht ins Beraterregister eintragen lassen?
Kundenberaterinnen und Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die in der Schweiz von der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt werden wie z.B. Banken und Vermögensverwalter, müssen nicht registriert sein. Ebenfalls nicht in ein schweizerisches Beraterregister eintragen lassen müssen sich Kundenberaterinnen und Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, sofern dieser Finanzdienstleister in seinem Herkunftsland einer umfassenden Aufsicht untersteht und die Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden (d.h. nicht gegenüber Privatkunden) erbracht werden sollen.
10.3 Wer gilt als Kundenberaterin oder als Kundenberater?
Kundenberaterinnen und Kundenberater gemäss FIDLEG sind natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen.
10.4 Was müssen Kundenberaterinnen und -berater gegenüber ihren Kundinnen und Kunden beachten?
Für Kundenberaterinnen und Kundenberater bestehen allgemeine Verhaltensregeln. Für sie gilt eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden oder der Kundin (vgl. Art. 8 und 9 FIDLEG). Sie haben unter anderem ihren Namen und ihre Adresse bekanntzugeben und ihr Tätigkeitsfeld sowie ihren Aufsichtsstatus zu nennen. Weiter müssen sie ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor der Ombudsstelle ins Bild setzen, der sie bzw. der Finanzdienstleister, für den sie arbeiten, angeschlossen sind. Weiter haben sich Kundenberaterinnen und Kundenberater über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden zu erkundigen. Weiter haben sie vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten zu prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind. Die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen müssen in angemessener Weise dokumentiert werden. Schliesslich haben Finanzdienstleister sowie ihre Kundenberaterinnen und Kundenberater Interessenkonflikte zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, der Kundin oder dem Kunden den Interessenkonflikt offenzulegen (vgl. Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG).
10.5 Was können Sie bei Problemen mit Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater machen?
Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern gemäss FIDLEG haben die Möglichkeit, ein Ombudsverfahren in Anspruch zu nehmen. Die Finanzdienstleister müssen sich zu diesem Zweck einer durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD anerkannten Ombudsstelle anschliessen. Im Beraterregister ist die für die Finanzdienstleister und ihre Kundenberater oder ihre Kundenberaterinnen zuständige Ombudsstelle aufgeführt.
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Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist der Prospekt durch die Prüfstelle prüfen zu lassen. Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Informationen zu den Aufgaben der Prüfstellen sowie zur Aufsicht der FINMA erhalten Sie hier. Weitere Informationen sind über die Webseiten der zugelassenen Prüfstellen abrufbar: Prospektprüfstelle SIX Exchange Regulation (SER) und Prospektprüfstelle BX Swiss AG.
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12.1 Was ist Fintech, was sind Fintech-Angebote?
Der Begriff Fintech ist eine Abkürzung für den englischen Begriff financial technology (Finanztechnologie). Zu Fintech oder Fintech-Angeboten zählen alle Finanzdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von neuen und innovativen Technologien erbracht werden. Beispiele sind Finanzdienstleistungen nur auf dem Smartphone, automatisierte Anlageberatung, Blockchain-Technologie oder ganz allgemein die Bestrebungen zur Digitalisierung im Finanzdienstleistungssektor. Fintech-Angebote werden oft von neu gegründeten Unternehmen lanciert, die damit in Konkurrenz zu etablierten Finanzdienstleistern treten wollen. Es gibt aber auch Fintech-Angebote von etablierten Finanzdienstleistern.
12.2 Was sind typische Fintech-Geschäftsmodelle?
Fintech-Unternehmen bieten ihren Kunden häufig Dienstleistungen an, die bereits etablierte Finanzdienstleister offerieren. Fintech-Unternehmen versuchen aber, diese Dienstleistungen mittels technischer Innovationen dem Kunden kostengünstiger und/oder leichter zugänglich zu machen. Teilweise entstehen dabei aber auch gänzlich neue Angebote.
Beispiele sind:- Zahlungsdienstleistungen, die Überweisungen von staatlichen Währungen mittels Smartphone oder von privaten Kryptowährungen über eine Blockchain möglich machen.
- Internetplattformen, die Finanzierungen von Projekten durch eine Vielzahl von Personen anstelle einer Bank oder eines einzelnen Investors ermöglichen (Crowdfunding).
- Internetplattformen, welche die Verwaltung und den Handel mit klassischen Finanzprodukten oder mit Kryptowährungen und anderen Blockchain-basierten Token ermöglichen.
- Anlageberatung und Vermögensverwaltung mit der Unterstützung von Algorithmen und anderen Computerprogrammen (Robo-Advisory).
- Ausgabe von klassischen Finanzprodukten wie Aktien oder Obligationen oder andere Rechte in der Form von Blockchain-basierten Token (sog. Initial Coin Offering, Initial Liquidity Offering usw.).
12.3 Brauchen die Anbieter von Fintech-Angeboten eine Bewilligung der FINMA?
Fintech-Unternehmen bieten ihren Kunden häufig Dienstleistungen, die bereits etablierte Finanzdienstleister offerieren. Das schweizerische Finanzmarktrecht erfasst nicht einzelne Technologien, sondern Geschäftsmodelle und deren Risiken für die Anleger und Kunden. Fintech-Unternehmen benötigen deshalb häufig eine Bewilligung der FINMA. Ob eine Tätigkeit bewilligungspflichtig ist, hängt aber stets von der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung ab. Informationen zu den möglichen Bewilligungspflichten diverser Geschäftsmodelle finden Sie hier. Ob ein Unternehmen von der FINMA bewilligt worden ist, kann hier nachgeschlagen werden.
12.4 Was sollten Sie bei Investitionen in Fintech-Angebote beachten?
Fintech-Anbieter sind häufig neu zu diesem Zweck gegründete Unternehmen, die ein Geschäft erst aufbauen wollen und hierzu Geld von Anlegern benötigen. Erfolg oder Misserfolg sind dabei typischerweise nicht vorherzusagen. Für Fintech-Anbieter und -Produkte gilt deshalb wie für andere Start-ups oder innovative Geschäftsmodelle: Der Erfolg am Markt ist ungewiss. Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich bei Investitionen vorgängig immer einige Fragen stellen, wie beispielsweise: In was investiere ich? Kann ich einen Totalverlust verkraften? Handelt es sich um einen seriösen Anbieter? Weitere Informationen und Tipps zum Anlegerschutz finden Sie hier (siehe auch Frage 12.9 zum Erkennen von unseriösen Fintech-Angeboten)
12.5 Worauf sollten Sie bei Investitionen in Kryptowährungen oder sonstige Blockchain-Tokens besonders achten?
Kryptowährungen sind Zahlungsmittel, die von Privaten ausgegeben werden, auf einer Blockchain rein digital existieren und auch nur über diese übertragen werden können. Bekannte Kryptowährungen sind Bitcoin oder Ether. Eine ganze Reihe weiterer Blockchain-Token mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen werden ebenfalls zur Investition angeboten.
Kryptowährungen bzw. Blockchain-Token sind ein relativ neues Phänomen am Finanzmarkt. Sie erfreuen sich aber einer wachsenden Beliebtheit bei den Anlegern. Ob sie sich langfristig am Markt behaupten werden, kann niemand voraussagen.
Zudem unterliegen Kyptowährungen und Blockchain-Token starken Preisschwankungen von mitunter mehr als 20 Prozent pro Tag. Dies ist im Vergleich zu traditionellen Angeboten am Finanzmarkt erheblich und birgt gerade für unerfahrene Anleger grosses Verlustpotential.
Das grosse Interesse von Anlegern an einzelnen Projekten in dieser Anlage-Klasse hat wiederholt zu rasanten Preisanstiegen geführt, die oft nicht nachhaltig sind und teilweise gar in betrügerischer Absicht herbeigeführt werden (sog. „Pump-and-Dump“). Anleger sollten sich gerade bei schnellen Preisanstiegen bewusst sein, dass auch Totalverluste möglich sind.
12.6 Worauf sollten Sie bei Investitionen in Crowdfunding-Angebote achten?
Crowdfunding ist der Oberbegriff für eine alternative Form der Finanzierung (sowohl in der Form von Eigen- als auch Fremdkapital) von Projekten oder Unternehmen. Die Grundidee des Crowdfunding besteht darin, dass die Finanzierung (Funding) eines Geldnehmers durch eine Vielzahl (Crowd) von Personen als Geldgebern erfolgt. Dies erlaubt es auch, dass die einzelnen Geldgeber im Verhältnis zum Gesamtbetrag nur einen kleinen Teil beisteuern. Am häufigsten wird Crowdfunding in die Kategorien Crowddonating (Spende), Crowdsupporting (Unterstützung), Crowdlending (Darlehen) und Crowdinvesting (Eigenkapital) unterteilt. Weitere Informationen finden sich hier.
Bei Investitionen in Crowdfunding-Angebote sollten Sie sich vor der Investition über die Seriosität des Geldnehmers informieren wie auch über die Plattform, welche die Finanzierung vermittelt (siehe hierzu auch: siehe hierzu auch Fallbeispiel unter Frage 12.10 und generelle Informationen zum Schutz vor Anlagebetrug). Sodann sollten Sie genau prüfen, welche Rechte mit Ihrer Investition verbunden sind (handelt es sich z. B. um eine Spende oder den Kauf einer Beteiligung?). Schliesslich sollten Sie sich überlegen, ob, wie rasch und zu welchem Preis sie allfällige Rechte, die Sie mit Ihrer Investition erwerben, wieder verkaufen können.
Spezifische Informationen der Notariatsbranche zum Crowdinvesting bei Immobilien finden sich hier.
12.7 Worauf ist bei der Teilnahme an Initial Coin Offerings zu achten?
Bei einem Initial Coin Offering (meist: „ICO“) überweisen die Anleger finanzielle Mittel (üblicherweise in Form von Kryptowährungen) an den ICO-Organisator. Im Gegenzug erhalten sie Blockchain-basierte Coins bzw. Token, die entweder auf einer neu entwickelten Blockchain oder auf einer bereits bestehenden Blockchain geschaffen und ausgegeben werden. Mit den erhaltenen Mitteln will der ICO-Organisator üblicherweise ein Geschäft aufbauen, das zum Zeitpunkt des ICO noch nicht besteht. Die Token verkörpern typischerweise Rechte gegenüber dem ICO-Organisator oder sollen künftig als Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Die Rechte gegenüber dem ICO-Organisator können dabei sehr unterschiedlich sein (z. B. Rechte auf Anteil an zukünftigen Gewinnen oder auf Nutzung einer künftigen Dienstleistung). Das Geschäftsmodell des ICO-Organisators und die mit den Token verbundenen Rechte werden üblicherweise in einem sog. Whitepaper beschrieben.
Wenn Sie im Rahmen eines ICO Token erwerben wollen, sollten Sie sich zunächst über die Seriosität des Anbieters informieren (siehe hierzu auch Fallbeispiel unter Frage 12.10 und generelle Informationen zum Schutz vor Anlagebetrug). Anleger sollten sich bewusst sein, dass es sich in der Regel um Unternehmen und Geschäftsmodelle handelt, die sich noch in einer sehr frühen Phase befinden und daher besonders risikobehaftet sind. Schliesslich sollten Sie sich Frage stellen, welche Rechte Sie mit dem Token erwerben und wie diese im Verhältnis zur getätigten Investition stehen.
12.8 Worauf sollten Sie bei der Nutzung von Internetplattformen zum Handel von Finanzprodukten achten?
Internetplattformen zum Handel von Finanzprodukten bieten ihren Kunden typischerweise Investitionen in alle Arten von Finanzprodukten an, oder sie betreiben hierfür Handelsplätze. Meistens muss der Kunde zur Nutzung seine Mittel auf ein Konto des Plattformanbieters einzahlen. Je nach Angebot wird dem Kunden versprochen, dass die eingezahlten Mittel in Finanzprodukte (z. B. Kryptowährungen) investiert, die dann für den Kunden verwaltet und ggf. für den weiteren Handel verwendet werden sollen. Das Angebot kann folglich Geldwechsel, Devisenhandel, Effektenhandel, Vermögensverwaltung und traditionelle Kontoführung umfassen.
Nutzer von Internetplattformen zum Handel von Finanzprodukten sollten sich in einem ersten Schritt über die Seriosität des Anbieters informieren (siehe hierzu auch: siehe hierzu auch Fallbeispiel unter Frage 12. und generelle Informationen zum Schutz vor Anlagebetrug). Sodann sollten sie sich überlegen, ob das Finanzprodukt, in das sie investieren wollen, für sie geeignet und sinnvoll ist. Fehlen dem Anleger die nötigen Kenntnisse für diese Beurteilung, sollte ein Spezialist konsultiert (bspw. Bank, Anlageberater oder Vermögensverwalter) oder von der Investition abgesehen werden.
12.9 Wie können Anleger unseriöse Fintech-Angebote erkennen?
- Auch unter den Fintech-Dienstleistungen finden sich unseriöse Anbieter.Diese haben nicht im Sinn, dem Kunden wirklich eine Dienstleistung zu erbringen. Seriöse von unseriösen Anbietern zu unterscheiden, ist nicht immer leicht. Die Beachtung einiger einfacher Vorsichtsmassnahmen reicht aber oft aus, um Schäden zu vermeiden.Ein Beispiel: Zur Einhaltung von Geldwäschereivorschriften müssen seriöse Anbieter ihre Kunden häufig identifizieren. Hierzu müssen sie von Kunden Unterlagen wie Passkopien einfordern. Unseriöse Internetseiten verlangen hingegen oftmals keine solchen Dokumente.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass auch bei seriösen Anbietern Gewinne niemals garantiert sind. Auf unserer Webseite finden Sie generelle Informationen zum Schutz vor Anlagebetrug sowie Tipps, wie sich Anlegerinnen und Anleger vor unseriösen Angeboten schützen können.
12.10 Beispiel: Schädigung durch unseriöse Internetplattform für den Handel mit Finanzprodukten
Ein Anleger sucht nach einer Investitionsmöglichkeit, beispielsweise in die Kryptowährung Bitcoin. Zudem möchte er gerne einige ausländische Aktien erwerben. Über Spammails oder Werbung wird er auf einen Anbieter aufmerksam und registriert sich auf der Internetseite. Im Anschluss daran wird er telefonisch oder per E-Mail vom Anbieter kontaktiert und zu einer kleineren Investition überredet. Abklärungen über den Anbieter vor der Investition nimmt der Anleger keine vor.
In der Folge werden dem Anleger in seinem Konto auf der Internetplattform Gewinne für seine Investition angezeigt. In Tat und Wahrheit wurde das Geld aber nie investiert. Die angezeigten Gewinne sind fiktiv. Der Anleger aber lässt sich, geblendet von den vermeintlichen Gewinnen die ihm angezeigt werden, vom Anbieter zu weiteren Investitionen von nun grösseren Summen überzeugen. Oft wird auch die Identität von bestehenden Unternehmen missbraucht (z.B. geklonte Webseiten als Falle).
Nach einiger Zeit versucht der Anleger, sich einen Teil seines Guthabens beim Anbieter auszahlen zu lassen. Er wird vom Anbieter wiederholt hingehalten. Dem Anleger wird beispielsweise gesagt, er müsse für die Auszahlung zur Begleichung von Steuern oder Gebühren nochmals Geld einzahlen. Nach einigem Hin und Her, oder sobald der Anleger weitere Einzahlungen verweigert, bricht der Kontakt ab. Der Anleger wird nun misstrauisch und recherchiert im Internet. So realisiert er, dass es sich wahrscheinlich um ein unseriöses Angebot handelte. Er kontaktiert die Polizei, Staatsanwaltschaft oder die FINMA. Viele Anleger schämen sich aber auch und behalten die Fehlinvestition für sich.
Da die Betrüger die Gelder der Anleger häufig direkt ausgeben oder über verschiedene Konten ins Ausland abführen, können die Behörden diese oftmals nicht mehr sicherstellen. Es lohnt sich deshalb, Probleme möglichst rasch den zuständigen Behörden anzuzeigen.
Ist ein Anleger einmal von unseriösen Anbietern geschädigt, werden dessen Kontaktdaten oft auch noch an Dritte weitergegeben. Der Anleger wird dann von vermeintlich neuen Dienstleistern kontaktiert, mit dem Versprechen, dass diese helfen können, das verlorene Geld zurückzuholen bzw. mit neuen Geschäften zurückzugewinnen. Für diese „Hilfe“ muss der Anleger dann wiederum vorab Geld einzahlen. Der Anleger verfängt sich noch fester im Netz.
Weiterführende Informationen, auch zu anderen Geschäftsmodellen, finden sich hier.
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