Viele Start Ups haben liqui Probleme, die nächsten Finanzierungsrunden können nicht geclosed werden trotzdem laufen die Burn rates weiter. Anderseits bietet der Staat Geld auch für start ups.
Muss in solchen Zeiten jede Fondsgesellschaft seine Kommanditisten informieren wie die Situation in jedem Portfoliounternehmen sich verhält?
Die Verpflichtung der Geschäftsführung zur einmaligen jährlichen Informationen der eigenen Gesellschafter ist in der Regel in den Gesellschaftsverträgen niedergelegt.
Muss in Zeiten in welchen aktuell Kapital für einen Venture Capital Fonds eingeworben wird nicht der Vertrieb auf die Schwierigkeiten / Herausforderungen im bestehenden Portfolio hinweisen?
Grundsätzlich ist der Abschlussvermittler in der Pflicht, anlagegerecht zu beraten.
Dies kann er durch rechtzeitige Übergabe eines aktuellen Emissionsprospektes tun. Er darf sich im Zeitpunkt der Vermittlung jedoch nicht Tatsachen verschließen, die für die Entscheidung des Anlegers wesentlich sind.
Erfährt er, dass ein Portfoliounternehmen Corona bedingt sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, muss er dies dem Anleger so auch mitteilen, wenn dies im Prospekt noch nicht niedergeschrieben ist.
Ebenso gehört dazu, dass mangels Anlegerinteresses geschlossene Fonds nicht geschlossen werden könnten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05. November 2009 Az. III ZR 302/08 ist das Handelsblatt sogar Pflichtlektüre für Anlagevermittler. Dies bedeutet, dass das Verschweigen einer dort veröffentlichten Warnmeldung über Portfoliounternehmen zur Haftung des Vermittlers auf Schadensersatz führt.
Eine solche Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Vermittler nicht nur den Abschluss vermittelte sondern später, angesichts der Corona-Krise vom Anleger gefragt wird, was er denn tun könne um sein Geld zu retten. Hier sollten sich die Vermittler hüten, falsche Antworten oder unhaltbare Prognosen zu geben. Ein Verweis auf die Anlegerrechte im Emissionsprospekt bzw. Gesellschaftsvertrag genügt.
Es kann aber auch sein, dass Vermittler ungefragt haften. Denn am 21.11.2019 hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Anleger das Haftungsrisiko erweitert. In III ZR 244/18 heißt es: „Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein“.
Das bedeutet, dass Vermittler nach Kenntnis von Schwierigkeiten in Portfoliounternehmen und Kenntnis von Zeichnungsabsichten ihrer Altkunden, Warnmeldungen ungefragt abgeben sollten.
Antwort von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Aktiengesellschaften gibt es adhoc Info Pflichten des Vorstandes.
Bei sonstigen Rechtskonstruktionen, die Fremdkapital einwerben, gilt:
- Prospekt muss der Wahrheit entsprechen. Dann muss ein Nachtrag her, wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt.
- Prospekthaftungsansprüche für Investoren, die ohne Nachtrag gezeichnet haben.
Vertriebshaftung – wer mit einem falschen – inhaltlich falsch oder veralteten – Prospekt Vertrieb macht, haftet auf jeden Fall den Investoren.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Blazek aus Bielefeld:
Im Rahmen des Vertriebs muss sich jeder Anlageberater und Anlagevermittler ohnehin einen Überblick über die finanzielle Situation der jeweiligen Emittentin machen, wie der BGH bereits entschieden hat.
Zudem müssen etwaige Prospekte nach ständiger Rechtsprechung ein fehlerfreies Bild der angebotenen Anlage zeichnen, wozu auch die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage gehört.
Besondere Umstände wie konkrete erhebliche Fehlinvestitionen oder starke Umsatzeinbußen, ggf. auch viel zu wenig eingeworbenes Investitionskapital sind grundsätzlich aufklärungspflichtig, soweit sie für den Anlageinteressenten von Bedeutung sind.
Zudem müssen Anlagegesellschaften ohnehin ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen und machen Wertmitteilungen.
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