Es ist schon einige Wochen her, dass die Anwaltskanzlei Gröpper Köpke aus Hamburg erneut eine einstweilige Verfügung des Landgerichtes Hamburg „kassieren“ musste, von der wir vor einigen Tagen erst Kenntnis erhalten haben. Ordnungsgemäß haben wir natürlich auch der Kanzlei erneut eine Presseanfrage mit Bitte um eine Stellungnahme übermittelt. Diese haben wir am gestrigen Abend nun erhalten. Erneut hatte die EEV AG gegen die Kanzlei Gröpper Köpke aus Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg gestellt und Recht bekommen. In diesem Verfahren ging es nach unseren Informationen darum, dass der Kanzlei Gröpper Köpke verboten werden sollte, mit einem „Pauschalhonorar unterhalb der Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes “ um Mandaten zu werben. Dem folgte das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss. Das Landgericht Hamburg untersagte der Kanzlei Gröpper Köpke aus Hamburg in diesem Urteil ausdrücklich, mit Hinweis auf ein mögliches Ordnungsgeld, diese Art der Werbung weiterhin zu betreiben. In einem weiteren Punkt, den EEV AG auch zur Unterlassung beantragt hatte, bekam die EEV AG als Antragsteller gegen die Kanzlei Gröpper Köpke ebenfalls Recht vom LG Hamburg, nach uns vorliegenden Informationen. Der Kanzlei Gröpper Köpke wird in dem Urteil verboten „den Verdacht zu erwecken“, dass die EEV AG höchstwahrscheinlich in Insolvenz befinde. Die Kanzlei Gröpper Köpke hat nach dem Urteil 4/5 der Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Kanzlei Gröpper Köpke teilte uns mit, dass man gegen das Urteil Widerspruch erhoben habe und gleichzeitig eine Strafanzeige gegen den Herrn, der nach Meinung der Kanzlei Gröpper Köpke eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, erstattet habe. Man habe auch nicht mit dem „Verdacht der Insolvenz“ geworben, denn das mache ja schlicht keinen Sinn gleichzeitig gegen die Gesellschaft vorzugehen. Nun, es wird nicht das letzte Verfahren sein, was die Kanzlei Gröpper Köpke und die EEV AG führen werden, da sind wir in der Redaktion sicher. Interessant ist das Urteil aber aus einem anderen Gesichtspunkt heraus, denn es gibt viele weitere sogenannte Anlegerschutzanwälte, die mit Pauschalhonoraren bzw. einer kostenlosen Ersteinschätzung eines Falles auf Mandantenfang zugehen. Auch die dürfte das Urteil natürlich betreffen, sollte es denn im weiteren Verfahren letztlich Bestand haben. Das LG Hamburg erwartet hier von den Anwälten, dass die ganz normalen anfallenden Rechtsanwaltskosten nach Lesart der Honorarordnung für Rechtsanwälte abgerechnet werden. Völlig korrekt, aber bei dem Kampf um jeden Anleger wohl eine Vorstellung, die in der Realität kaum umsetzbar und durchsetzbar sein dürfte. In diesem Zusammenhang interessiert uns dieses Urteil natürlich auch weiterhin, nicht nur bezogen auf die Kanzlei Gröpper Köpke aus Hamburg.
Nun,da scheint Herr Gröpper nun einen ganz besonderen Feind zu haben,denn der nette Herr Massat scheint nun jemanden anderes Söldner zu sein.