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Anwaltspflichten und Anwaltshaftung bei Massenmandaten wie PIM GmbH, Bonus.Gold GmbH und bald dann auch adcada

productionpollockco (CC0), Pixabay
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Ein Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind.

Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären; BGH IX ZR 80/17, U. v. 21. Juni 2018, Gründe II. 1. a); BGH IX ZR 261/03, U. v. 1. März 2007,

BGHZ 171, 261 Rn. 9.

Auch außerhalb eines beschränkten Anwaltsmandats kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen verpflichtet sein. Solche Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB und sollen verhindern, dass das Ziel des Beratungsvertrages trotz der für sich genommen vertragsgemäßen Beraterleistung verfehlt wird.

Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen; Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist; BGH IX ZR 80/17, U. v. 21. Juni 2018, Gründe II. 2. a); BGH III ZR 470/16, U. v. 20. April 2017, VersR 2018, 31 Rn. 48 mwN.; BGH IX ZR 145/05, U. v. 26. Juni 2008, WM 2008, 1563 Rn. 15.

Wenn ein Rechtsanwalt eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle gegen ein und denselben Gegner führt, weiß er bereits aufgrund der Haftungssummen, wie wirtschaftlich gefährlich das für seine Mandanten ist.

Denn der Gegner wird ggf. nicht alle Forderungen erfüllen können. Die einzelnen Mandanten wissen dies aber nicht, sie konzentrieren sich nur auf ihren Einzelfall.

Der ordnungsgemäß arbeitende Rechtsanwalt muss diesen Wissensvorsprung abbauen und seine Mandanten entsprechend warnen, dass der Gegner aufgrund der Vielzahl der Fälle möglicherweise auch im Einzelfall nicht leisten kann.

In solchen Konstellationen ist es auch geboten sein, vorher eine Vermögensauskunft über den Gegner einzuholen. Das dürfte umso mehr bei einer Privatperson gelten.

3 Kommentare

  • Es geht nicht darum, was der Anwalt nicht weiß bzw. was deshalb möglich oder hypothetisch ist. Es geht darum, was der Anwalt positiv weiß.

    Die Rechtsprechung ist ziemlich eindeutig: Entweder sind dem Anwalt (oder der Sozietät) drohende, das jeweilige Ziel in Frage stellende Gefahren bekannt (!) oder eben nicht. Muss er bei Bekanntsein zusätzlich (!) davon ausgehen, dass dem jeweiligen Mandanten dies nicht (!) geläufig ist, muss er ihn warnen. Wie sich der Mandant dann entscheidet, steht auf einem anderen Blatt.

    Machen Sie doch einmal die Gegenprobe: Wären Sie Mandant, würden Sie nicht davon wissen wollen, wenn der Gegner ihrem Anwalt mitteilt, dass er aufgrund der Vielzahl der Inanspruchnahmen Gefahr läuft, insolvent zu werden? Was Sie daraufhin unternehmen oder nicht, bleibt dann ja Ihre Sache.

    Und natürlich darf ein Anwalt Ihnen nicht mitteilen, wenn er sonst noch so vertritt. Wohl aber den Umstand, dass es so viele sind, dass ihr Anspruch möglicherweise gefährdet ist.

    Beste Grüße

    • Mein Vermittler hat viel gejammert und gejault. Wir haben dennoch geklagt und siehe da, er beantragte keine Prozeßkostenhilfe! Später im Rahmen der Zwangsvollstreckung tauchte dann doch noch Geld auf und es hat sich für mich gerechnet. Leute, lasst euch von eurem Vermittler kein zweites Mal verarschen.

  • Was Sie schreiben macht so keinen Sinn.
    Angenommen ein Anwalt verklagt für 50 Mandanten Herrn Kühn von Adcada auf Schadensersatz.
    Dann holt er vorher eine Bonitätsauskunft der creditreform ein, in der keine negativmerkmale und keine Privatinsolvenz vermerkt sind.
    Dann weiß der Anwalt dass Herr Kühn zwar solvent ist, nicht jedoch ob er ein Millionenvermögen besitzt oder nur 20.000 Euro. Das ist in einer Vermögensauskunft nämlich nicht zu sehen.
    Soll der Anwalt jetzt jedem einzelnen Mandanten sagen, dass er noch für 49 andere klagen eingereicht hat (und damit das strenge Mandatsgeheimnis mal eben über Bord werfen?)?
    Und was ist, wenn der Anwalt nur drei Anleger gegen Herrn Kühn vertritt, es aber aufgrund der Vielzahl der Geschädigten offensichtlich ist, dass weitere Anleger durch andere Anwälte Herrn Kühn verklagen? Wie soll sich der Anwalt hier verhalten? Was ist mit größeren Anwaltskanzleien, die eine von ihnen aufgestellte Warnpflicht einfach umgehen können, indem sie jedem Sozius „pro forma“ einfach ein einzelnes Mandat zuordnen? Die angebliche Warnpflicht wäre ganz einfach ausgehebelt. Auch die von ihnen zitierte Rechtsprechung befasst sich mit gänzlich anderen Sachverhaltskonstellationen und ist nicht derart verallgemeinerungsfähig wie es (hier natürlich vorwiegend Vermittleranwälte) gerne hätten.

    Noch eine Konstellation:
    Der Anwalt vertritt 10 Anleger gegen Herrn Kühn und erzählt jedem seiner Mandanten, dass er noch 9 weitere Anleger vertritt und es möglicherweise Probleme geben könnte, das eingeklagte Geld auch tatsächlich zu erhalten. 5 Anleger verzichten nun darauf ihre Ansprüche geltend zu machen. Nachher stellt sich raus, dass bei Herrn Kühn viel mehr Vermögen vorhanden ist als vermutet. Können die wegen des Hinweises des Anwalts nicht klagen wollten, nun den Anwalt in Regress nehmen oder ist es für sie einfach nur dumm gelaufen?
    Außerdem dürfte es doch auch so sein, dass der einzelne Mandant schon dann „gewonnen“ hat, wenn wenigstens die Prozesskosten im Falle des Sieges von der Gegenseite getragen werden können und er ggf. nur einen (ggf. auch nur kleinen) Teil seiner Forderung vollstrecken kann.
    Insgesamt ist das was Sie schreiben nicht nachvollziehbar.

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