Wegen überhöhter Anzahlungsforderungen hatte die Verbraucherzentrale NRW im Sommer 2013 gegen fünf Fluggesellschaften (gegen TUIfly beim Landgericht Hannover, gegen Condor beim Landgericht Frankfurt a. M. sowie gegen Germania und Air Berlin jeweils beim Landgericht Berlin und gegen die Deutsche Lufthansa beim Landgericht Köln) Klage erhoben. Dass sie sofort bei der Buchung – und damit oft monatelang im Voraus – die Bezahlung des vollen Flugpreises verlangen, sehen die Verbraucherschützer als klaren Verstoß gegen das Prinzip „Ware gegen Geld“.
Der Fluggast trägt zum einen das Risiko, sein Geld im Fall einer Pleite der Fluggesellschaft nicht zurückzubekommen. Außerdem verliert er das Druckmittel, Geld zurückbehalten zu können, wenn die Airline die vertraglich vereinbarte Leistung, wie Flugzeit, Start- oder Zielflughäfen ändern will.
Zwei Gerichte (Landgericht Frankfurt a. M. und Landgericht Hannover) bestätigten die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale: Klauseln, nach denen bereits bei der Buchung oft schon Monate im Voraus der gesamte Flugpreis zu zahlen ist, benachteiligten den Fluggast unangemessen. Denn Kunden würden hierbei in vollem Umfang das Insolvenzrisiko der Airline übernehmen. Die Aushändigung einer Buchungsbestätigung genüge nicht, die tatsächliche Ausführung der Flugleistungen abzusichern.
Die Verbraucherzentrale fordert auch bei Flugbuchungen Vorauszahlungsgrenzen: Der Flugpreis sollte frühestens 30 Tage vor Abreise fällig werden. Eine Anzahlungspflicht ist allenfalls dann akzeptabel, wenn auch Fluggesellschaften eine Insolvenzabsicherung vorweisen können, wie sie für Reiseveranstalter bereits vorgeschrieben ist. Deshalb legt sie auch gegen ein Urteil des Landgerichts Köln Berufung ein: In dem Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Vorauskassepraxis der Lufthansa hatten die Richter entschieden, dass das Ausstellen des Flugtickets den Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen verbriefe – und somit die Vorleistung des Fluggastes gerechtfertigt sei.
Quelle: VBZ NRW
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