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APPARTEMENTS & STORE Magdeburg: Totalverlustrisiko

geralt (CC0), Pixabay
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Wieder ein Angebot des Unternehmens EXPORO und wieder ein Angebot mit dem Risiko des Totalverlustes. Das sollte jeder Anleger bedenken, der sich an diesem Investment beteiligen will.

Wir halten so manche Sicherheit dann für eine Marketingsicherheit, die real kaum bewertbar sein dürfte, was diese im schlimmsten anzunehmenden Fall dann wirklich wert ist.

Hier das Angebot von EXPORO zu diesem Investment, was für uns kein Immobilieninvestment ist.

Erstrangige Grundschuld auf einem zum Klinke-Viertel gehörigen Drittgrundstück in Darlehenshöhe zugunsten des Treuhänders.

Abstraktes Schuldanerkenntnis des Geschäftsführers der Darlehensnehmerin in Darlehenshöhe zugunsten des Treuhänders.

Externes Gutachten bestätigt einen Grundstückswert von 2,5 Mio. € für das Projektgrundstück.

Positiver Bauvorbescheid liegt bereits vor.

Es liegt eine Interessensbeurkundung (LOI) zur Anmietung des gesamten Hauses vor.

Zitat aus der Werbemail von EXPORO Ende

Emittentin der Vermögensanlage ist übrigens die White Rock Invest H 53GmbH, LiegnitzerStraße 30, 10999 Berlin.

Warum ist dies aus unserer Sicht kein Immobilieninvestment?

Nun, der Anleger stellt dem Unternehmen ein Nachrangdarlehen zur Verfügung. Das kann man dann auch dem VIB Vermögensanlagen Informations-Blatt so entnehmen.

Hier heißt es:

Die Emittentin kann insolvent werden, etwa wenn sie geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als geplant realisiert. Die Insolvenz der Emittentin kann dazu führen, dass der jeweilige Anleger nur einen Teil der vorgesehenen oder überhaupt keine Zinszahlungen und/oder Rückzahlung seines Anlagebetrages erhält.

Das der Anteiligen Nachrangdarlehensforderung zugrunde liegende Nachrangdarlehen hat den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion, sodass das Risiko des Anlegers über das vorgenannte allgemeine Insolvenzausfallrisiko noch hinausgeht.

So besteht für ihn das Risiko, im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin sogar erst nach allen denjenigen Gläubigern der Emittentin, die vorrangig zu befriedigen sind, bedient zu werden und deshalb mit den eigenen Forderungen teilweise oder ganz auszufallen (Totalverlustrisiko).

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