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Apple Watch

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Ab Freitag wird die neue Apple Watch ausgeliefert. Die neue intelligente Uhr aus dem Silicon Valley soll die Bedienung des Smartphones einfacher machen. Nachrichten und Wetter checken, Anrufe annehmen, Texte diktieren oder die Musikwiedergabe steuern – alles geschieht im Handumdrehen. Doch die Uhr kann auch die Herzfrequenz messen und Schritte zählen. Die eingebauten Sensoren können Körperfunktionen ausforschen. „Verbraucher haben keine Wahl, auf die Sensoren zu verzichten. Sie sind in jeder Version der Uhr enthalten“, kritisiert Christian Gollner, Datenschutzexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

In Verbindung mit dem iPhone erlaubt die Apple Watch technisch eine umfassende Kontrolle der körperlichen Aktivitäten. Spezielle Apps können mit den gesammelten Daten zum Beispiel nicht nur vage den Kalorienverbrauch errechnen, sondern auch eine gesunde oder ungesunde Lebensweise versuchen zu ermitteln. Das Gleiche gilt für die Fitness-Armbänder anderer Hersteller.

Solche gesundheitsbezogenen Überwachungsfunktionen können nützlich sein, um einen genauen Einblick in die eigene Kondition zu erhalten. „Werden die höchst sensiblen Daten personenbezogen weitergegeben und ausgewertet, können sie Schaden anrichten“, erklärt Gollner. „Unternehmen könnten ihre Werbung, Angebote und Preise anhand des Gesundheitsprofils zum Nachteil der Verbraucher anpassen oder ihnen wegen des Gesundheitszustands bestimmte Leistungen verweigern.“

Wer sich Körpersensoren aussetzt, sollte mehr denn je darauf achten, in welche Datenerhebung und -verwertung er bei der Einrichtung von Betriebssystemen oder Apps einwilligt, welche Datenschutzeinstellungen vorausgewählt sind und ob sich eine Änderung der Nutzungsbedingungen nachteilig auswirkt, so die Verbraucherzentrale.

Der beste Datenschutz besteht, wenn Daten gar nicht erst erhoben werden können. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz setzt sich bei der Reform des EU-Datenschutzrechts für eine Umsetzung der Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ ein. Danach müssen Geräte und Dienste von Grund auf so gestaltet oder zumindest voreingestellt sein, dass sie nur die Daten erheben, die für die Nutzung tatsächlich erforderlich sind.

VZ-RLP

 

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