In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 99536 eingetragenen Vierundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG, Palmaille 33, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 85626 eingetragene Verwaltung Vierundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH, Palmaille 33, 22767 Hamburg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Heiner Albersmeier und Prof. Kurt Alfred Schori ist am 18.08.2014, um 13:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 374/14 -MV-
Amtsgericht Hamburg, 18.08.2014
Es gibt zahlreiche andere, ähnlichgelagerte Fälle.
Um nur ein Beispiel – von vielen weiteren – zu nennen:
https://www.beobachter.ch/anleger-auf-falschen-dampfer-gesetzt