Prämiensparverträge: BaFin-Anordnung gegenüber Kreditinstituten wegen Rechtsbehelfen vorerst nicht umfassend vollziehbar
Die BaFin verpflichtete Kreditinstitute mit ihrer am 21. Juni 2021 veröffentlichten Allgemeinverfügung dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt.
Mehr als 1.100 Kreditinstitute legten Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung ein. Das bedeutet: Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe brauchen diese Institute bis zu einer endgültigen verwaltungsgerichtlichen Klärung von Gesetzes wegen die mit dieser Verfügung angeordneten Pflichten nicht zu erfüllen. In diesem Zeitraum könnten individuelle Ansprüche von betroffenen Prämiensparkunden auf eine ordnungsgemäße Verzinsung verjähren.
Um eine Verjährung solcher Ansprüche zu vermeiden, müssten Verbraucherinnen und Verbraucher diese gegebenenfalls selbst auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen. Rechtliche Beratung erhalten sie bei der örtlichen Verbraucherzentrale oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt.
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