In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.ASTOR Fonds 1, ATRIUM Gesellschaft für Immobilien-Management mbH & Co., Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Güstrow KG, Platz der Freundschaft 14a, 18273 Güstrow, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ASTOR Fonds 1 Dienstleistungs GmbH, Platz der Freundschaft 14 a, 18273 Güstrow, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schenz, Wiesenstraße W21, 40549 Düsseldorf, Gz.: 102/14 S01 Ra Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11268
– Schuldnerin –
–
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 05.01.2015
um 13.05 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann
Schillerstraße 18, 18055 Rostock
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 16.02.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens),
160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters),
162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271
(Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt
auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 25.03.2015
11:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 25.03.2015
11:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 05.01.2015
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