Schon wieder ein Fonds in Schieflage: Diesmal trifft es die Anleger des Astoria Organic Matters Fonds. Da sowohl die Fondsgesellschaften als auch das Emissionshaus Astoria Invest AG insolvent sind, drohen den Anlegern finanzielle Einbußen bis zum Totalverlust.
Das Geschäftskonzept las sich gut. Ging es doch darum ökologische Innovationen mit ökonomischen Nutzen zu verknüpfen: Organische Abfälle sollten mittels eines technisch neuen Kompostierungsverfahrens deutlich schneller in Naturdünger umgewandelt werden, als dies konventionelle Kompostierungsanlagen bewirken würden. Ein gutes Umweltgewissen zu haben, in Kombination mit einer einträglichen Rendite, verlockte zahlreiche Anleger zum Kauf der Wertpapiere.
- Das einzige aber was „erfolgreich“ kompostiert wurde, waren die Einlagen der Anleger.
Bereits im November 2016 wurde über das Emissionshaus Astoria Invest das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Heidelberg eröffnet (w 51 IN 537/16). Im Dezember 2016 folgten dann die Eröffnungen der vorläufigen Insolvenzverfahren über die Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG und Astoria Organic Matters 2 GmbH & Co. KG (w 51 IN 588/16). Gleichfalls insolvent sind die Astoria PartnerManagement GmbH (R 51 IN 590/16) und die Astoria Private Equity GmbH (z 51 IN 443/16). Am 6. Februar schließlich wurde dann auch am Amtsgericht Heidelberg über die Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (G 51 IN 587/16).
Die Anmeldefrist für die Gläubiger-Forderungen ist zwar zwischenzeitlich abgelaufen, aber die Chancen auf finanziellen Ausgleich durch das Insolvenzverfahren waren sowieso nur sehr klein. Den betroffenen Anlegern stehen aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten offen, um die Verluste geltend zu machen: So können Emissionsprospekte geprüft werden, um daraus mögliche Schadensersatzansprüche abzuleiten. Dann muss die Frage beantwortet werden, ob die Anlageberater eine Beratung geleistet haben, die sowohl die Anlegertypen als auch die Anlage entsprechend berücksichtigten. Sollte in der Aufklärung nicht oder nicht ausreichend auf bestehenden Risiken oder gar die Möglichkeit eines Totalverlusts hingewiesen worden sein, können auch hieraus Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Quelle: https://www.anwalt.de/GuidoLenne
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