Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Hinweise darauf, dass die asuco Vertriebs GmbH in Deutschland momentan Vermögensanlagen in Form von nachrangigen Namensschuldverschreibungen der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG öffentlich anbietet, ohne dafür die gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekte zu veröffentlichen. Konkret geht es um die Angebote „ZweitmarktZins 35-2023“ und „ZweitmarktZins 43-2023“, die über verschiedene Websites wie www.hoertkorn-finanzen.de, www.asuco.de und www.aad-fondsdiscount.de vertrieben werden.
Nach § 6 des Vermögensanlagengesetzes ist für ein öffentliches Angebot solcher Vermögensanlagen grundsätzlich die vorherige Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekts erforderlich. Ausnahmen von dieser Prospektpflicht sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Im Rahmen des Billigungsverfahrens prüft die BaFin, ob der eingereichte Verkaufsprospekt alle gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob die Angaben verständlich und in sich schlüssig sind. Eine inhaltliche Überprüfung der Prospektangaben auf Richtigkeit findet jedoch nicht statt. Auch die Seriosität des Emittenten und die Qualität des Anlageprodukts werden nicht kontrolliert. Auf diese Einschränkungen müssen die Anbieter in ihren Prospekten ausdrücklich hinweisen.
Anleger können sich in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ auf der BaFin-Website darüber informieren, ob für ein Angebot, das sie interessiert, ein gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollten sie von einer Investition absehen, da es sich um ein unerlaubtes Angebot handeln könnte, wie es aktuell bei der asuco Vertriebs GmbH der Fall zu sein scheint. Die BaFin wird die Aktivitäten des Unternehmens jetzt vermutlich genauer unter die Lupe nehmen.
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