In den letzten Tagen gab es eine Veröffentlichung der BaFin zum Unternehmen asuco Vertriebs GmbH. Eigentlich sollte das ein Ansatz sein, um mit der BaFin zum einen ins persönliche Gespräch zu kommen, und wenn das nicht erfolgreich ist, den juristischen Weg zum Verwaltungsgericht zu gehen. Hier eine öffentliche Schelte in einer Zeitung aus Österreich zu üben, ist dann möglicherweise der unklügste Schachzug.
Wir wissen von einigen Initiatoren, dass man in vernünftigen sachlichen Gesprächen und dem Austausch von Argumenten bei der BaFin einiges erreichen kann, mehr als wenn man so herumpoltert. Natürlich ist es aus Sicht des Unternehmens asuco ärgerlich, wenn man auf der BaFin-Seite erscheint, aber wirkliche Konsequenzen hat das letztlich für das Unternehmen dann doch nur dann, wenn sich der Verdacht der BaFin in weiteren Abklärungen bestätigen sollte. Ich empfehle den Damen und den Herren des Unternehmens asuco Vertriebs GmbH, gelassener und mit weniger Öffentlichkeit an solch ein Problem heranzugehen.
Die Ursprungsmeldung der BaFin um die es in der Diskussion geht:
Bekanntmachung zur asuco Vertriebs GmbH
Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die asuco Vertriebs GmbH in Deutschland Vermögensanlagen in Form von nachrangigen Namensschuldverschreibungen der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG öffentlich anbietet. Es handelt sich um Angebote mit den Bezeichnungen ZweitmarktZins 35-2023 und ZweitmarktZins 43-2023.
Sie sind zu finden über die Websites www.hoertkorn-finanzen.de/investment/asuco-dt-immobilienzins-zweitmarktzins-35-2023 bzw. www.asuco.de/produkte/aktuelle-produkte/exklusiv-tranchen/zmz-35-2023 und www.aad-fondsdiscount.de/asuco-zweitmarktzins-43-2023-f103289.
Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.
Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich
Kommentar hinterlassen