Aus Anlegersicht sind bei der Analyse der Bilanz der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG folgende Punkte kritisch zu betrachten:
1. Überschuldung:
Die Gesellschaft ist bilanziell überschuldet, da auf der Aktivseite ein „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil Kommanditisten“ von 92,3 Mio. EUR ausgewiesen wird. Laut Anhang liegt zwar keine materielle Überschuldung vor, da stille Reserven von 55,8 Mio. EUR vorhanden sind. Dennoch ist die bilanzielle Überschuldung ein Warnsignal und sollte im Auge behalten werden.
2. Bewertung der Finanzanlagen:
Mit 196,3 Mio. EUR machen die Finanzanlagen einen Großteil der Bilanzsumme aus. Deren Werthaltigkeit ist entscheidend. Laut Anhang wurden diese zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet. Die Abschreibungen von kumuliert 19,7 Mio. EUR sowie die Zuschreibungen von 2,1 Mio. EUR im Geschäftsjahr deuten auf gewisse Wertschwankungen und -risiken hin.
3. Hohe Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
Von den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen in Höhe von 173,9 Mio. EUR entfällt wahrscheinlich ein großer Teil auf die Darlehensforderungen gegenüber den Tochtergesellschaften. Hier wurden Einzelwertberichtigungen für Ausfallrisiken von 23,3 Mio. EUR gebildet. Dies zeigt Risiken in diesem Bereich auf.
4. Kapitalstruktur:
Auf der Passivseite dominieren die Verbindlichkeiten von 484,8 Mio. EUR, die sich vor allem aus der Emission von Namens- und Inhaberschuldverschreibungen ergeben. Durch die bilanzielle Überschuldung verfügt die Gesellschaft über kein bilanzielles Eigenkapital als Risikopuffer.
5. Ertragslage:
Die GuV weist einen Jahresfehlbetrag von 34,6 Mio. EUR aus. Dies resultiert vor allem aus den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, darin enthalten Wertberichtigungen auf Forderungen von 23,3 Mio. EUR, sowie Zins- und Abschreibungsaufwendungen. Die Erträge aus den Finanzanlagen und übrigen Zinsen können dies nicht ausgleichen.
Fazit:
Anleger sollten sich der bilanziellen Überschuldung, der Bewertungsrisiken bei den Finanzanlagen und Forderungen, der von Fremdkapital dominierten Kapitalstruktur sowie der defizitären Ertragslage bewusst sein. Die wirtschaftliche Lage und die stille Reserven sollten genau geprüft werden. Insgesamt sind die Risiken als hoch einzuschätzen und sollten genau überwacht werden.
Der Unterschied zwischen bilanzieller und insolvenzrechtlicher Überschuldung liegt in der zugrundeliegenden Bewertung des Vermögens und der Betrachtungsweise.
Bilanzielle Überschuldung:
– Liegt vor, wenn das bilanzielle Eigenkapital negativ ist, d.h. wenn die Summe der Passiva die Summe der Aktiva übersteigt.
– Basiert auf den handelsrechtlichen Wertansätzen in der Bilanz, die auf dem Vorsichtsprinzip beruhen und oft stille Reserven enthalten.
– Stille Reserven ergeben sich, wenn Vermögenswerte in der Bilanz niedriger angesetzt werden als ihr tatsächlicher Wert.
– Eine bilanzielle Überschuldung bedeutet nicht zwangsläufig eine Insolvenz, da stille Reserven die Überschuldung kompensieren können.
– Sie dient als Warnsignal für eine kritische Vermögenslage, rechtlich hat sie aber keine direkten Folgen.
Insolvenzrechtliche Überschuldung:
– Liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
– Basiert auf einer Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten, d.h. einer Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden unter Annahme der Zerschlagung des Unternehmens.
– Stille Reserven werden in der Überschuldungsbilanz aufgedeckt, indem Vermögenswerte zu ihren Liquidationswerten (Verkehrswerten) angesetzt werden.
– Zusätzlich wird geprüft, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Ist dies der Fall, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
– Eine insolvenzrechtliche Überschuldung führt zur Insolvenzantragspflicht und zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Zusammengefasst ist die bilanzielle Überschuldung ein Indikator für eine kritische Vermögenslage auf Basis der handelsrechtlichen Bilanz, während die insolvenzrechtliche Überschuldung auf Basis von Liquidationswerten ermittelt wird und unmittelbare rechtliche Folgen auslöst. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist die insolvenzrechtliche Überschuldung maßgeblich.
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