Stellungnahme zur Pressemitteilung der FMA „FMA widerruft Registrierung gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz der ATIRA GmbH“ vom 11.11.2021
Bezugnehmend auf die Pressemitteilung der FMA „FMA widerruft Registrierung gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz der ATIRA GmbH“ vom 11.11.2021 hält die ATIRA GmbH fest, dass sie den Bescheid erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
Die ATIRA GmbH steht in laufender Beratung mit ihrer
Rechtsvertretung und hat diese bereits beauftragt, Beschwerde gegen den von der FMA erlassenen Bescheid einzureichen und alle ihr zustehenden Rechtsmittel zur Bekämpfung des Bescheides zur Gänze auszuschöpfen.
Aufgrund des laufenden Verfahrens kann die ATIRA GmbH keine inhaltlichen Ausführungen im Hinblick auf die dem Bescheid zugrundeliegenden Vorwürfe der FMA abgeben.
Aus Sicht der ATIRA GmbH ist der Bescheid jedenfalls mit materiellen und formellen Fehlern behaftet. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die ATIRA GmbH sogar schon vor der Registrierungspflicht von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen über interne Regelwerke sowie Maßnahmen zur
Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügt
hat und die damit einhergehenden Prozesse auch laufend adaptiert und optimiert wurden.
Im Rahmen des Registrierungsverfahrens der ATIRA GmbH gemäß § 32a Abs. 1 FM-GwG hat diese ihre internen Regelwerke sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber der FMA offengelegt und wurden diese durch die FMA mittels
positiven Bescheides vom 04.06.2020 in der von der ATIRA GmbH offengelegten Form bewilligt.
ATIRA GmbH
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