ATON GmbH
München
Ergänzung zur Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 108 O 97/21 SpruchG) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die ATON GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre W.O.M. World of Medicine AG vom 20.11.2024
Ergänzende Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung
– ISIN DE0006637390 / WKN 663 739 –
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der W.O.M. World of Medicine AG („WOM“) bekannt gegeben:
Die Abwicklung der Erhöhung der Barabfindung um EUR 1,59 je Stammaktie der ehemaligen W.O.M. World of Medicine AG („Nachbesserung“) zuzüglich Zinsen für alle nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre wird von der
Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle
über das Depotbankensystem durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Minderheitsaktionäre der WOM auf Vergütung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen an die Depotbanken erfolgt voraussichtlich am 10. Januar 2025 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main.
Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der WOM, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung in Höhe von EUR 1,59 je Stammaktie, jeweils zuzüglich Zinsen, nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.
Nachzahlungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der WOM, die zwischenzeitlich ihre Depotverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 15. März 2025 keine Nachbesserung zzgl. Zinsen erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit derjenigen Depotbank in Verbindung zu setzen, über welche seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der WOM auf die Aton GmbH im August 2012 abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.
Die Nachbesserung der Barabfindung unterliegt bei im Inland ansässigen ehemaligen Minderheitsaktionären der WOM als Veräußerungserlös grundsätzlich dem Abzug von Kapitalertragsteuer. Die Nachzahlung wird also grundsätzlich mit Abzug von Steuern zur Auszahlung gelangen. Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen jedoch ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Die Entgegennahme des Erhöhungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei sein.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.
München, im Januar 2025
ATON GmbH
Die Geschäftsführung
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