Bei einer atypischen stillen Beteiligung werden die Kunden zu stillen Gesellschaftern. Sie erwerben mit einer Barainlage eine prozentuale Beteiligung am Unternehmen und sind entsprechend ihrer Beteiligung am Bilanzgewinn, aber auch den Verlusten beteiligt. Bei Verluste müssen Anleger aber nur bis zur Höhe Ihrer Einlage leisten. Nach dem Ende der Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben. Ist er die Verlustbeteiligung für stille Gesellschafter nicht ausgeschlossen, dann wird die stille Beteiligung als Eigenkapital mit Verlustbeteiligung ausgewiesen. Die Ansprüche stehen im Falle einer Insolvenz hinter allen den Forderungen der anderen Gläubiger.
Kommentar hinterlassen