Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigte kürzlich das OLG Hamm: Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten loswerden wollte, fälschte zwecks „Beruhigung“ des Mandanten ein Urteil und schickte ihm eine „Abschrift“. Der Mandant zeigte sich hartnäckig und deckte den Schwindel auf. Doch mit einer (Geld-)Strafe muss der Anwalt nicht mehr rechnen.
Ein Unternehmen hatte einem seiner Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt. Dieser Mitarbeiter beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vorzugehen und gerichtliche Schritte einzuleiten. Der Anwalt fertigte zunächst ein Schreiben an das Arbeitsgericht, blieb danach aber untätig. Ein Honorar forderte der Anwalt nicht. Nach mehrfacher Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens teilte der Anwalt seinem Mandanten mit, dass er bei Gericht Erfolg hatte. Danach aber machte der Anwalt keine Angaben mehr und der Mandant wurde immer misstrauischer. Schließlich forderte er von seinem Anwalt das Urteil heraus. In dieser Bedrängnis entschloss sich der Anwalt, ein fiktives Urteil zu erstellen, das er stilecht mit Wappen und fiktivem Aktenzeichen versah und dem Stempel „Abschrift“. Damit ging der Mandant zum Arbeitsgericht, dem das Verfahren nicht bekannt war. Der Staatsanwalt fing an zu ermitteln.
Verurteilung zu Geldstrafe in ersten Instanzen
Nach Ansicht des AG Hamm hat der Angeklagte eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB hergestellt. Die vermeintliche Urteilsabschrift enthalte die Gedankenerklärung, dass der Mandant seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Als Aussteller dieser Erklärung sei die genannte Richterin am Arbeitsgericht erkennbar. Das Amtsgericht stellte zwar klar, dass Abschriften mangels Beweiskraft in der Regel keine Urkunden seien. Im konkreten Fall aber vertrete die einfache Abschrift des vermeintlichen Urteils das Original und sei zur Beweisführung (hier beim Finanzamt) geeignet gewesen (52 Cs 060 Js 527/13). Das AG Hamm verurteilte den Angeklagten schließlich wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro (5.400 Euro insgesamt). Das LG Dortmund folgte in zweiter Instanz dem AG Hamm, wenngleich es leicht in der Strafzumessung mit 130 Tagessätzen (insgesamt 3.900 Euro) abwich (45 Ns 222/14).
OLG: Keine Urkunde im Sinne des StGB hergestellt
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ging das OLG Hamm nicht von der Urkundseigenschaft der vermeintlichen Urteilsabschrift aus. Denn die – nicht beglaubigte – Abschrift beinhalte nicht die Erklärung des Original-Ausstellers; vielmehr habe es sich nur um eine als solche gekennzeichnete Abschrift gehandelt. Eine einfache Urteilsabschrift fungiere gesetzlich gesehen eben nicht als Ersatz des Originals.
Aufgrund der Täuschungsabsicht käme dagegen ein (versuchter) Betrug in Betracht. Allerdings fehle es an einem Schaden bzw. an dem dafür erforderlichen Vorsatz.
Quelle:Rechtsanwalt Carsten Herrle
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