Ähnlich wie beim Unternehmenskonglomerat der Infinus erwischt es auch immer mehr Unternehmen aus dem Unternehmenskonglomerat rund um die Windreich AG :
Über das Vermögen der
WKU Windkraft Union GmbH, Esslinger Straße 11-15, 72649 Wolfschlugen (AG Stuttgart, HRB 743330),
vertreten durch:
1. Werner Heer, Esslinger Straße 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer),
2. Heiko Roß, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, Johanna-Klinkel-Straße 2 – 4, 53175 Bonn,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.12.2013, um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Danneckerstr. 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.01.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschlusses vom 10.10.2013 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
- Tilke Projektsteuerungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch Dr. Lorenz Schneider, Krefelder Straße 147, 52070 Aachen
- Herr Pawel Beecken, Vorsitzender des Betriebsrates der Schuldnerin, geschäftsansässig WKU Windreich Union GmbH, Esslinger Straße 11 – 15, 72649 Wolfschlugen,
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Freitag, 14.02.2014, 10:00 Uhr, Saal 1, Amtsgericht Esslingen, Ritterstr. 8, 73728 Esslingen
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO
– den Gläubigerausschuss, § 68 InsO
– die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO
– die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO
– die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160 InsO;
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens, des Betriebs oder des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte; die Aufnahme eines Darlehens, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
– die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO
– die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO
– die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
§ 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.
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