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Auch eine Verbrauchergenossenschaft kann in Insolvenz gehen – Copino eG Handels- und Verbrauchergenossenschaft für bio.regio.faire Produkte

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Über das Vermögen der  Copino eG Handels- und Verbrauchergenossenschaft für bio.regio.faire Produkte, Gutenbergstr. 70, 70176 Stuttgart (AG Stuttgart, GnR 720019), vertr. d.: 1. Uwe Klein, (Vorstand), 2. Aleksander Ekkehard Steinecke, (Vorstand) wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2014, um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Martin Wagner, Rosensteinstr. 19, 70191 Stuttgart, Tel.: 0711/94 58 43 – 20, Fax: 0711/94 58 43 – 99. Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.10.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 05.11.2014, 09:30 Uhr, Saal 305, Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO, den Gläubigerausschuss, § 68 InsO, die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO, Rechtshandlungen, §§160,161 InsO, die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO

die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160,161 InsO. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100,101 InsO

die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO

und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung §§ 271, 272 InsO

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn dieser nicht verkündet wird, mit dessen Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.

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