Startseite Allgemeines Auch hier mischt Bruno Kübler wieder mit! Wollen wir einmal hoffen das es hier fairer gegenüber den Anlegern zugeht!
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Auch hier mischt Bruno Kübler wieder mit! Wollen wir einmal hoffen das es hier fairer gegenüber den Anlegern zugeht!

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Mit den umstrittenen Erfahrungen aus der Infinus Insolvenz sollte jeder Anleger Herrn Kübler sicherlich „genau auf die Finger scheuen“.

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 414/13  

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 13063 eingetragenen Einkaufszentrum “HVD Dresden“ S.à.r.l. & Co. KG, Aachener Str. 1112 a, 50858 Köln, vertreten durch den geschäftsführenden Kommanditisten Johannes Böhne, Aachener Str. 1112 a, 50858 Köln, persönlich haftende Gesellschafterin: die im Handelsregister Luxembourg unter B 118403 eingetragene Dresden Properties S.à.r.l., 121 Avenue de la Faiencerie, LUX-1511 Luxemburg, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Elisabeth Janse van Rosenbergwird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2014, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.08.2013 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

 

Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler, Aachener Str. 222, 50931 Köln

 

www.kueblerlaw.com

 

Telefon: 400 770, Fax: 02214007720.

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

15.06.2014  

unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist § 174 Abs. 2 InsO zu beachten.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

Dienstag, 15.07.2014, 14:00 Uhr, 

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 12. Etage, Raum 1233.

 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

  • und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

 

 

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt ggf. auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

72 IN 414/13

Amtsgericht Köln, 01.05.2014

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