Es müssen doch nicht immer Provisionen von 10% und mehr sein die man für die Vermittlung einer Kapitalanlage als Vermittlungshonorar bekommt. Es sollten doch auch zwischen 3% und 6% reichen, ähnlich wie bei einem Immobilienmakler. Noch besser finden wir es allerdings, wenn gänzlich auf die Zahlung von Provisionen verzichtet wird und der Kunde anstatt dessen ein Beratungshonorar an den Finanzberater zahlt. Hier könnte man sich an dem einem Stundenhonorar anderer beratender Berufe orientieren. Unternehmensberater, Ingenieure usw. Dazu solltes es dann eine Honorarordnung für Finanzberater geben. Da kann der Kunde dann sehen was ihn welche Leistung kostet, wobei mit dieser Liste dann auch sicherlich zusätzlich Rechtssicherheit für die Vermittler /Berater wäre, denn die könnten sich bei der Abrechung der Beratungsleistung auf diese Gebührenordnung beziehen. Ansonsten gäbe es sicherlich dann wieder ein paar tolle Rechtsanwälte die jede Honorarabrechnung eines Beraters anzweifeln würden.
Honorare für Vermittlung oder Beratung sind bei Kapitalanlagen seit dem 01.08.2014 getrennt zu sehen. Über §§ 34f und 34h GewO sind beide geregelt.
Der freie Kapitalanlageanbieter muss sich heute entscheiden – nur Vermittlung oder nur Verkauf; der wahlweise Wechsel ist ausgeschlossen. In der Fachpresse ist dieses Thema – auch vom Verfasser dieser Kommentierung – bearbeitet worden.
Die Vermittlung hat angemessene Obergrenzen, die > 6% sind. Bis zu 20% wurden früher bezahlt. Die Grenze sollte bei 10% gesetzt werden. Vermittler müssen umfangreiche gesetzliche Auflagen erfüllen, so dass ihnen i. d. R. nur 15% ihrer Gesamtzeit für die Vermittlung verbleiben, von der sie leben müssen. Das ist ein allgemein publizierter Wert. Oft wird das Existenzminimum nicht erreicht. Es stellt sich die Frage, ob dieser Personenkreis qualifiziert arbeiten, vermitteln kann. Berater müssen noch höhere Maßstäbe erfüllen. Sie treffen auf die deutsche Mentalität, die für materiell nicht fassbare Leistungen keine Honorierungen vorsieht. Es werden sich in den nächsten Jahren mit Sicherheit nur die besten halten.
Banken sind von diesen gesetzlichen Vorgaben nicht ausgenommen und müssen sich nach §§ 36 c oder d WpHG entscheiden, ob sie beraten (Bankhaus Metzler) und Honorare im Voraus vereinnahmen oder nur vermitteln und Beratung ausschließen (Postbank seit 01.09.2015).
JPMüller