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Auch Tantra-Studios sind Prostitutionsgewerbe 

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem ProstSchG bedarf der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Antragstellerin betreibt ein Tantra-Studio in Berlin-Charlottenburg. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie für ihren Betrieb keine Erlaubnis benötige. Sie biete – ähnlich gynäkologischen Untersuchungen – eine „alternativmedizinische Behandlung“ an, die eine umfassende und qualifizierte Ausbildung erfordere. Geschlechtsverkehr werde nicht angeboten. Die Ausstattung ihres Betriebs erinnere an den Wellness- und Spabereich eines Hotels. Ihre Klientel stehe nicht mit Kriminalität in Verbindung.

Die 4. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Betrieb der Antragstellerin unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaubnisverfahren. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen. Ein Prostitutionsgewerbe i.S.d. Gesetzes betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle, indem er eine Prostitutionsstätte betreibe. Prostituierte seien danach Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbrächten. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Tantra-Studio erfüllt. Die Antragstellerin habe nicht in Abrede gestellt, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen; vielmehr seien sexuelle Handlungen Teil der Massage, bei der auch der Genitalbereich einbezogen werde. Die Behandlung werde gegen Entgelt erbracht; eine zweistündige Massage im Studio der Antragstellerin koste 200 Euro. Beide Beteiligten seien nackt. Damit ziele die Antragstellerin bewusst auch auf eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab. Medizinische Behandlungsmaßnahmen, wie etwa gynäkologische Untersuchungen, die jedenfalls größtenteils bekleidet abliefen, seien mit dem Angebot der Antragstellerin offenkundig nicht vergleichbar. Es bestehe kein Zweifel, dass ein/e objektive/r Beobachter/in der im Betrieb der Antragstellerin angebotenen Behandlung einen Sexualbezug beimessen würde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 4. Kammer vom 17. November 2022 (VG 4 L 460/22)

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