Bei Ermittlungen gegen Audi wegen des Dieselskandals wurden auch Büros der US-Kanzlei Jones Day durchsucht, die für Audi-Mutter VW die Affäre aufarbeitet. Bei Jones Day und VW ist die Empörung groß. Dürfen die Ermittler das? Darüber sprach JUVE mit Prof. Dr. Matthias Jahn, Richter am Oberlandesgericht und Strafrechtsprofessor in Frankfurt sowie Leiter der Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung.
JUVE: Eine Rechtsanwaltskanzlei gilt gemeinhin bei Ermittlungsverfahren als besonders geschützt. Können Sie die Empörung nachvollziehen, mit der Volkswagen die Durchsuchung von Jones Day kommentiert?
Ich glaube, die heftige Reaktion ist auch auf grundsätzliche Unterschiede zwischen der deutschen und der amerikanischen Rechtskultur zurückzuführen. Jones Day ist eine US-Kanzlei, die auf Druck der dortigen Behörden als interne Ermittlerin bei VW eingesetzt worden ist. Im amerikanischen Rechtssystem wird das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant als in jeder Situation strafprozessual unantastbar verstanden. Das ist der Kern des ‚Attorney-Client-Privilege‘. Eine Durchsuchung von Kanzleiräumen durch die Strafverfolgungsbehörden gilt deshalb als ungeheuerliche Maßnahme. Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) sieht aber grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass ein Amtsrichter per Beschluss der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung erlaubt, auch wenn sie bei einem Berufsgeheimnisträger stattfindet.
http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2017/03/interview-zur-razzia-bei-jones-day-darf-die-staatsanwaltschaft-das
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