Auffanggesellschaft für Popppy und Ballooony Automaten – macht das Sinn?

Published On: Freitag, 20.08.2021By

Zunächst einmal muss man klären, welche Automaten wem gehören, denn es kann durchaus sein, dass durch die Sinnlosaktion der Hebe Rechtsanwälte aus Frankfurt unter Einbeziehung eines großen Teils des Vertriebs so mancher Automateneigentümer gar kein Eigentümer mehr ist. Diese Automaten befinden sich dann im Besitz und der Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters.

Der Insolvenzverwalter wird diese Automaten, die nachweislich in seiner Verfügungsgewalt sind, dann sicherlich für die Insolvenzmasse verwerten wollen und können. Diese Automaten würden nur dann für eine Auffanggesellschaft zur Verfügung stehen, wenn diese die Automaten vom Insolvenzverwalter erwirbt.

Anders sieht es dann bei den Anlegern aus, denen ein Automat dann rechtlich einwandfrei zugeordnet werden kann. Derzeit da eine Zahl zu nennen, ist nicht möglich. Das wird Wochen dauern, bis der Insolvenzverwalter da eine konkrete Aussage machen kann.

Unterstellt, das wären dann 1.000 Automaten, da müsste man diese Auffanggesellschaft natürlich mit einem Startkapital austatten, denn diese Gesellschaft benötigt Büro- und Werkstatträume, Verwaltungs- und Servicepersonal, Fahrzeuge zur Wartung der aufgestellten Automaten usw.

Da wird ein Startkapital von mindestens 600 TDE erforderlich sein, um eine Anschubfinanzierung zu gewährleisten.

Zudem muss man natürlich auch Ware für die Automaten und Ersatzteile für die Geräte anschaffen. Auch das dürfte sicherlich mit 100.000 Euro zu Buche schlagen.

Zu klären ist dann aber auch noch, welche Nutzungsrechte man an den bisherigen Namen überhaupt noch hat, wobei man hier sagen muss, „die Marken Popppy und Ballooony“ sind so belastet von einer negativen Berichterstattung, dass man sich hier durchaus überlegen sollte, der neuen Gesellschaft dann auch einen anderen Namen zu geben.

Nun haben wir gehört, dass einige Vertriebler hier vorhaben, eine solche Gesellschaft zu gründen und zu führen. Mit Verlaub, der Vertrieb kann ein Teil der Gesellschaft sein, aber nicht federführend. Wohin was führt, wenn der Vertrieb eine Idee hat, das haben wir ja nun gesehen.

Hier muss eine unbelastete Person her mit kaufmännischem Hintergrund, eine Art Controller, einer, der nicht „schön rechnet“, was Vertrieb ja gerne tut.

Der Vertrieb kann hier in einem Beirat natürlich beteiligt werden, aber eine Beteiligung am Stammkapital usw. würde ich als Anleger sicherlich komplett ablehnen. Natürlich braucht man dann auch Vertrieb, um neue Geräte zu verkaufen, aber das kann natürlich am Anfang einer Neuorganisation nicht im Vordergrund stehen. Das wäre dann für uns STEP II in dem Vorgang bzw. beim Neuaufbau der Gesellschaft.

Ob die Anleger dann aber bereit sein werden, das zu bezahlen, ist die 2. Frage, die wir aber nicht beantworten können. Automateneigentümer, die nicht „mitmachen“, den händigt der Insolvenzverwalter dann ihre Automaten aus und gut ist, wenn eben das Eigentum nachgewiesen ist.

Ganz ohne Ertrag werden aber die Anleger bleiben, die gar keinen Automaten haben bzw. einen Automaten haben, der nur auf dem Papier existiert. Sie können ihre Forderung letztlich dann nur zur Insolvenztabelle anmelden.

Die Insolvenzquote liegt in Deutschland im Durchschnitt immer so zwischen 3 bis 5%. Ausbezahlt wird dieser Insolvenzquotenanteil oft erst nach mehreren Jahren. Keine guten Aussichten, aber eben möglicherweise dann die Realität.

Natürlich werden auch die Vermittler in Anspruch genommen werden. Wie wir erfahren haben, gehen einzelne Kanzleien wohl bereits gegen Vermittler vor. Was dem Vermittler hierbei vorgeworfen wird, wissen wir nicht. Möglicherweise aber eben der Vorgang, den wir in diesem Artikel erwähnt haben.

Da dürfte es jetzt dann wohl auch Zeit werden, dass sich die Vertriebler einen Rechtsanwalt suchen, der ihre Interessen vertritt. Vermittler verklagen, ist aber wie ein Windhundrennen, denn kaum ein Vermittler wird über so viel Vermögen verfügen, dass er alle Forderungen, wenn er einen Prozess verlieren sollte, dann auch wird bezahlen können.

Sollte ihnen ein Rechtsanwalt ein Mandat mit dem Hinweis „Vermittler verklagen“ entlocken wollen, dann verlangen sie von ihm, dass er die Vermögensverhältnisse des betroffenen Vermittlers prüft und ihnen mitteilt. Nicht, dass sie einen teuren Prozess führen, gewinnen, aber dann ihr Geld nicht bekommen, weil der Vermittler das Geld gar nicht hat.

Glauben sie mir, ich kennen genügend Fälle aus der Vergangenheit, wo genau das passiert ist. Sie müssen dann sogar noch die Gerichtskosten des Verfahrens übernehmen, obwohl sie gewonnen haben. Fragen sie ihren Anwalt, der wird ihnen das bestätigen.

Glauben sie mir, das ist keine Schwarzmalerei, das ist Realität, gelebte Realität.

 

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