Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBekanntgabe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 04.01.2021 über das erneute Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG gegenüber des Herrn Naif Omar A Alharthi, Makkah, Saudi-Arabien, und der Dana Middle East Technology W.L.L., Manama, Bahrain, in Bezug auf deren bestehende Angebotspflicht an die Aktionäre der Fritz Nols AG an der Fritz Nols AG, Frankfurt am Main, (ISIN DE0005070908) gemäß § 43 Abs. 1 WpÜGIch nehme Bezug zur am 29.6.2020 und am 15.07.2020 veröffentlichten Mitteilung über die Erlangung der Kontrolle („Kontrollmitteilung“) an der Fritz Nols AG, Frankfurt am Main, („Zielgesellschaft„) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG Ihrer Mandanten, Dana Middle East Technology W.L.L., Manama, Bahrain, (die „Bieterin zu 1“) und Herrn Naif Omar A Alharti, wohnhaft in Juffail 3415/4, Makkah, Saudi-Arabien, (der „Bieter zu 2“, zusammen mit der Bieterin zu 1 die „Bieter“). I. Erneutes Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 40 Abs. 1 WpÜGDa die mit E-Mail vom 03.08.2020, 10.08.2020, 14.08.2020, 22.10.2020 und 09.11.2020 übermittelten Dokumente und Informationen nicht vollumfänglich die mit Schreiben vom 23.07.2020, 10.08.2020, 08.10.2020 und 26.10.2020 sowie im Telefonat am 11.08.2020 angeforderten Auskünfte enthalten, ersuche ich hiermit erneut die Bieter die nachstehenden Fragen zu beantworten und mir entsprechende Dokumente und Belege zuzusenden bzw. ein entsprechendes Negativtestat zu übermitteln:
Zu dieser Auskunft sind die Bieter gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG verpflichtet. Eine Einschränkung etwaiger Negativtestate auf die Kenntnisse der anwaltlichen Vertreter ist nicht zweckdienlich. Für Ihre Rückantwort habe ich mir eine Frist bis zum 22.01.2021notiert. BegründungDie im Rahmen eines Pflichtangebots zu erbringende Gegenleistung bestimmt sich nach §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung. Mit Schreiben vom 23.07.2020 wurden Ihrem damaligen Bevollmächtigten die gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ermittelten Drei-Monats-Durchschnittskurse mitgeteilt. Darüber hinaus sind auch von den Bietern, einer mit ihnen gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistungen für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu berücksichtigen (vgl. § 4 WpÜG-Angebotsverordnung). Dem Erwerb gleichgestellt sind dabei Vereinbarungen, aufgrund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. In meinem Schreiben vom 23.07.2020 habe ich Ihnen Gelegenheit gegeben bis zum 04.08.2020 zu den obigen Fragen Stellung zu nehmen. In meinem vorgenannten Schreiben habe ich Sie auch darauf hingewiesen, dass ich, für den Fall, dass ich bis zum 04.08.2020 keinen oder einen unzureichenden Eingang verzeichnen kann, beabsichtige ein förmliches Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG zu erlassen und Ihnen die Gründe hierfür mitgeteilt. Ich habe Ihnen in diesem Schreiben außerdem gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG die Gelegenheit gegeben, zu den Gründen für den Erlass eines Auskunfts- und Vorlageersuchens bis zum 04.08.2020 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 05.08.2020 habe ich ein förmliches Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG erlassen und Ihnen für Ihre Rückantwort eine Frist bis zum 14.08.2020 gesetzt. Mit Schreiben vom 14.08.2020 haben Sie teilweise auf die im Rahmen des förmlichen Auskunfts- und Vorlageersuchens gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG vom 05.08.2020 geantwortet. Mit Schreiben vom 08.10.2020 habe ich erneut ein förmliches Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG erlassen und Ihnen für Ihre Rückantwort eine Frist bis zum 22.10.2020 gesetzt. Mit Schreiben vom 22.10.2020 haben Sie teilweise auf die im Rahmen des förmlichen Auskunfts- und Vorlageersuchens gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG vom 08.10.2020 geantwortet. Mit Schreiben vom 26.10.2020 habe ich erneut ein förmliches Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG erlassen und Ihnen für Ihre Rückantwort eine Frist bis zum 09.11.2020 gesetzt. Mit Schreiben vom 09.11.2020 haben Sie teilweise auf die im Rahmen des förmlichen Auskunfts- und Vorlageersuchens gemäß § 40 Abs. 1 WpÜG vom 26.10.2020 geantwortet. Bis zum heutigen Tage liegt mir allerdings keine allumfassende Stellungnahme zu meinen Schreiben vom 05.08.2020, 08.10.2020 und 26.10.2020 Ihrerseits vor, so dass ich nunmehr nach Aktenlage entschieden habe. Danach liegen die Voraussetzungen für den erneuten Erlass eines Auskunfts- und Vorlageersuchens gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vor. Gemäß § 4 Abs. 1 WpÜG hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht bei Angeboten nach den Vorschriften des WpÜG auszuüben und Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WpÜG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies aufgrund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Gebots oder Verbots des WpÜG erforderlich ist. Daran gemessen ist vorliegend der Erlass eines förmlichen Auskunfts- und Vorlageersuchens in Bezug auf die vorgenannten Fragestellungen die geeignete und erforderliche Maßnahme, um einem in Rede stehenden Missstand im Sinne des § 4 Abs. 1 WpÜG entgegenzuwirken und die Einhaltung der Gebote des WpÜG sicherzustellen. Nur auf diesem Wege sind die für die entsprechende Aufsichtstätigkeit benötigten Informationen zu erhalten, wenn diese nicht zuvor bereits freiwillig mitgeteilt wurden. Der Erlass eines förmlichen Auskunfts- und Vorlageersuchens steht zudem auch nicht außer Verhältnis im Vergleich zum Nutzen für den mit der Maßnahme verfolgten Zweck, die Sicherstellung der Überwachung eines gesetzeskonformen Verhaltens der Beteiligten von Verfahren nach dem WpÜG zu gewährleisten, und ist somit auch angemessen. Da es sich bei den angeforderten Informationen um solche handelt, die Ihnen unmittelbar bekannt bzw. üblicherweise aktenmäßig festgehalten sein müssten, ist davon auszugehen, dass der notwendige Aufwand innerhalb der gesetzten Frist zu leisten ist, so dass auch die Fristsetzung nicht unangemessen ist. BelehrungDie zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können gemäß § 40 Abs. 3 WpÜG die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 – 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. II. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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