Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Berufung
der Mitglieder des Verwaltungsrates
der Bundesagentur für Arbeit
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit endet mit Ablauf der 14. Amtsperiode am 30. Juni 2022 (§ 375 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch − SGB III). Es ist deshalb notwendig, die Mitglieder des Verwaltungsrates für die 15. Amtsperiode, die am 1. Juli 2022 beginnt, neu zu berufen.
Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern (§ 373 Absatz 6 Satz 1 SGB III). Vorschlagsberechtigt sind
für je sieben Mitglieder
- 1.
-
die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,
- 2.
-
die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben (§ 379 Absatz 1 in Verbindung mit § 371 Absatz 5 Satz 1 SGB III).
Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden (§ 378 Absatz 1 SGB III).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein (§ 378 Absatz 2 SGB III).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei der Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen (§ 377 Absatz 2 Satz 2 SGB III). Deshalb wird bei den Vorschlägen eine angemessene Beteiligung von Frauen und Männern erwartet.
Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen (§ 377 Absatz 2 Satz 3 SGB III).
Hiermit fordere ich die in Frage kommenden Gewerkschaften und deren Verbände sowie Arbeitgeberverbände und deren Vereinigungen auf, bis spätestens 10. Mai 2022 beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
11017 Berlin
Vorschlagslisten für die Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit einzureichen. Die Vorschlagslisten sollen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Berufs- oder Amtsbezeichnung sowie die vollständige Postanschrift der Vorgeschlagenen enthalten.
Außerdem ist zu bestätigen, dass die Vorgeschlagenen die Voraussetzungen des § 378 SGB III erfüllen. Die Gewerkschaften bitte ich um Angabe der Zahl ihrer sozialversicherungspflichtigen Mitglieder sowie um Mitteilung, ob sie Tarifverträge abgeschlossen haben. Die Arbeitgeberverbände bitte ich um Angabe der Zahl der durch die Arbeitgeber ihres Verbandes vertretenen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie um Mitteilung, ob sie Tarifverträge abgeschlossen haben.
Berlin, den 16. März 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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