Bankhaus Obotritia GmbHMünchenAUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE
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A. |
Vorbemerkung |
Der Vorstand der blueplanet Investments AG, mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 101916, Geschäftsanschrift c/o Santeri Beratungs- und Treuhand AG, Schäfergasse 50, 60313 Frankfurt am Main, hat am 17.03.2023 nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Rahmen einer Ad-Hoc- Mittteilung (nachfolgend als „Ad-Hoc-Mitteilung vom 17.03.2023“ bezeichnet) die Einberufung einer außerordentlichen Anleihegläubigerversammlung angekündigt. Dieser Ankündigung liegt, soweit es die Abstimmung über die Bestellung eines sogenannten gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz (auch kurz als „SchVG“ bezeichnet) ein Antrag mehrerer Anleihegläubiger zugrunde.
Darüber hinaus hat der Vorstand in der Ad-Hoc-Mitteilung vom 17.03.2023 angekündigt, über die Änderung der Anleihebedingungen (i. Änderung der Zinszahlungstermine von halbjährlich auf einmal jährlich; ii. die Änderung der Bedingungen zur Möglichkeit einer einmaligen zusätzlichen Wandlung auch ohne Börsengang in einem Zeitraum vom 30 Tagen nach der beabsichtigten außerordentlichen Anleihegläubigerversammlung unter Verzicht auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen und iii. Änderung des Zinssatzes und einer damit einhergehenden einmaligen Sonderzahlung bei Endfälligkeit der Wandelschuldverschreibung) abstimmen zu lassen.
Der Vorstand kam seiner eigenen Ankündigung nicht nach. Das Bankhaus Obotritia GmbH, Landsberger Straße 155 (Haus 1), 80687 München, forderte die Emittentin, vertreten durch den Vorstand, auf, eine Abstimmung ohne Versammlung einzuberufen, um den Anleihegläubigern die Möglichkeit zu geben, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen; entsprechenden Beschlussvorschläge wurden der Emittentin überlassen.
Der dahingehenden Aufforderung kam der Vorstand nicht nach. Mit Beschluss vom 15.08.2023 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Antragstellerin – das Bankhaus Obotritia GmbH – ermächtigt, die Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG einzuberufen. Zudem wurde antragsgemäß Herr Notar Dr. Dirk Otto, DENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Lindenstraße 15, 60325 Frankfurt am Main, zum Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung bestimmt.
B. |
Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge |
In der Abstimmung ohne Versammlung werden folgende Beschlüsse zur Abstimmung gestellt:
„I. Bestellung gemeinsamer Vertreter Die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführer, wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger der seitens der blueplanet Investments AG, Schäfergasse 15, 60313 Frankfurt am Main, begebenen Wandelschuldverschreibung (ISIN: DE000A3H3F75 / WKN: A3H3F7) bestellt. |
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II. Befugnisse des gemeinsamen Vertreters (II.1) Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz sowie von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat die Weisung der Anleihegläubiger zu befolgen. (II.2) Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt. (II.3) Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und verpflichtet, sämtliche Rechte aller Art der Anleihegläubiger, die aus der Schuldverschreibung folgen, geltend zu machen. Ausgenommen hiervon ist das Wandlungsrecht, die Kündigung der Schuldverschreibung sowie die Kündigung der Schuldverschreibung aus wichtigem Grunde. Die vorstehenden Rechte (Wandlungsrecht, Kündigung der Schuldverschreibung sowie Kündigung der Schuldverschreibung aus wichtigem Grund) sind ausschließlich durch die Anleihegläubiger selbst auszuüben. (II.4) Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
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III. Vergütung (III.1) Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz für die entstehenden Kosten und Aufwendungen nach § 7 Abs. 6 SchVG von der Emittentin. Zu den Kosten und Aufwendungen zählen auch die Kosten für eine eventuelle, aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Rechte sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Finanzberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter oder andere professionelle Berater oder Experten. Der gemeinsame Vertreter darf auf den Rat oder die Dienstleistungen der professionellen Berater oder Experten vertrauen. (III.2) Die nach dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge (insbesondere Kosten und Aufwendungen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters) sind nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, der Emittentin gegenüber Vorschussrechnungen zu fakturieren. (III.3) Der gemeinsame Vertreter ist darüber hinaus berechtigt, für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflicht mit einer angemessenen Versicherungssumme abzuschließen. Die Kosten für diese Vermögensschadenspflichtversicherung sind nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung und Zahlungsbestätigung durch den gemeinsamen Vertreter von der Gesellschaft zu erstatten. (III.4) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der gemeinsame Vertreter ermächtigt und berechtigt, Kosten und Aufwendungen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters selbst aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. Die Kosten, Aufwendungen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden im Insolvenzverfahren, sollte keine (wirksame) Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zulasten der Masse geschlossen werden können, mit einer etwaigen Quote in dergestalt verrechnet, dass von der Insolvenzquote zunächst die Kosten, Auslagen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters in Abzug gebracht werden und der sodann verbleibende Betrag an die Gläubiger ausgezahlt wird. Der gemeinsame Vertreter wird angewiesen, diese Verrechnung vorzunehmen. |
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IV. Befreiung von § 181 BGB Der gemeinsame Vertreter wird von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts) befreit. |
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V. Haftung (V.1) Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. (V.2) Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts). (V.3) Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss.“ |
C) |
VERFAHRENSHINWEISE ZUR ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG |
I. |
Rechtsgrundlagen für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis |
Die Anleihegläubiger können gemäß Ziff. 15.1 der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrung ihrer Rechte nach Maßgabe des SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen.
Beschlüsse der Anleihegläubiger können gemäß § 5 Abs. 6 SchVG in einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG dann gegeben, wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
II. |
Rechtsfolgen bei wirksamem Zustandekommen des Beschlusses |
Wenn die Abstimmung ohne Versammlung beschlussfähig ist und die teilnehmenden Anleihegläubiger einem Beschlussvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht oder nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
III. |
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung |
1. |
Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Dr. Dirk Otto, DENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Lindenstraße 15, 60325 Frankfurt am Main, als Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter“), gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet. |
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2. |
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum vom 18.09.2023 um 0:00 Uhr bis 20.09.2023 um24:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – „BGB“) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unter C. III. 3. aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei dem Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die dem Abstimmungsleiter nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät zugehen, werden nicht berücksichtigt. Die Anleihegläubiger können allerdings ab sofort eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung erteilen (wie unter Ziffer C. V. näher beschrieben). |
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3. |
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an die folgende Adresse:
Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:
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4. |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe den veröffentlichten Abstimmungsbogen zu verwenden, der auch auf der nachfolgenden Internetseite ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe unter |
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5. |
Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden in angemessener Zeit auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen. |
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6. |
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. Für das zur Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum zählen auch Enthaltungen ordnungsgemäß angemeldeter Gläubiger mit. |
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7. |
Die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses erfolgt auf der Internetseite |
IV. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise, Beschlussfähigkeit, zweite Gläubigerversammlung |
1. |
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Inhaber von Inhaber- Teilschuldverschreibungen der „Wandelschuldverschreibung“ (ISIN: DE000A3H3F75 / WKN: A3H3F7) („Anleihegläubiger“) berechtigt. Das Stimmrecht entspricht gemäß § 6 SchVG dem Nennwert oder dem rechnerischen Anteil seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen. Entscheidend ist die Inhaberschaft während des Abstimmungszeitraums. |
2. |
Die Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nachweisen. Der besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers, die den vollen Namen und die Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind und eine Erklärung, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen für den Abstimmungszeitraum beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Der besondere Nachweis muss sich auf den gesamten Abstimmungszeitraum beziehen. Der besondere Nachweis erfolgt in der Praxis durch die Depotbank in der Regel durch einen sogenannten Sperrvermerk. Der Sperrvermerk ist ein Vermerk, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen vom Tag der Absendung des besonderen Nachweises an (einschließlich) bis zum Ende des Abstimmungszeitraums (einschließlich) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des besonderen Nachweises bzw. des Sperrvermerks mit ihrer Depotbank in Verbindung setzen. Ein Musterformular für den besonderen Nachweis ist auf der nachfolgenden Internetseite unter Die Sperrbescheinigung für die Abstimmung ohne Versammlung muss spätestens zum Ende des Abstimmungszeitraums, also bis 20.09.2023 24:00 Uhr, eingegangen sein. Später zugehende Sperrbescheinigungen werden nicht berücksichtigt. |
3. |
Die Abstimmung ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden stimmberechtigten Teilschuldverschreibungen der Anleihe daran teilnimmt, ansonsten fehlt es an der Beschlussfähigkeit. |
4. |
Sofern der Abstimmungsleiter die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann er gemäß § 18 Abs. 4 S. 2 SchVG eine Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Für den Fall der mangelnden Beschlussfähigkeit hat die Emittentin, vertreten durch den Vorstand, den Abstimmungsleiter zur Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3, S. 3 SchVG angewiesen. Diese weitere Gläubigerversammlung gilt als zweite Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG. |
V. |
Vertretung durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter |
1. |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber der Abstimmungsleiterin durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist der fristgerechte Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft des Vollmachtgebers durch besonderen Nachweis und Sperrvermerk erforderlich. |
2. |
Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der nachfolgenden Internetseite unter |
3. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen, durch die ihre Vertretungsmacht und die Existenz des Anleihegläubigers nachgewiesen wird. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, wird der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). Alle Fragen bezüglich der Form von Dokumenten und Gültigkeit, Form, Teilnahmeberechtigung (einschließlich des Zeitpunkts des Zugangs) und Annahme einer Stimme werden von dem Abstimmungsleiter entschieden, deren Entscheidung endgültig und bindend ist, vorbehaltlich einschlägigen Rechts. |
VI. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst werden soll, innerhalb der gesetzlichen Frist Gegenanträge zu unterbreiten. Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf der nachfolgenden Internetseite unter |
2. |
Gläubiger, deren Teilschuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden. Ergänzungsanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie spätestens am dritten Tag vor dem ersten Tag des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger veröffentlicht werden können. |
3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen können per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an die Abstimmungsleiterin an die oben genannte Anschrift für die Stimmabgabe übermittelt werden. |
VII. |
Verfügbare Musterformulare |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abstimmung ohne Versammlung werden die Anleihegläubiger und ihre Depotbanken gebeten, für
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den besonderen Nachweis, und |
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die Stimmabgabe |
möglichst die Musterformulare zu verwenden, die auf der nachfolgenden Internetseite
https://www.kapitalanlagen-krise.de/blueplanet-investments-ag-abstimmung/
ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf abrufbar sind. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung der Musterformulare ab. In das Stimmabgabeformular werden auch etwaige weitere rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge zu den vorstehenden Beschlussvorschlägen und/oder Gläubigeranträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Abstimmung ohne Versammlung aufgenommen. Gehen solche Anträge ein, wird das Formular bei Bedarf in angemessener Zeit aktualisiert.
VIII. |
Weitere Informationen und Unterlagen |
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der nachfolgenden Internetseite unter
https://www.kapitalanlagen-krise.de/blueplanet-investments-ag-abstimmung/
zur Verfügung:
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diese Aufforderung zur Stimmabgabe, |
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die derzeit geltenden Anleihebedingungen, |
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das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte. |
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen sowie der Musterformulare unverzüglich kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail an die oben genannte Adresse für die Stimmabgabe zu richten.
IX. |
Hinweise zum Datenschutz |
Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Der Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung wird sehr ernst genommen. Im Folgenden möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren. Der Abstimmungsleiter verarbeitet zur Verwaltung der Anleihe und der anstehenden Gläubigerabstimmung die folgenden Datenkategorien von Ihnen: Kontaktdaten, Anzahl und Gesamtnennbetrag der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut, Depotnummer; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Der Abstimmungsleiter verarbeitet diese Daten ausschließlich, um die Verträge über die Schuldverschreibung zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und um gesetzliche Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Der Abstimmungsleiter speichert Ihre Daten solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden von dem Abstimmungsleiter empfangen und ggf. an die Emittentin sowie weitere Dienstleister, Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet, welche den Abstimmungsleiter bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen. Der Abstimmungsleiter ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie können ihn kontaktieren, wenn Sie Auskunft über die gespeicherten Daten haben möchten, ein anderes Betroffenenrecht (etwa die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Datenherausgabe) geltend machen möchten oder der weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen möchten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch den Abstimmungsleiter, auch zu den Ihnen zustehenden datenschutzrechtlichen Rechten und den Möglichkeiten ihn zu kontaktieren, finden Sie in den detaillierten Datenschutzhinweisen unter
https://www.kapitalanlagen-krise.de/blueplanet-investments-ag-abstimmung/.
Für das Bankhaus Obotritia GmbH, Landsberger Straße 155 (Haus 1), 80687 München,
vertreten durch die Geschäftsführerinnen
Andrea Stuber Heike Strohmeier
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