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Aufgaben der Bundesbank und der BaFin

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Die Mitwirkung der Bundesbank an der Bankenaufsicht erklärt sich nicht nur historisch, sondern auch auf Grund ihrer Aufgaben. Die Ziele und Aufgaben der Bundesbank als Währungs- und Notenbank und die der Bankenaufsicht sind zwar nicht identisch; aber auf dem Gebiet des Finanzwesens überschneiden oder ergänzen sich geldpolitische und bankenaufsichtliche Gesichtspunkte häufig. Dies gilt unabhängig davon, dass die geldpolitischen Entscheidungskompetenzen am 1. Januar 1999 auf das Eurosystem übergegangen sind.

Das Kreditwesengesetz von 1961 übertrug die Aufsicht über die Kreditinstitute und seit Inkrafttreten der Sechsten KWG-Novelle auch die über die Finanzdienstleistungsinstitute dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft (seit Ende 1972 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen) errichtet wurde und am 1. Januar 1962 seine Tätigkeit aufgenommen hatte.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht am 1. Mai 2002 wurden die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit ihren Aufgabenbereichen in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammengeführt.

Auf Grund der Geschäftsbeziehungen mit den Kreditinstituten und ihrer Präsenz vor Ort sowie generell ihrer Marktnähe verfügt die Bundesbank über weitreichende Erkenntnisse aus dem Finanzsektor sowie über sachkompetentes Personal für Fragen des Finanzmarkts und dessen Stabilität. Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber daher die Bundesbank durch § 7 KWG in die Bankenaufsicht eingebunden.

Die Deutsche Bundesbank und die neu gegründete BaFin haben in einer Vereinbarung die Ausgestaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabenverteilung im Hinblick auf die tägliche Aufsichtspraxis konkretisiert. Damit sind die Grundlagen für den weiteren organisatorischen Zuschnitt im Zentralbereich „Banken und Finanzaufsicht“ sowie für die Bankenaufseher im Bereich der Hauptverwaltungen gelegt. Durch die getroffene Übereinkunft sollen Doppelarbeiten vermieden und eine höhere Kosteneffizienz erreicht werden.

Die Bundesbank übernimmt mit dieser Einigung zum ganz überwiegenden Teil die operative Bankenaufsicht. Die Funktionsfähigkeit des Aufsichtssystems wird insbesondere durch die langjährige Erfahrung der Bundesbank auf dem Gebiet der Finanzmärkte und der Zahlungsverkehrssysteme optimal unterstützt. Der Bundesbank obliegen in der laufenden Überwachung vor allem die Auswertungen der von den Instituten eingereichten Unterlagen, Meldungen, Jahresabschlüssen und Prüfungsberichte sowie regelmäßige bankgeschäftliche Prüfungen. Sie führt routinemäßig – oder nach Bedarf – Aufsichtsgespräche mit den Instituten. Die BaFin übernimmt als Nachfolgerin des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen die Verantwortung für alle hoheitlichen Maßnahmen. Sie wird nur im Ausnahmefall gemeinsam mit der Bundesbank oder auch selbständig bankgeschäftliche Prüfungen vornehmen.

Durch diese Beteiligung an der Aufsicht über einzelne Institute gewinnt sie auch die für die Notenbankfunktionen benötigten Kenntnisse über die Solvenz ihrer eigenen Kreditnehmer, was – auch im Sinne des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) – zur Stabilität des Finanzsystems beiträgt. In den letzten Jahren ist sogar eine ausgeprägte Verschiebung der Schwerpunkte in Richtung der Stärkung der Stabilität des Finanzsystems erkennbar. Die Bundesbank ist an praktisch allen Bereichen der Bankenaufsicht maßgeblich beteiligt.

Das sind

der Erlass allgemeiner Regeln (z. B. Grundsätze und Verordnungen)
der Prozess der laufenden Aufsicht; ausgenommen sind (hoheitliche) Einzelmaßnahmen gegenüber Instituten, die der Bundesanstalt vorbehalten sind,
bankenaufsichtliche Prüfungen sowie die internationale Kooperation/Koordination auf dem Gebiet der Aufsicht. Darüber hinaus spielt sie eine bedeutsame Rolle im Krisenmanagement.

Die Aufgaben der BaFin sind nicht allein auf die Zulassung, Überwachung und – falls erforderlich – Schließung einzelner Institute beschränkt. Sie kann auch durch allgemeine Anordnungen Regeln für die Durchführung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen sowie zur Begrenzung von Risiken festlegen. Hiervon kann sie durch den Erlass von Grundsätzen und Rechtsverordnungen Gebrauch machen.

Darüber hinaus hat die BaFin auch Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

Quelle:Deutsche Bundesbank

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